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Ist ein Gerichtsverfahren, das ohne Kenntnis des Betreuers ablief, bereits rechtskräftig abgeschlossen, sollte Nichtigkeitsklage wegen mangelnder [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlicher Vertretung]] erhoben werden, sofern bei einer Wiederaufnahme eine Chance besteht, den Prozess zu gewinnen. Anwaltliche Beratung ist dringend angeraten.  Hierfür ist eine Frist von einem Monat gegeben, diese beginnt ab Kenntnis des Betreuers vom dem Urteil.
 
Ist ein Gerichtsverfahren, das ohne Kenntnis des Betreuers ablief, bereits rechtskräftig abgeschlossen, sollte Nichtigkeitsklage wegen mangelnder [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlicher Vertretung]] erhoben werden, sofern bei einer Wiederaufnahme eine Chance besteht, den Prozess zu gewinnen. Anwaltliche Beratung ist dringend angeraten.  Hierfür ist eine Frist von einem Monat gegeben, diese beginnt ab Kenntnis des Betreuers vom dem Urteil.
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Ausnahme:
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'''BGH, Urt v 15.1.2014 - VIII ZR 100/13 -'''
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Die unter Verstoß gegen § 170 I  ZPO erfolgte Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar prozessunfähige Partei setzt die Einspruchsfrist in Gang (Bestätigung von BGH, Urt v 25.3.1988 - V ZR 1/87, BGHZ 104, 109; v 19.3.2008 - VIII ZR 68/07, BGHZ 176, 74 Rn. 9).
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Der prozessunfähigen Partei, die den Nichtigkeitsgrund der mangelhaften Vertretung geltend macht, kann nicht entgegengehalten werden, sie hätte den Verfahrensmangel durch ein Rechtsmittel geltend machen müssen. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die Partei von vornherein von einem Rechtsmittel abgesehen oder ob sie ein zunächst eingelegtes Rechtsmittel zurückgenommen hat (Fortführung von BGH, Urt v 5.5.1982 - IVb ZR 707/80, BGHZ 84, 24, 27).
    
==Haftungsfragen==
 
==Haftungsfragen==

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