Zwar sind die Leiter der Heime meldepflichtig; die vorrangige Pflicht der Betreuer bleibt aber ausdrücklich bestehen (Bünz aaO Rn 7) somit auch die drohende Ordnungswidrigkeit.
Zwar sind die Leiter der Heime meldepflichtig; die vorrangige Pflicht der Betreuer bleibt aber ausdrücklich bestehen (Bünz aaO Rn 7) somit auch die drohende Ordnungswidrigkeit.
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===Neuregelung ab 1.5.2015===
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===Neuregelung ab 1.11.2015===
*Bei Freiheitsentziehung:
*Bei Freiheitsentziehung:
Zeile 129:
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mitzuteilen, die für den Sitz der Einrichtung zuständig ist; die betroffenen Personen sind zu unterrichten. § 17
mitzuteilen, die für den Sitz der Einrichtung zuständig ist; die betroffenen Personen sind zu unterrichten. § 17