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| Betreuungsrechtlich relevant ist, dass die Meldegesetze der Bundesländer weitgehend übereinstimmende Regelungen zur Meldepflicht eines rechtlichen Betreuers enthalten. Hiernach liegt die Pflicht zur An-, Ab- und Ummeldung dann beim Betreuer, wenn dieser den [[Aufgabenkreis]] [[Aufenthaltsbestimmung]] innehat. Das bedeutet, dass auch die Betreuer meldepflichtig sind, deren Aufgabenkreis "Alle Angelegenheiten" lautet oder "Personensorge", letzteres weil die Aufenthaltsbestimmung nach § 1631 BGB Teil der Personensorge ist. | | Betreuungsrechtlich relevant ist, dass die Meldegesetze der Bundesländer weitgehend übereinstimmende Regelungen zur Meldepflicht eines rechtlichen Betreuers enthalten. Hiernach liegt die Pflicht zur An-, Ab- und Ummeldung dann beim Betreuer, wenn dieser den [[Aufgabenkreis]] [[Aufenthaltsbestimmung]] innehat. Das bedeutet, dass auch die Betreuer meldepflichtig sind, deren Aufgabenkreis "Alle Angelegenheiten" lautet oder "Personensorge", letzteres weil die Aufenthaltsbestimmung nach § 1631 BGB Teil der Personensorge ist. |
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− | Nach dem BMG (ebenso wie zuvor nach allen Landesmeldegesetzen) liegt die Meldepflicht nicht (mehr) beim Betreuten, sondern beim Betreuer liegt, wenn diesem die Aufenthaltsbestimmung übertragen ist (§ 17 III Satz 2 BMG, zuvor § 15 III MeldeG Baden-W., Art. 13 III MeldeG Bayern, § 11 III MeldeG Berlin, § 12 III MeldeG Brandenburg, § 13 III MeldeG Bremen, § 12 III MeldeG Hamburg, § 13 III MeldeG Hessen, § 13 III MeldeG M-V., § 9 III MeldeG Nieders., § 13 III MeldeG NRW, § 13 III MeldeG RLP, § 13 III MeldeG Saarland, § 10 III MeldeG Sachsen, § 9 III3 MeldeG Sachsen-Anh., § 11 III MeldeG S-H., § 13 III MeldeG Thüringen). | + | Nach § 17 BMG (ebenso wie zuvor nach allen Landesmeldegesetzen) liegt die Meldepflicht nicht (mehr) beim Betreuten, sondern beim Betreuer liegt, wenn diesem die Aufenthaltsbestimmung übertragen ist (§ 17 III Satz 2 BMG, zuvor § 15 III MeldeG Baden-W., Art. 13 III MeldeG Bayern, § 11 III MeldeG Berlin, § 12 III MeldeG Brandenburg, § 13 III MeldeG Bremen, § 12 III MeldeG Hamburg, § 13 III MeldeG Hessen, § 13 III MeldeG M-V., § 9 III MeldeG Nieders., § 13 III MeldeG NRW, § 13 III MeldeG RLP, § 13 III MeldeG Saarland, § 10 III MeldeG Sachsen, § 9 III3 MeldeG Sachsen-Anh., § 11 III MeldeG S-H., § 13 III MeldeG Thüringen). |
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| Davon betroffen sind also auch alle Betreuungen mit dem Aufgabenkreis „Personensorge“ und „alle Angelegenheiten“. Es handelt sich trotz möglicherweise weiterhin bestehender öffentlich-rechtlicher Handlungsfähigkeit des Betreuten um eine spezialgesetzlich geregelte ausschließliche Zuständigkeit, die beim Betreuer liegt und einzig und allein aus dem gerichtlichen Aufgabenkreis abgeleitet wird. | | Davon betroffen sind also auch alle Betreuungen mit dem Aufgabenkreis „Personensorge“ und „alle Angelegenheiten“. Es handelt sich trotz möglicherweise weiterhin bestehender öffentlich-rechtlicher Handlungsfähigkeit des Betreuten um eine spezialgesetzlich geregelte ausschließliche Zuständigkeit, die beim Betreuer liegt und einzig und allein aus dem gerichtlichen Aufgabenkreis abgeleitet wird. |
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| Ein [[Einwilligungsvorbehalt]] ist nicht ertforderlich, um die Meldepflicht innezuhaben. Allerdings meldet das [[Betreuungsgericht]] den Meldebehörden die [[Betreuerbestellung]] nur, wenn der Aufgebankreis Aufenthaltsbestimmung mit einem Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde (§ 309 FamFG). Daher ist vielen Einwohnermeldebehörden nicht bekannt, dass eine Person einen Betreuer hat, der meldepflichtig ist. Die Verletzung der Meldepflicht ist eine mit Bußgeld bedrohte Ordnungswidrigkeit. | | Ein [[Einwilligungsvorbehalt]] ist nicht ertforderlich, um die Meldepflicht innezuhaben. Allerdings meldet das [[Betreuungsgericht]] den Meldebehörden die [[Betreuerbestellung]] nur, wenn der Aufgebankreis Aufenthaltsbestimmung mit einem Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde (§ 309 FamFG). Daher ist vielen Einwohnermeldebehörden nicht bekannt, dass eine Person einen Betreuer hat, der meldepflichtig ist. Die Verletzung der Meldepflicht ist eine mit Bußgeld bedrohte Ordnungswidrigkeit. |
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| + | ==Bundesmeldegesetz ab 1.5.2015== |
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| + | Die Passage in § 17 BMG lautet: |
| + | (1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. |
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| + | (3) Die An- oder Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung die |
| + | Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen. ... Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die An- oder Abmeldung. |
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| ==Beispiel für Landesrecht== | | ==Beispiel für Landesrecht== |
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| Zwar sind die Leiter der Heime meldepflichtig; die vorrangige Pflicht der Betreuer bleibt aber ausdrücklich bestehen (Bünz aaO Rn 7) somit auch die drohende Ordnungswidrigkeit. | | Zwar sind die Leiter der Heime meldepflichtig; die vorrangige Pflicht der Betreuer bleibt aber ausdrücklich bestehen (Bünz aaO Rn 7) somit auch die drohende Ordnungswidrigkeit. |
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| + | ===Neuregelung ab 1.5.2015=== |
| + | *Bei Freiheitsentziehung: |
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| + | § 27 BMG: |
| + | (4) Meldepflichten nach § 17 oder § 28 werden nicht begründet durch den Vollzug einer richterlichen Entscheidung |
| + | über die Freiheitsentziehung, solange die betroffene Person für eine Wohnung im Inland gemeldet |
| + | ist. Für eine Person, die nicht für eine Wohnung gemeldet ist und deren Aufenthalt drei Monate übersteigt, hat |
| + | die Leitung der Anstalt die Aufnahme, die Verlegung und die Entlassung innerhalb von zwei Wochen der |
| + | Meldebehörde mitzuteilen, die für den Sitz der Anstalt zuständig ist; die betroffene Person ist zu unterrichten. |
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| + | *Bei Heimen: |
| + | § 32 BMG: |
| + | (1) Wer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger |
| + | oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen wird oder dort einzieht, |
| + | muss sich nicht anmelden, solange er für eine Wohnung im Inland gemeldet ist. Wer nicht für eine |
| + | Wohnung im Inland gemeldet ist, hat sich, sobald sein Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet, |
| + | innerhalb von zwei Wochen anzumelden. Für Personen, die ihrer Meldepflicht nicht persönlich nachkommen |
| + | können, haben die Leiter der Einrichtungen die Aufnahme innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde |
| + | mitzuteilen, die für den Sitz der Einrichtung zuständig ist; die betroffenen Personen sind zu unterrichten. § 17 |
| + | Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt. |
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| ==Weblinks== | | ==Weblinks== |