Die im Prozesskostenhilfeverfahren erfolgte Beiordnung des vom Amtsgericht bestellten Betreuers des Klägers als Prozessbevollmächtigter verhindert nach dem Tod des Klägers für sich genommen noch nicht die Verfahrensunterbrechung. Die dem beigeordneten Anwalt wirksam erteilte Prozessvollmacht im Sinne des § 80 ZPO, wozu eine schriftliche Vollmacht nicht erforderlich ist, lässt dagegen die Verfahrensunterbrechung nicht eintreten. Der Kläger selbst ist durch das Betreuungsverhältnis nicht gehindert, seinem beigeordneten Betreuer Prozessvollmacht rechtlich wirksam zu erteilen. | Die im Prozesskostenhilfeverfahren erfolgte Beiordnung des vom Amtsgericht bestellten Betreuers des Klägers als Prozessbevollmächtigter verhindert nach dem Tod des Klägers für sich genommen noch nicht die Verfahrensunterbrechung. Die dem beigeordneten Anwalt wirksam erteilte Prozessvollmacht im Sinne des § 80 ZPO, wozu eine schriftliche Vollmacht nicht erforderlich ist, lässt dagegen die Verfahrensunterbrechung nicht eintreten. Der Kläger selbst ist durch das Betreuungsverhältnis nicht gehindert, seinem beigeordneten Betreuer Prozessvollmacht rechtlich wirksam zu erteilen. |