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Seit 2011 sind Aufwandsentschädigungen für Betreuer aufgrund des neuen § 3 Nr. 26b EStG bis zur Gesamthöhe von jährlich 2.100 Euro steuerfrei. Einkünfte darüber sind (nicht wie früher angenommen) sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG, sondern selbtständige Einnahmen (wie solche von Berufsbetreuern) nach § 18 EStG.
 
Seit 2011 sind Aufwandsentschädigungen für Betreuer aufgrund des neuen § 3 Nr. 26b EStG bis zur Gesamthöhe von jährlich 2.100 Euro steuerfrei. Einkünfte darüber sind (nicht wie früher angenommen) sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG, sondern selbtständige Einnahmen (wie solche von Berufsbetreuern) nach § 18 EStG.
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Hiernach sind ab 2011 jährlich maximal 6 Zahlungen steuerbefreit.
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Hiernach sind ab 2011 jährlich maximal 6 Zahlungen steuerbefreit. Im Rahmen des Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetzes,d ass zur Zeit im Bundestag verhandelt wird (Stand 1.1.2013), soll demnächst rückwirkend auf diesen Zeitpunkt der Freibetrag auf 2.400 Euro erhöht werden. Danach wären dann (wieder) bis zu 7 Zahlungen pro Jahr steuerfrei.
    
==Rechtsprechungsübersicht in Leitsätzen==
 
==Rechtsprechungsübersicht in Leitsätzen==