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Die Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt. Für einen in diesem Sinne umfassenden Verfahrensgegenstand spricht, dass die vom Gericht getroffene Maßnahme die Betreuung auf [[Aufgabenkreis]]e erstreckt, die in ihrer Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung des Betroffenen umfassen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 04.08.2010 - XII ZB 167/10 - FamRZ 2010, 1648).
 
Die Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt. Für einen in diesem Sinne umfassenden Verfahrensgegenstand spricht, dass die vom Gericht getroffene Maßnahme die Betreuung auf [[Aufgabenkreis]]e erstreckt, die in ihrer Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung des Betroffenen umfassen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 04.08.2010 - XII ZB 167/10 - FamRZ 2010, 1648).
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'''LG Kleve, Beschluss vom 23.08.2012, 4 T 201/12''':
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'''LG Kleve, Beschluss vom 23.08.2012, 4 T 201/12''', FamRZ 2013, 240:
    
Bei [[Unterbringungsverfahren]] im Sinne der §§ 312 ff. FamFG ist für den nicht anwaltlich vertretenen Betroffenen ein [[Verfahrenspfleger]] zu bestellen, falls kein völlig atypischer Einzelfall vorliegt.
 
Bei [[Unterbringungsverfahren]] im Sinne der §§ 312 ff. FamFG ist für den nicht anwaltlich vertretenen Betroffenen ein [[Verfahrenspfleger]] zu bestellen, falls kein völlig atypischer Einzelfall vorliegt.