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Keine Bestellung eines Verfahrenspflegers durch das BVerfG zum Zwecke einer Verfassungsbeschwerde. Der im Betreuungsverfahren bestellte Verfahrenspfleger kann für den Betreuten auch eine Verfassungsbeschwerde erheben.
 
Keine Bestellung eines Verfahrenspflegers durch das BVerfG zum Zwecke einer Verfassungsbeschwerde. Der im Betreuungsverfahren bestellte Verfahrenspfleger kann für den Betreuten auch eine Verfassungsbeschwerde erheben.
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'''BGH, Beschluss vom 07. 08.2013, XII ZB 223/13''':
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Die Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen [[Aufgabenkreis|Angelegenheiten]] als möglich erscheinen lässt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 28. September 2011 XII ZB 16/11 FamRZ 2011, 1866 und vom 4. August 2010 XII ZB 167/10 FamRZ 2010, 1648). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die beabsichtigte Entscheidung dem [[natürlicher Wille|natürlichen Willen]] des Betroffenen entspricht.
    
==Anfechtung der Verfahrenspflegerbestellung==
 
==Anfechtung der Verfahrenspflegerbestellung==

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