Seit 2011 sind Aufwandsentschädigungen für Betreuer aufgrund des neuen § 3 Nr. 26b EStG bis zur Gesamthöhe von jährlich 2.100 Euro steuerfrei. Einkünfte darüber sind (nicht wie früher angenommen) sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG, sondern selbtständige Einnahmen (wie solche von Berufsbetreuern) nach § 18 EStG. | Seit 2011 sind Aufwandsentschädigungen für Betreuer aufgrund des neuen § 3 Nr. 26b EStG bis zur Gesamthöhe von jährlich 2.100 Euro steuerfrei. Einkünfte darüber sind (nicht wie früher angenommen) sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG, sondern selbtständige Einnahmen (wie solche von Berufsbetreuern) nach § 18 EStG. |