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==Rechtspechung hierzu:==  
 
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'''BayObLG, Beschluss vom 21.5.1992, 3 Z 16/92( = BayObLGZ 1992 Nr. 32 = Rpfleger 92, 422''':
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'''BayObLG, Beschluss vom 21.05.1992, {{Rspr|3Z 16/92}}, BayObLGZ 1992 Nr. 32 = Rpfleger 92, 422''':
    
Es bestehen Bedenken gegen die Wirksamkeit einer Pflegerbestellung, die nach einer "allgemeinen Verpflichtung für künftige Fälle" nur schriftlich vorgenommen wurde (vgl. Rpfleger 1982,169 und 1984,48). Ausnahmsweise kann aber auch bei Bedenken gegen die Wirksamkeit der Bestellung eine Vergütung nach § 1836 BGB festgesetzt werden, wenn ein zivilrechtlicher Anspruch ohnehin besteht und die Festsetzung nach § 242 BGB geboten ist.
 
Es bestehen Bedenken gegen die Wirksamkeit einer Pflegerbestellung, die nach einer "allgemeinen Verpflichtung für künftige Fälle" nur schriftlich vorgenommen wurde (vgl. Rpfleger 1982,169 und 1984,48). Ausnahmsweise kann aber auch bei Bedenken gegen die Wirksamkeit der Bestellung eine Vergütung nach § 1836 BGB festgesetzt werden, wenn ein zivilrechtlicher Anspruch ohnehin besteht und die Festsetzung nach § 242 BGB geboten ist.

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