'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 21.08.1994, {{Rspr|1 W 1905/93}}; DAVorm 1995, 250: '''
'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 21.08.1994, {{Rspr|1 W 1905/93}}; DAVorm 1995, 250: '''
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Die in § 69b Abs. 1 Satz 1 FGG vorgesehene mündliche Verpflichtung des Betreuers erfordert eine persönliche Anwesenheit des zu Verpflichtenden bei Gericht. Eine fernmündliche Verpflichtung genügt nicht. Die Ausnahmevorschrift des § 69b Abs. 1 Satz 3 FGG gilt nicht für sogenannte private Berufsbetreuer.
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Die in § 69b Abs. 1 Satz 1 FGG vorgesehene mündliche Verpflichtung des Betreuers erfordert eine persönliche Anwesenheit des zu Verpflichtenden bei Gericht. Eine fernmündliche Verpflichtung genügt nicht. Die Ausnahmevorschrift des § 69b Abs. 1 Satz 3 FGG gilt nicht für sogenannte private [[Berufsbetreuer]].