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| | ==Allgemeines== | | ==Allgemeines== |
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| − | Anders als bei Verträgen kommt die Erbschaft (auch) durch stillschweigende Zustimmung zustande. Das heißt, man wird Erbe, auch ohne dass man es ausdrücklich irgendwo erklärt. In diesem Fall erhält man nicht nur das Vermögen des Verstorbenen, sondern muss auch für die Schulden aufkommen. Zu dem Vermögen gehören alle Gegenstände, Wertpapiere, Konten, die auf den Namen des Erblassers lauten. | + | Anders als bei Verträgen kommt die [[Erbschaft]] (auch) durch stillschweigende Zustimmung zustande. Das heißt, man wird Erbe, auch ohne dass man es ausdrücklich irgendwo erklärt. In diesem Fall erhält man nicht nur das Vermögen des Verstorbenen, sondern muss auch für die Schulden aufkommen. Zu dem Vermögen gehören alle Gegenstände, Wertpapiere, Konten, die auf den Namen des Erblassers lauten. |
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| | Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen die Bestattungskosten (§ 1968 BGB), aber auch alle sonstigen Schulden, die der Erblasser an seinem Todestag hat (Kredite, Unterhaltsrückstände, Kontoüberziehung usw.) | | Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen die Bestattungskosten (§ 1968 BGB), aber auch alle sonstigen Schulden, die der Erblasser an seinem Todestag hat (Kredite, Unterhaltsrückstände, Kontoüberziehung usw.) |
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| | Die Erklärung der Ausschlagung einer Erbschaft bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts; für die Entscheidung maßgeblich sind nach dem Sinn und Zweck der §§ 1821, 1822 BGB die - nicht allein objektiv zu bestimmenden - Interessen des Betreuten, wobei nicht allein seine finanziellen Interessen zu berücksichtigen sind, sondern alle Belange bei der Entscheidung Berücksichtigung finden müssen. Zum Wohl des Betreuten gehört es auch, ihm im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ein Leben nach seinen Wünschen und Vorstellungen zu ermöglichen (vgl. OLG Köln ZEV 2008, 196). Bei der nach § 1822 BGB zu treffenden Entscheidung ist zwar ausschließlich auf die Interessen des Mündels bzw. Betreuten abzustellen. Auch hat das Betreuungsgericht nicht die Wirksamkeit der zu genehmigenden Erklärung als solche zu prüfen. Zu prüfen hat das Betreuungsgericht hingegen, ob die Erklärung infolge eines Gesetzes- oder Sittenverstoßes (§§ 134, 138 BGB) nichtig ist (OLG Frankfurt NJOZ 2005, 976 f m.w.N.). | | Die Erklärung der Ausschlagung einer Erbschaft bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts; für die Entscheidung maßgeblich sind nach dem Sinn und Zweck der §§ 1821, 1822 BGB die - nicht allein objektiv zu bestimmenden - Interessen des Betreuten, wobei nicht allein seine finanziellen Interessen zu berücksichtigen sind, sondern alle Belange bei der Entscheidung Berücksichtigung finden müssen. Zum Wohl des Betreuten gehört es auch, ihm im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ein Leben nach seinen Wünschen und Vorstellungen zu ermöglichen (vgl. OLG Köln ZEV 2008, 196). Bei der nach § 1822 BGB zu treffenden Entscheidung ist zwar ausschließlich auf die Interessen des Mündels bzw. Betreuten abzustellen. Auch hat das Betreuungsgericht nicht die Wirksamkeit der zu genehmigenden Erklärung als solche zu prüfen. Zu prüfen hat das Betreuungsgericht hingegen, ob die Erklärung infolge eines Gesetzes- oder Sittenverstoßes (§§ 134, 138 BGB) nichtig ist (OLG Frankfurt NJOZ 2005, 976 f m.w.N.). |
| | Die Ausschlagung einer werthaltigen Erbschaft, die dazu führt, dass ein ansonsten für eine nicht unerhebliche Zeit ausgeschlossener Sozialleistungsanspruch (§§ 2, 90 I SGB XII) fortbesteht, verstößt gegen die guten Sitten, wenn nicht ausnahmsweise legitime Interessen des Erben geeignet sind, die Ausschlagung nachvollziehbar zu motivieren. Derjenige, der sich in der Situation befindet, dass er auf Sozialleistungen angewiesen ist, nimmt für sich die durch das Sozialstaatsprinzip verbürgte Solidarität der staatlichen Gemeinschaft in Anspruch. Nimmt er in dieser Situation einen ihm angetragenen Vermögenserwerb nicht wahr, so verweigert er umgekehrt der Gemeinschaft eben diese Solidarität, indem er rechtlich eine Bedürftigkeit vorschützt, die wirtschaftlich nicht besteht bzw. nicht bestehen müsste. Denn auch der Nachranggrundsatz des § 2 SGB XII ist Ausdruck einer umfassend verstandenen Solidarität, die praktisch nur funktionieren kann, wenn der Leistungsfähige nicht auf Sozialleistungen zurückgreift. Ein derart widersprüchliches Verhalten ist mit den guten Sitten ersichtlich nicht zu vereinbaren, es sei denn es kann im Einzelfall auf Gründe gestützt werden, die die Rechtsordnung auch bei voller Würdigung der Allgemeininteressen akzeptieren muss. | | Die Ausschlagung einer werthaltigen Erbschaft, die dazu führt, dass ein ansonsten für eine nicht unerhebliche Zeit ausgeschlossener Sozialleistungsanspruch (§§ 2, 90 I SGB XII) fortbesteht, verstößt gegen die guten Sitten, wenn nicht ausnahmsweise legitime Interessen des Erben geeignet sind, die Ausschlagung nachvollziehbar zu motivieren. Derjenige, der sich in der Situation befindet, dass er auf Sozialleistungen angewiesen ist, nimmt für sich die durch das Sozialstaatsprinzip verbürgte Solidarität der staatlichen Gemeinschaft in Anspruch. Nimmt er in dieser Situation einen ihm angetragenen Vermögenserwerb nicht wahr, so verweigert er umgekehrt der Gemeinschaft eben diese Solidarität, indem er rechtlich eine Bedürftigkeit vorschützt, die wirtschaftlich nicht besteht bzw. nicht bestehen müsste. Denn auch der Nachranggrundsatz des § 2 SGB XII ist Ausdruck einer umfassend verstandenen Solidarität, die praktisch nur funktionieren kann, wenn der Leistungsfähige nicht auf Sozialleistungen zurückgreift. Ein derart widersprüchliches Verhalten ist mit den guten Sitten ersichtlich nicht zu vereinbaren, es sei denn es kann im Einzelfall auf Gründe gestützt werden, die die Rechtsordnung auch bei voller Würdigung der Allgemeininteressen akzeptieren muss. |
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| − | ==Siehe auch==
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| − | [[Erbschaft]], [[Tod des Betreuten]]
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| − | [[Kategorie:Vermögenssorge]]
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| − | [[Kategorie:Betreuerpflichten]]
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| | ==Literatur== | | ==Literatur== |
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| | * [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3832247289/internetsevon-21 Kiunke: ''Die Begrenzbarkeit der Ausschlagung auf die gewillkürte Erbschaft gem. § 1948 Abs. 1 BGB'' Shaker, Aachen 2006], ISBN 3-8322-4728-9, ISBN 978-3831683314 | | * [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3832247289/internetsevon-21 Kiunke: ''Die Begrenzbarkeit der Ausschlagung auf die gewillkürte Erbschaft gem. § 1948 Abs. 1 BGB'' Shaker, Aachen 2006], ISBN 3-8322-4728-9, ISBN 978-3831683314 |
| | *Kübler: Das sogenannte Behindertentestament unter besonderer Berücksichtigung der Stellung des Betreuers, 1998, ISBN 978-3831683314 | | *Kübler: Das sogenannte Behindertentestament unter besonderer Berücksichtigung der Stellung des Betreuers, 1998, ISBN 978-3831683314 |
| − | *[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406534597/internetsevon-21 Roth: Erbrecht und Betreuungsfall], ISBN 3406534597 | + | *[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406534597/internetsevon-21 Roth: Erbrecht und Betreuungsfall], ISBN 3406534597 (Neuauflage in Vorbereitung) |
| | * [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3093049946/internetsevon-21 Platz: Rechtsfragen beim Todesfall, 4. Aufl. 2011], ISBN 3093049946 | | * [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3093049946/internetsevon-21 Platz: Rechtsfragen beim Todesfall, 4. Aufl. 2011], ISBN 3093049946 |
| | *[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423056320/internetsevon-21 Zimmermann: Rechtsfragen bei einem Todesfall, 6. Aufl., 2010], ISBN 3423056320 | | *[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423056320/internetsevon-21 Zimmermann: Rechtsfragen bei einem Todesfall, 6. Aufl., 2010], ISBN 3423056320 |
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| | ==Siehe auch== | | ==Siehe auch== |
| | + | [[Erbschaft]], [[Tod des Betreuten]] |
| | *[[wikipedia:de:Erbrecht|Wikipedia-Infos Erbecht]] | | *[[wikipedia:de:Erbrecht|Wikipedia-Infos Erbecht]] |
| | *[[wikipedia:de:Nachlassverbindlichkeit|Wikipedia-Infos Nachlassverbindlichkeit]] | | *[[wikipedia:de:Nachlassverbindlichkeit|Wikipedia-Infos Nachlassverbindlichkeit]] |
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| | Infos zum [[Betreuungsrecht-Lexikon:Haftungsausschluss|Haftungsausschluss]] | | Infos zum [[Betreuungsrecht-Lexikon:Haftungsausschluss|Haftungsausschluss]] |
| | [[Kategorie:Erbrecht]] | | [[Kategorie:Erbrecht]] |
| | + | [[Kategorie:Vermögenssorge]] |
| | + | [[Kategorie:Betreuerpflichten]] |