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Der Rechtsmittelverzicht eines Betreuten steht einer vom Betreuer innerhalb seines gerichtlich bestimmten Aufgabenkreises erhobenen Klage nicht entgegen.
 
Der Rechtsmittelverzicht eines Betreuten steht einer vom Betreuer innerhalb seines gerichtlich bestimmten Aufgabenkreises erhobenen Klage nicht entgegen.
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'''OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.01.2014 (5 UF 406/13) ''':
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Die bloße Abgabe von Stellungnahmen durch den Betreuer stellt noch kein „Vertreten“ im Sinne des § 53 ZPO dar. Ist der Betreute mangels Vertre­tung in einem Gerichts­ver­fahren i.S.d. § 53 ZPO durch den Betreuer in seiner Verfah­rens­fä­hig­keit nicht beschränkt, kann er oder sie selbst wirksam Rechts­mittel einlegen. Das Ober­lan­des­ge­richt Frankfurt bestä­tigte die Verfah­rens­fä­hig­keit eines Betrof­fenen in einem fami­li­en­ge­richt­li­chen Verfahren, in dem der Betreuer keinen Antrag gestellt hatte.
    
== Zur Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren==
 
== Zur Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren==

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