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Hat das [[Betreuungsgericht]] den anwaltlichen [[Verfahrenspfleger]] in einem Verfahren über die Genehmigung einer [[Unterbringung]] nach § 1906 Abs. 1 bis 3 BGB einerseits und einer [[Fixierung|freiheitsentziehenden Maßnahme]] nach § 1906 Abs. 4 BGB andererseits bestellt, kann er beide Tätigkeiten jeweils nach Nr. 6300 VV RVG abrechnen; es handelt sich insoweit nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG.
 
Hat das [[Betreuungsgericht]] den anwaltlichen [[Verfahrenspfleger]] in einem Verfahren über die Genehmigung einer [[Unterbringung]] nach § 1906 Abs. 1 bis 3 BGB einerseits und einer [[Fixierung|freiheitsentziehenden Maßnahme]] nach § 1906 Abs. 4 BGB andererseits bestellt, kann er beide Tätigkeiten jeweils nach Nr. 6300 VV RVG abrechnen; es handelt sich insoweit nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG.
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'''OLG Naumburg, Bes vom 06.05.2013, 2 Wx 54/12''':
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Die abgeschlossene Hochschulausbildung als Diplom-Museologe ist in ihrem Kernbereich nicht darauf ausgerichtet, auch die Aufgaben eines Verfahrenspflegers im nachlassgerichtlichen Vergütungsfestsetzungsverfahren auszuüben, so dass ein erhöhter
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Vergütungssatz nicht gerechtfertigt ist.
    
==Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger==
 
==Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger==