Änderungen

Zeile 212: Zeile 212:     
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 223/13 - FamRZ 2013, 1648 mwN)
 
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 223/13 - FamRZ 2013, 1648 mwN)
 +
 +
'''BGH Beschl v 1.10.2014, XII ZB 462/14, BeckRS 2014, 20290 = JurionRS 2014, 24634''':
 +
 +
# Ein in erster Instanz bestellter Verfahrenspfleger ist auch im Beschwerdeverfahren zu beteiligen; seine Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben worden ist, gemäß § 276 V FamFG erst mit der Rechtskraft der Endentscheidung.
 +
# Die Voraussetzungen für eine Betreuung können nicht aufgrund einer bloßen Verdachtsdiagnose des Sachverständigen festgestellt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16.5.2012 - XII ZB 584/11 - FamRZ 2012, 1210).
    
==Anfechtung der Verfahrenspflegerbestellung==
 
==Anfechtung der Verfahrenspflegerbestellung==