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Beschwerdeentscheidung gegen die Genehmigung einer [[Erbausschlagung]] im Rahmen eines Behindertentestamentes. Der Aspekt der Zugriffsmöglichkeit des Sozialhilfeträgers auf den aus der Ausschlagung folgenden Pflichtteilsanspruchs war nicht genügend geprüft worden.
 
Beschwerdeentscheidung gegen die Genehmigung einer [[Erbausschlagung]] im Rahmen eines Behindertentestamentes. Der Aspekt der Zugriffsmöglichkeit des Sozialhilfeträgers auf den aus der Ausschlagung folgenden Pflichtteilsanspruchs war nicht genügend geprüft worden.
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'''OLG Hamm, Beschluss vom 16.07.2009, 15 Wx 85/09''', BtPrax 2009, 302 = FamRZ 2009, 2036 = FGPrax 2009, 265 = BtMan 2009, 222 (Ls) = NJW 2010, 689 (Ls.) = NJW-RR 2010, 83 :
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'''OLG Hamm, Beschluss vom 16.07.2009, 15 Wx 85/09''', BtPrax 2009, 302 = FamRZ 2009, 2036 = FGPrax 2009, 265 = BtMan 2009, 222 (Ls) = NJW 2010, 689 (Ls.) = NJW-RR 2010, 83 = ZEV 2009, 471:
    
Die Erklärung der Ausschlagung einer Erbschaft bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts; für die Entscheidung maßgeblich sind nach dem Sinn und Zweck der §§ 1821, 1822 BGB die - nicht allein objektiv zu bestimmenden - Interessen des Betreuten, wobei nicht allein seine finanziellen Interessen zu berücksichtigen sind, sondern alle Belange bei der Entscheidung Berücksichtigung finden müssen. Zum Wohl des Betreuten gehört es auch, ihm im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ein Leben nach seinen Wünschen und Vorstellungen zu ermöglichen (vgl. OLG Köln ZEV 2008, 196). Bei der nach § 1822 BGB zu treffenden Entscheidung ist zwar ausschließlich auf die Interessen des Mündels bzw. Betreuten abzustellen. Auch hat das Betreuungsgericht nicht die Wirksamkeit der zu genehmigenden Erklärung als solche zu prüfen. Zu prüfen hat das Betreuungsgericht hingegen, ob die Erklärung infolge eines Gesetzes- oder Sittenverstoßes (§§ 134, 138 BGB) nichtig ist (OLG Frankfurt NJOZ 2005, 976 f m.w.N.).
 
Die Erklärung der Ausschlagung einer Erbschaft bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts; für die Entscheidung maßgeblich sind nach dem Sinn und Zweck der §§ 1821, 1822 BGB die - nicht allein objektiv zu bestimmenden - Interessen des Betreuten, wobei nicht allein seine finanziellen Interessen zu berücksichtigen sind, sondern alle Belange bei der Entscheidung Berücksichtigung finden müssen. Zum Wohl des Betreuten gehört es auch, ihm im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ein Leben nach seinen Wünschen und Vorstellungen zu ermöglichen (vgl. OLG Köln ZEV 2008, 196). Bei der nach § 1822 BGB zu treffenden Entscheidung ist zwar ausschließlich auf die Interessen des Mündels bzw. Betreuten abzustellen. Auch hat das Betreuungsgericht nicht die Wirksamkeit der zu genehmigenden Erklärung als solche zu prüfen. Zu prüfen hat das Betreuungsgericht hingegen, ob die Erklärung infolge eines Gesetzes- oder Sittenverstoßes (§§ 134, 138 BGB) nichtig ist (OLG Frankfurt NJOZ 2005, 976 f m.w.N.).