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Der Betreuer erhält eine Bestellungsurkunde ([[Betreuerausweis]]) vom Gericht und wird durch das [[Vormundschaftsgericht]] (in der Regel durch den Rechtspfleger) mündlich auf sein Betreueramt verpflichtet und über seine [[Betreuerpflichten|Aufgaben]] informiert ({{Zitat de §|69b|fgg}} FGG). Für Vereine und Behörden sowie deren Betreuer gelten Ausnahmen. Bei dem Einführungsgespräch mit dem Betreuer kann das Gericht auch die betreute Person hinzuziehen.
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Der Betreuer erhält eine Bestellungsurkunde ([[Betreuerausweis]]) vom Gericht und wird durch das [[Betreuungsgericht]], (in der Regel durch den Rechtspfleger) mündlich auf sein Betreueramt verpflichtet und über seine [[Betreuerpflichten|Aufgaben]] informiert (§ 289 FamFG). Für Vereine und Behörden sowie deren Betreuer gelten Ausnahmen. Bei dem Einführungsgespräch mit dem Betreuer kann das Gericht auch die betreute Person hinzuziehen.
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Meist erhält der Betreuer durch das Gericht auch ein Merkblatt ausgehändigt.  
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Die gesetzliche Neuregelung in § 289 FamFG sieht nur noch ein Verpflichtungsgespräch bei ehrenamtlichen Betreuern vor, die nicht mehr als eine Betreuung führen. Mehrfach-Ehrenamtler sowie alle beruflichen Betreuer ([[Berufsbetreuer]], [[Vereinsbetreuer]], [[Behördenbetreuer]]) werden nicht mehr zum Verpflichtungsgespräch eingeladen.
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==Rechtspechung hierzu:==
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Wichtig: bei (beruflichen) Vormundschaften und Pflegschaften ist das förmliche Verpflichtungsgespräch (§ 1789 BGB) Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch (anders als bei Betreuungen).
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'''BayObLG, Beschluss vom 21.5.1992, 3 Z 16/92( = BayObLGZ 1992 Nr. 32 = Rpfleger 92, 422''':
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==Rechtsprechung==
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'''BayObLG, Beschluss vom 21.05.1992, {{Rspr|3Z 16/92}}, BayObLGZ 1992 Nr. 32 = Rpfleger 92, 422''':
    
Es bestehen Bedenken gegen die Wirksamkeit einer Pflegerbestellung, die nach einer "allgemeinen Verpflichtung für künftige Fälle" nur schriftlich vorgenommen wurde (vgl. Rpfleger 1982,169 und 1984,48). Ausnahmsweise kann aber auch bei Bedenken gegen die Wirksamkeit der Bestellung eine Vergütung nach § 1836 BGB festgesetzt werden, wenn ein zivilrechtlicher Anspruch ohnehin besteht und die Festsetzung nach § 242 BGB geboten ist.
 
Es bestehen Bedenken gegen die Wirksamkeit einer Pflegerbestellung, die nach einer "allgemeinen Verpflichtung für künftige Fälle" nur schriftlich vorgenommen wurde (vgl. Rpfleger 1982,169 und 1984,48). Ausnahmsweise kann aber auch bei Bedenken gegen die Wirksamkeit der Bestellung eine Vergütung nach § 1836 BGB festgesetzt werden, wenn ein zivilrechtlicher Anspruch ohnehin besteht und die Festsetzung nach § 242 BGB geboten ist.
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Regelmäßig ist, wenn es sich um einen vermögenden Pflegling handelt, bei der Vergütung des als Pfleger bestellten Rechtsanwalts dessen Zeitaufwand zugrunde zu legen; beim Stundensatz sind alle in der Kanzlei dieses Rechtsanwalts anfallenden Bürokosten einschließlich der Personalkosen und der Mehrwertsteuer zu berücksichtigen. Daneben kommt die gesonderte Vergütung von Zeitaufwand des Hilfspersonals nur ausnahmsweise in Betracht. Die Vergütung muss über den Ersatz von Unkosten hinaus ein angemessenes Honorar für einen Berufspfleger erbringen.
 
Regelmäßig ist, wenn es sich um einen vermögenden Pflegling handelt, bei der Vergütung des als Pfleger bestellten Rechtsanwalts dessen Zeitaufwand zugrunde zu legen; beim Stundensatz sind alle in der Kanzlei dieses Rechtsanwalts anfallenden Bürokosten einschließlich der Personalkosen und der Mehrwertsteuer zu berücksichtigen. Daneben kommt die gesonderte Vergütung von Zeitaufwand des Hilfspersonals nur ausnahmsweise in Betracht. Die Vergütung muss über den Ersatz von Unkosten hinaus ein angemessenes Honorar für einen Berufspfleger erbringen.
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'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 21.08.1994, {{Rspr|1 W 1905/93}}; DAVorm 1995, 250: '''
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Die in § 69b Abs. 1 Satz 1 FGG vorgesehene mündliche Verpflichtung des Betreuers erfordert eine persönliche Anwesenheit des zu Verpflichtenden bei Gericht. Eine fernmündliche Verpflichtung genügt nicht. Die Ausnahmevorschrift des § 69b Abs. 1 Satz 3 FGG gilt (bis 31.8.2009) nicht für [[Berufsbetreuer]].
    
==Literatur==
 
==Literatur==
*Formella: Das Einführungsgespräch; BtPrax 1995, 198
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[[Bild:Zeitschrift.jpg|right]]
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*Formella: Das Einführungsgespräch; [[BtPrax]] 1995, 198
 
*Harm: Die Verpflichtung des ehrenamtlichen Betreuers; BtPrax 1996, 213
 
*Harm: Die Verpflichtung des ehrenamtlichen Betreuers; BtPrax 1996, 213
 
*Klüsener: Der Rechtspfleger im Betreuungsrecht; Rpfleger 1991, 225
 
*Klüsener: Der Rechtspfleger im Betreuungsrecht; Rpfleger 1991, 225
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[[Kategorie:Betreuerpflichten]]
 
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]<div id="wikia-credits"><br /><br /><small>From [http://betreuungsrecht.wikia.com Betreuungsrecht-Lexikon], a [http://www.wikia.com Wikia] wiki.</small></div>
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[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]

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