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==Rechtsgrundlage==
 
==Rechtsgrundlage==
Die Rechtsgrundlage für die Meldepflicht ist derzeit noch in den Meldegesetzen der einzelnen Bundesländer zu finden. Das Melderecht ist trotz der seit 2006 eingeräumten Gesetzgebungsbefugnis des Bundes im Rahmen der Föderalismusreform erst mit Wirkung vom 1.5.2015 in einem Bundesmeldegesetz (BMG) geregelt worden (Gesetz vom vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S 1084).  Bis dahin ist das Melderecht aufgeteilt zum einen in das bundesweit geltende Rahmenrecht, enthalten im Melderechtsrahmengesetz (MRRG), in den Details ausgeformt durch Meldegesetze der 16 Bundesländer. Diese waren zwar infolge der Vorgaben des MRRG ähnlich, enthielten aber, insbesondere für Fragen der Vertretungsbefugnis von Betreuern und Bevollmächtigten, Unterschiede im Detail.
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Die Rechtsgrundlage für die Meldepflicht ist derzeit noch in den Meldegesetzen der einzelnen Bundesländer zu finden. Das Melderecht ist trotz der seit 2006 eingeräumten Gesetzgebungsbefugnis des Bundes im Rahmen der Föderalismusreform erst mit Wirkung vom 1.11.2015 in einem Bundesmeldegesetz (BMG) geregelt worden (Gesetz vom vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S 1084).  Bis dahin ist das Melderecht aufgeteilt zum einen in das bundesweit geltende Rahmenrecht, enthalten im Melderechtsrahmengesetz (MRRG), in den Details ausgeformt durch Meldegesetze der 16 Bundesländer. Diese waren zwar infolge der Vorgaben des MRRG ähnlich, enthielten aber, insbesondere für Fragen der Vertretungsbefugnis von Betreuern und Bevollmächtigten, Unterschiede im Detail.
    
==Pflicht bei Aufenthaltsbestimmung==
 
==Pflicht bei Aufenthaltsbestimmung==
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Ein [[Einwilligungsvorbehalt]] ist nicht ertforderlich, um die Meldepflicht innezuhaben. Allerdings meldet das [[Betreuungsgericht]] den Meldebehörden die [[Betreuerbestellung]] nur, wenn der Aufgebankreis Aufenthaltsbestimmung mit einem Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde (§ 309 FamFG). Daher ist vielen Einwohnermeldebehörden nicht bekannt, dass eine Person einen Betreuer hat, der meldepflichtig ist. Die Verletzung der Meldepflicht ist eine mit Bußgeld bedrohte Ordnungswidrigkeit.
 
Ein [[Einwilligungsvorbehalt]] ist nicht ertforderlich, um die Meldepflicht innezuhaben. Allerdings meldet das [[Betreuungsgericht]] den Meldebehörden die [[Betreuerbestellung]] nur, wenn der Aufgebankreis Aufenthaltsbestimmung mit einem Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde (§ 309 FamFG). Daher ist vielen Einwohnermeldebehörden nicht bekannt, dass eine Person einen Betreuer hat, der meldepflichtig ist. Die Verletzung der Meldepflicht ist eine mit Bußgeld bedrohte Ordnungswidrigkeit.
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==Bundesmeldegesetz ab 1.5.2015==
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==Bundesmeldegesetz ab 1.11.2015==
    
Die Passage in § 17 BMG lautet:  
 
Die Passage in § 17 BMG lautet:  

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