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Meist erhält der Betreuer durch das Gericht auch ein Merkblatt ausgehändigt.  
 
Meist erhält der Betreuer durch das Gericht auch ein Merkblatt ausgehändigt.  
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==Rechtspechung hierzu:==  
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==Rechtsprechung hierzu:==  
    
'''BayObLG, Beschluss vom 21.05.1992, {{Rspr|3Z 16/92}}, BayObLGZ 1992 Nr. 32 = Rpfleger 92, 422''':
 
'''BayObLG, Beschluss vom 21.05.1992, {{Rspr|3Z 16/92}}, BayObLGZ 1992 Nr. 32 = Rpfleger 92, 422''':
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Regelmäßig ist, wenn es sich um einen vermögenden Pflegling handelt, bei der Vergütung des als Pfleger bestellten Rechtsanwalts dessen Zeitaufwand zugrunde zu legen; beim Stundensatz sind alle in der Kanzlei dieses Rechtsanwalts anfallenden Bürokosten einschließlich der Personalkosen und der Mehrwertsteuer zu berücksichtigen. Daneben kommt die gesonderte Vergütung von Zeitaufwand des Hilfspersonals nur ausnahmsweise in Betracht. Die Vergütung muss über den Ersatz von Unkosten hinaus ein angemessenes Honorar für einen Berufspfleger erbringen.
 
Regelmäßig ist, wenn es sich um einen vermögenden Pflegling handelt, bei der Vergütung des als Pfleger bestellten Rechtsanwalts dessen Zeitaufwand zugrunde zu legen; beim Stundensatz sind alle in der Kanzlei dieses Rechtsanwalts anfallenden Bürokosten einschließlich der Personalkosen und der Mehrwertsteuer zu berücksichtigen. Daneben kommt die gesonderte Vergütung von Zeitaufwand des Hilfspersonals nur ausnahmsweise in Betracht. Die Vergütung muss über den Ersatz von Unkosten hinaus ein angemessenes Honorar für einen Berufspfleger erbringen.
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'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 21.08.1994, {{Rspr|1 W 1905/93}}; DAVorm 1995, 250: '''
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Die in § 69b Abs. 1 Satz 1 FGG vorgesehene mündliche Verpflichtung des Betreuers erfordert eine persönliche Anwesenheit des zu Verpflichtenden bei Gericht. Eine fernmündliche Verpflichtung genügt nicht. Die Ausnahmevorschrift des § 69b Abs. 1 Satz 3 FGG gilt nicht für sogenannte private Berufsbetreuer.
    
==Literatur==
 
==Literatur==

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