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Zur Unzulässigkeit der von der Verfahrenspflegerin eingelegten Beschwerde „in Namen der Betroffenen“, wenn die Verfahrenspflegerin mitteilt, dass ihr ein Beschwerdeauftrag von der Betroffenen nicht erteilt worden sei.
 
Zur Unzulässigkeit der von der Verfahrenspflegerin eingelegten Beschwerde „in Namen der Betroffenen“, wenn die Verfahrenspflegerin mitteilt, dass ihr ein Beschwerdeauftrag von der Betroffenen nicht erteilt worden sei.
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'''LG Kleve, Beschluss vom 17.03.2014, 4 T 90/14''':
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# Eine einstweilige Anordnung zur geschlossenen Unterbringung leidet an einem unheilbaren Verfahrensfehler, wenn die Bestellung und Anhörung des Verfahrenspflegers nicht unverzüglich nachgeholt worden sind.
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# Ist eine einstweilige Anordnung zur geschlossenen Unterbringung wegen eines unheilbaren Verfahrensfehlers aufzuheben, sind die Kosten der Unterbringung regelmäßig nach § 32 Abs. 2 PsychKG NRW der Staatskasse aufzuerlegen.
    
==Betreuer und Verfahrenspfleger==
 
==Betreuer und Verfahrenspfleger==

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