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==Anfechtung der Ausschlagung==
 
==Anfechtung der Ausschlagung==
 
Tauchen nach der Erbausschlagung noch bisher unbekannte Vermögenswerte, dann kann die Erbausschlagung innerhalb von 6 Wochen ab Bekanntwerden der Gründe angefochten und somit die Erbschaft angetreten werden (§ 1954 BGB). Auch diese Erklärung muss gegenüber dem Nachlassgericht (persönlich oder via notariell beglaubigter Erklärung) erfolgen.
 
Tauchen nach der Erbausschlagung noch bisher unbekannte Vermögenswerte, dann kann die Erbausschlagung innerhalb von 6 Wochen ab Bekanntwerden der Gründe angefochten und somit die Erbschaft angetreten werden (§ 1954 BGB). Auch diese Erklärung muss gegenüber dem Nachlassgericht (persönlich oder via notariell beglaubigter Erklärung) erfolgen.
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Hierbei können Risiken bestehen, wie nachstehender Bericht beweist:
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'''Zum Beschluss des OLG Düsseldorf vom 05.09.2008, I-3 Wx 123/08''':
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Voreilige Ausschlagung einer Erbschaft
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Ist der Nachlass überschuldet, wird der Erbe die Erbschaft vernünftigerweise ausschlagen. Stellt sich danach jedoch heraus, dass der Nachlass erheblich höher ist als angenommen (z.B. später aufgetauchte Bankkonten), kann der Erbe berechtigt sein, die Ausschlagungserklärung wegen Irrtums anzufechten und das Erbe doch noch anzutreten.
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Eine solche Anfechtung setzt jedoch voraus, dass sich der Ausschlagende überhaupt ernsthaft mit dem Nachlass auseinander gesetzt hat. Meint der potenzielle Erbe, der aus zuverlässiger Quelle die Information hat, es befinde sich ein "größerer Geldbetrag" auf dem Girokonto seiner verstorbenen Mutter, die zu ihren Lebzeiten ihm gegenüber stets über Geldmangel geklagt hatte, die Erbschaft sei "wohl eher" überschuldet und stellt sich sodann ein Nachlasswert von ca.129.000 Euro heraus, so kann er seine notarielle Ausschlagungserklärung nicht mit der Begründung anfechten, er habe die Erbschaft irrtümlich für überschuldet gehalten. Der Sohn, der ohne weitere Nachprüfungen trotz der sechswöchigen Ausschlagungsfrist das Erbe bereits eine Woche nach dem Erbfall ausgeschlagen hatte, ging daher leer aus.
    
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==

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