Unfallversicherung

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Unfallversicherungsschutz

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Der ehrenamtliche Betreuer ist während seiner Tätigkeit gesetzlich unfallversichert, dass heißt, dass er bei Unfällen während der Betreuungstätigkeit und bei entsprechenden Wegeunfällen bessere Leistungen der Unfallversicherung erhält, als dies z.B. bei der Krankenkasse üblich ist. Alle ehrenamtlichen Betreuer sind ohne besondere Anmeldung kostenfrei unfallversichert. Zuständig für ehrenamtliche Betreuer ist die Eigenunfallversicherung des jeweiligen Bundeslandes. Rechtsgrundlage ist § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII.


Auch für Berufsbetreuer hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass diese in der Berufsgenossenschaft pflichtversichert sind (vgl. z.B. Sozialgericht Berlin, Urteil vom 12.12.2000, S 68 U 2841/00, BtPrax 2001, 130, bestätigt durch das LSG Berlin L 3 U 20/01 v. 12.9.2002 = E-LSG U-174; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.06.2007, L 9 U 315/04, BtPrax 2007, 222 = FamRZ 2007, 1770; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Mai 2003, L 17 U 54/02, NZA 2004, 86); LSG Hessen, 18.12.2012 - L 3 U 215/11.


Zuständig für Berufsbetreuer und Vereinsbetreuer: BG Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Hamburg, http://www.bgw-online.de. Hier ist allerdings eine spezielle Anmeldung nötig. Für anwaltliche Berufsbetreuer ist abweichend die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zuständig (http://www.vbg.de).

Versichert sind nicht nur alle Tätigkeiten, die mit der Wahrnehmung des Betreueramtes verbunden sind (Besuche beim Betreuten, Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen usw.), sondern auch die Vorbereitungshandlungen, die mit den vorgenannten Aufgaben in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.

Auch die Ausbildung für die ehrenamtliche Tätigkeit wird von dem Versicherungsschutz erfaßt. Somit zählen Unfälle, die während oder auf dem Weg zu Veranstaltungen der Betreuungsvereine und -behörden zur Aus- und Weiterbildung ehrenamtlicher Betreuer veranstaltet werden, ebenfalls zu den versicherten Tatbeständen.

Arbeitsunfälle

Arbeitsunfälle sind Unfälle, die der Betreuer bei seiner Tätigkeit erleidet. Es ist erforderlich, dass zwischen dem Unfallereignis und dem Körperschaden ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang besteht z.B. dann nicht, wenn der Gesundheitsschaden auf körperlicher Veranlagung oder bestehenden Vorschäden beruht und auch bei jeder anderer Gelegenheit hätte auftreten können, so dass das schädigende Ereignis nur eine Gelegenheitsursache war (z.B. Sturz infolge eines Schwindelanfalles). Der Versicherungsschutz ist auch dann nicht gegeben, wenn der Unfall unter Alkoholeinwirkung erfolgte und der Alkohol nachgewiesen die allein wesentliche Ursache ist.

Für die Frage der Ursächlichkeit ist die Schuld an der Verletzung jedoch nicht eine maßgebende Frage. Es ist also nicht so, dass der Unfallverursacher die betreute Person sein muss (wie in dem eingangs erwähnten Beispiel). Die Frage eines möglichen Regresses der Unfallversicherung gegen einen Schadensverursacher spielt keine Rolle bei der Frage des Eintritts der Leistungsfalls beim Versicherten.

Wegeunfälle

Versichert sind auch Wegeunfälle. Hierzu zählt der Weg zum Ort der versicherten Tätigkeit und zurück zur Wohnung des Betreuers. Grundsätzlich ist nur der unmittelbare Weg versichert. Umwege können ausnahmsweise versichert sein, z.B. wenn sie durch die Bildung von Fahrgemeinschaften, z.B. zu einer Fortbildung des Betreuungsvereins, notwendig werden. Die Wahl des Verkehrsmittels ist in das Ermessen des Versicherten gestellt. Wird der Weg aus privaten Gründen unterbrochen (z.B. zum Besuch einer Gaststätte), entfällt der Versicherungsschutz für diese Zeit. Der Heimweg nach einer versicherten Tätigkeit muss zeitlich mit ihr zusammenhängen, d.h. er muss spätestens 2 Stunden nach Beendigung der versicherten Tätigkeit angetreten sein

Unter den Versicherungsschutz der Unfallversicherung fallen auch Berufskrankheiten. Was als Berufskrankheit zählt, ist in der Berufskrankheitenverordnung erfaßt. In der Praxis dürften diese für Betreuer keine wesentliche Rolle spielen.

Leistungspflicht

Die Leistungen der Unfallversicherungen sind von Amts wegen festzustellen; es bedarf daher keines Antrags des Verletzten im strengen Sinne. Allerdings muss der Unfallversicherungsträger Kenntnis von der Tatsache haben, dass ein Unfall im Sinne der Unfallversicherungstatbestände vorliegt. Es liegt daher im Interesse aller Betreuer, dass sie bei einer Arzt- oder Krankenhausbehandlung unverzüglich darauf hinweisen, dass es sich um einen Arbeits- oder Wegeunfall handelt (auch bei der ehrenamtlichen Betreuung).

Meldeformulare

Unfälle mit Todesfolge oder mit einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Tagen müssen abweichend vom oben Gesagten innerhalb von 3 Tagen bei der Unfallversicherung gemeldet werden. Hierfür gibt es eine formularmäßige Unfallanzeige (gelber Vordruck), der innerhalb von 3 Tagen von der Stelle, die für den Versicherten zuständig ist, erstattet werden muss. Bei Einzelbetreuern ist die zuständige Stelle das Amtsgericht (in der Regel die Stelle, die auch für Zeugenentschädigung zuständig ist) , bei Vereins- oder Behördenbetreuern die jeweilige Behörde bzw. der jeweilige Verein.

Leider hat sich diese Pflicht bei einigen Betreuungsgerichten noch nicht herumgesprochen, auch sind z.T. die Meldeformulare der Unfallversicherung überhaupt nicht bekannt. Zusätzlich sollte der Verunglückte sich auch selbst bei der zuständigen Unfallversicherung melden oder seiner Krankenkasse eine Mitteilung über die Unfallursache machen, damit diese die Unfallversicherung verständigt.

Bei Todesfällen ist auch die örtliche Polizei zu verständigen (§ 1553 Abs. 1 Satz 4 RVO).

Die Leistungen der Unfallversicherung sind von ihrer Grundstruktur zu vergleichen mit Leistungen der gesetzlichen Kranken- bzw. Rentenversicherung, weichen jedoch in einigen Punkten von diesen Leistungen zugunsten des Versicherten ab.

Rechtsprechung

Das Bundessozialgericht hat festgestellt, dass einem ehrenamtlichen Betreuer, der anlässlich eines auf Wunsch seines Betreuten unternommenen Spaziergangs ausrutschte und sich so verletzte, dass er mehrere Wochen arbeitsunfähig war, Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen. Das BSG hat zunächst festgestellt, dass das seit 1. Januar 1997 geltende Recht der Unfallversicherung im SGB VII erst für Versicherungsfälle gilt, die nach dem 31.12. 1996 eingetreten sind: da sich der geltend gemachte Unfall davor ereignet hatte, sei der geltend gemachte Anspruch noch nach den alten Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) zu beurteilen. Als gerichtlich bestellter Betreuer gehörte der Kläger für die Dauer der Bestellung zu dem nach § 539 Abs.1 Nr.13 RVO gegen Arbeitsunfall versicherten Personenkreis (seit dem 01.01.1997 sind ehrenamtliche gesetzliche Betreuer nach § 2 Abs. 1 Nr.10 SGB VII unfallversichert). Das Gericht hebt als Maßstab zur Annahme eines Arbeitsunfalls nach § 548 Abs.1 S.1 RVO hervor, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und dass diese Tätigkeit den Unfall herbeigeführt hat. Zunächst müsse also eine sachliche Verbindung mit der unfallversicherungsgeschützten Tätigkeit bestehen, der sog. "innere Zusammenhang", der es rechtfertige, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Dieser innere Zusammenhang sei wertend zu ermitteln, indem untersucht werde, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes habe der Kläger den Unfall in Ausübung seines Amtes als ehrenamtlicher Betreuer erlitten.

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.09.2016, L 3 U 162/14, FamRZ 2017, 1798:

Ein Arbeitsunfall liegt dann nicht vor, wenn der (ehrenamtliche) Betreuer einen Unfalls während einer Tätigkeit erleidet, deren Grund in der privaten Motivation des Betreuers liegt und die nicht von den betrieblichen Erfordernissen eines Betreuers bestimmt ist.

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.06.2024, L 6 U 19/23

Ein Unfallversicherungsschutz als Betreuer/in erfordert kein Handeln im unmittelbar rechtsgeschäftlichen Bereich.

Literatur

  • Damrau/Stolle: Wann unterfällt der Vormund der gesetzlichen Unfallversicherung? Rpfleger 1994, 289
  • Deinert: Unfallversicherungsschutz für den Betreuer, Vormund und Pfleger, BtPrax 1996, 42 und 1997, 30
  • Hellmann: Unfallversicherungsschutz während des Spaziergangs mit Betreuten; RdLH 2000, 86
  • Udke: Unfallversicherungsschutz für Betreuer; Betrieb und Wirtschaft (BuW) 2000, 342

Siehe auch

Landesunfallkassen in Deutschland

(Hinweis: soweit nur eine Kasse pro Bundesland existiert, ist diese zuständig für ehrenamtliche Betreuer sowie Mitarbeiter von Betreuungsbehörden; anderenfalls ist die Landesunfallkasse zuständig für ehrenamtliche Betreuer und die kommunale Unfallkasse für Behördenmitarbeiter)

Unfallkasse Baden-Württemberg

Bayerische Landesunfallkasse

Kommunale Unfallversicherung Bayern (KUVB)

Unfallkasse Berlin

Unfallkasse Brandenburg

Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen

Unfallkasse Nord (Hamburg)

Unfallkasse Hessen

Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern

Landesunfallkasse Niedersachsen

Braunschweigischer Gemeinde-Unfallversicherungsverband

Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover

Gemeinde-Unfallversicherungsverband Oldenburg

Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

Unfallkasse Rheinland-Pfalz

Unfallkasse Saarland

Unfallkasse Sachsen

Unfallkasse Sachsen-Anhalt

Unfallkasse Nord (Schleswig-Holstein)

Unfallkasse Thüringen

Zuständige Berufsgenossenschaften

Für Berufsbetreuer und Betreuungsvereine zuständig (außer Anwälte):

Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)

  • Pappelallee 33/35/37
  • 22089 Hamburg
  • Telefon: 040 20207-0
  • Telefax: 040 20207-2495
  • HTTP://www.bgw-online.de
  • EMAIL: online-redaktion@bgw-online.de

Für anwaltliche Berufsbetreuer zuständig:

Verwaltungs-Berufsgenossenschaft

  • Massaquoipassage 1
  • 22305 Hamburg
  • Telefon: 040 5146-0
  • Telefax: 040 5146-2146
  • HTTP://www.vbg.de
  • EMAIL: kundendialog@vbg.de