Die bloße Abgabe von Stellungnahmen durch den Betreuer stellt noch kein „Vertreten“ im Sinne des § 53 ZPO dar. Ist der Betreute mangels Vertretung in einem Gerichtsverfahren i.S.d. § 53 ZPO durch den Betreuer in seiner Verfahrensfähigkeit nicht beschränkt, kann er oder sie selbst wirksam Rechtsmittel einlegen. Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte die Verfahrensfähigkeit eines Betroffenen in einem familiengerichtlichen Verfahren, in dem der Betreuer keinen Antrag gestellt hatte. | Die bloße Abgabe von Stellungnahmen durch den Betreuer stellt noch kein „Vertreten“ im Sinne des § 53 ZPO dar. Ist der Betreute mangels Vertretung in einem Gerichtsverfahren i.S.d. § 53 ZPO durch den Betreuer in seiner Verfahrensfähigkeit nicht beschränkt, kann er oder sie selbst wirksam Rechtsmittel einlegen. Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte die Verfahrensfähigkeit eines Betroffenen in einem familiengerichtlichen Verfahren, in dem der Betreuer keinen Antrag gestellt hatte. |