Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 170: Zeile 170:     
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung [[Aufgabenkreis|in allen Angelegenheiten]] als möglich erscheinen lässt. Für einen in diesem Sinne umfassenden Verfahrensgegenstand spricht, dass die vom Gericht getroffene Maßnahme die Betreuung auf [[Aufgabenkreis]]e erstreckt, die in ihrer Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung des Betroffenen umfassen.
 
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung [[Aufgabenkreis|in allen Angelegenheiten]] als möglich erscheinen lässt. Für einen in diesem Sinne umfassenden Verfahrensgegenstand spricht, dass die vom Gericht getroffene Maßnahme die Betreuung auf [[Aufgabenkreis]]e erstreckt, die in ihrer Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung des Betroffenen umfassen.
 +
 +
'''BGH, Beschluss vom 02.03.2011, XII ZB 346/10''', BtPrax 2011, 125 = FamRZ 2011,805 = NJW 2011, 2365 = R & P 2012, 32:
 +
 +
Ist in einem [[Unterbringungsverfahren]] die Bestellung eines Verfahrenspflegers erforderlich, hat diese so frühzeitig zu erfolgen, dass der Verfahrenspfleger noch Einfluss auf die Entscheidung nehmen kann.
    
'''BGH, Beschluss vom 08.06.2011, XII ZB 43/11''', NJW 2011, 2577:
 
'''BGH, Beschluss vom 08.06.2011, XII ZB 43/11''', NJW 2011, 2577:

Navigationsmenü