Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 223/13 - FamRZ 2013, 1648 mwN) | Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 223/13 - FamRZ 2013, 1648 mwN) |