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Die Einkommensteuerpflicht der Aufwandspauschale ist durch Urteil des Bundesfinanzhofes vom 17.10.2012, AZ: VIII R 57/09, BeckRS 2013, 94003 = FamRB 2013, 68 auf eine neue Basis gestellt worden. Hiernach sind Aufwandsentschädigungen bis einschl. 2010 unbegrenzt nach § 3 Nr. 12 EStG von der Einkommensteuer befreit.
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Die Einkommensteuerpflicht der Aufwandspauschale ist durch Urteil des Bundesfinanzhofes vom 17.10.2012, AZ: VIII R 57/09, BtPrax 2013, 33 = BeckRS 2013, 94003 = BFH/NV 2013 307= FamRB 2013, 68 = FamRZ 2013, 298= DStR 2013, 84 = DStRE 2013, 187 (Ls.), auf eine neue Basis gestellt worden. Hiernach sind Aufwandsentschädigungen bis einschl. 2010 unbegrenzt nach § 3 Nr. 12 EStG von der Einkommensteuer befreit.
    
Seit 2011 sind Aufwandsentschädigungen für Betreuer aufgrund des neuen § 3 Nr. 26b EStG bis zur Gesamthöhe von jährlich 2.100 Euro steuerfrei. Einkünfte darüber sind (nicht wie früher angenommen) sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG, sondern selbtständige Einnahmen (wie solche von Berufsbetreuern) nach § 18 EStG.
 
Seit 2011 sind Aufwandsentschädigungen für Betreuer aufgrund des neuen § 3 Nr. 26b EStG bis zur Gesamthöhe von jährlich 2.100 Euro steuerfrei. Einkünfte darüber sind (nicht wie früher angenommen) sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG, sondern selbtständige Einnahmen (wie solche von Berufsbetreuern) nach § 18 EStG.
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Hiernach sind ab 2011 jährlich maximal 6 Zahlungen steuerbefreit. Im Rahmen des Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetzes,d ass zur Zeit im Bundestag verhandelt wird (Stand 1.1.2013), soll demnächst rückwirkend auf diesen Zeitpunkt der Freibetrag auf 2.400 Euro erhöht werden. Danach wären dann (wieder) bis zu 7 Zahlungen pro Jahr steuerfrei.
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Hiernach sind ab 2011 jährlich maximal 6 Zahlungen steuerbefreit. Eine Erhöhung der Übungsleiterpauschale auf 2.400,– € ist nun mit Wirkung vom 1.1.2013 durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz vorgenommen worden. Hierdurch wären wieder 7 Pauschalzahlungen steuerfrei. Kommt allerdings zum 1.7.2013 die Erhöhung der Pauschale nach § 1835a BGB auf 399 € zustande, was nach dem Entwurf des 2. Kostenrechtsmodernierungsgesetzes zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses (durch Anhebung der Zeugenentschädigung in § 22 JVEG von 17 auf 21 €) geplant ist, wäre erneut die Summe von 6 Pauschalzahlungen pro Jahr steuerfrei (2.394 €).
    
==Rechtsprechungsübersicht in Leitsätzen==
 
==Rechtsprechungsübersicht in Leitsätzen==

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