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Der Betreuer erhält eine Bestellungsurkunde ([[Betreuerausweis]]) vom Gericht und wird durch das [[Betreuungsgericht]], (in der Regel durch den Rechtspfleger) mündlich auf sein Betreueramt verpflichtet und über seine [[Betreuerpflichten|Aufgaben]] informiert (§ 289 FamFG). Für Vereine und Behörden sowie deren Betreuer gelten Ausnahmen. Bei dem Einführungsgespräch mit dem Betreuer kann das Gericht auch die betreute Person hinzuziehen.
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Der Betreuer erhält eine Bestellungsurkunde ([[Betreuerausweis]]) vom Gericht und wird durch das [[Betreuungsgericht]], (in der Regel durch den [[Rechtspfleger]]) mündlich auf sein Betreueramt verpflichtet und über seine [[Betreuerpflichten|Aufgaben]] informiert (§ 289 FamFG). Für [[Betreuungsverein|Vereine]] und [[Betreuungsbehörde|Behörden]] sowie deren Betreuer gelten Ausnahmen. Bei dem Einführungsgespräch mit dem Betreuer kann das Gericht auch die betreute Person hinzuziehen.
    
Die gesetzliche Neuregelung in § 289 FamFG sieht nur noch ein Verpflichtungsgespräch bei ehrenamtlichen Betreuern vor, die nicht mehr als eine Betreuung führen. Mehrfach-Ehrenamtler sowie alle beruflichen Betreuer ([[Berufsbetreuer]], [[Vereinsbetreuer]], [[Behördenbetreuer]]) werden nicht mehr zum Verpflichtungsgespräch eingeladen.
 
Die gesetzliche Neuregelung in § 289 FamFG sieht nur noch ein Verpflichtungsgespräch bei ehrenamtlichen Betreuern vor, die nicht mehr als eine Betreuung führen. Mehrfach-Ehrenamtler sowie alle beruflichen Betreuer ([[Berufsbetreuer]], [[Vereinsbetreuer]], [[Behördenbetreuer]]) werden nicht mehr zum Verpflichtungsgespräch eingeladen.
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