Registrierung

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Registrierungsnotwendigkeit

Ab 1.1.2023 sind berufliche Betreuer/innen bei der Betreuungsbehörde ihres (Wohn)Sitzes, der sog. Stammbehörde, zu registrieren. Diese Registrierung stellt eine Berufszulassung dar, für die es bisher keine Regelung gab. Die Regelung findet sich in § 23 BtOG (Betreuungsorganisationsgesetz). Ohne eine positive Registrierung kann keine Betreuung nach dem 1.1.23 beruflich übertragen werden. Die Registrierung ist für selbstständige Berufsbetreuer wie auch für Vereinsbetreuer vorgesehen.

Registrierantrag

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Dem Registrierantrag beizufügen sind Nachweise über die persönliche und fachliche Eignung. Mit dem Antrag sind beizubringen:

  1. ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 BZRG, das nicht älter als drei Monate sein soll,
  2. eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO, die nicht älter als drei Monate sein soll,
  3. eine Erklärung, ob ein Insolvenz-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist,
  4. eine Erklärung, ob in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung als Berufsbetreuer versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde, und
  5. geeignete Nachweise über den Erwerb der erforderlichen Sachkunde (zB Abschlusszeugnisse),
  6. Nachweis einer Haftpflichtversicherung über mind. 250.000 €.

Zudem hat der Antragsteller der Stammbehörde den beabsichtigten zeitlichen Gesamtumfang und die Organisationsstruktur seiner beruflichen Betreuertätigkeit mitzuteilen. Damit ist gemeint, ob noch andere Berufstätigkeiten ausgeübt werden, ob Büroräume existieren und ob Hilfskräfte beschäftigt sind.

Es ist bei der Betreuungsbehördw außerdem ein persönliches Eignungsgespräch zu führen.

Sachkundenachweis

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Einzelheiten des Sachkundenachweises und eines etwaigen Sachkundelehrgangs werden noch im Rahmen einer Rechtsverordnung festgelegt. Hierzu werden gehören:

  1. Kenntnisse des Betreuungs- und Unterbringungsrechts, des dazugehörigen Verfahrensrechts sowie auf den Gebieten der Personen- und Vermögenssorge,
  2. Kenntnisse des sozialrechtlichen Unterstützungssystems und
  3. Kenntnisse der Kommunikation mit Personen mit Erkrankungen und Behinderungen

Übergangsvorschrift

Personen, die vor dem 1.1.2023 laut Bestellungsbeschluss mindestens eine berufliche Betreuung führen, gelten als vorläufig registriert. Sie müssen den Registrierantrag bis zum 1.7.2023 gestellt haben. Haben Sie NACH dem 1.1.2020 mit der beruflichen Betreuungsführung begonnen, müssen Sie zudem die Sachkunde bis zum 1.1.2024 nachgewiesen haben.

Registrierungsbescheid

Sind die Registriervoraussetzungen erfüllt, erfolgt ein Registrierungsbescheid, anderenfalls ein (zu begründender) Ablehnungsbescheid. Gegen letzteren kann mit Rechtsmitteln vorgegangen werden (Widerspruch, Klage beim Verwaltungsgericht).

Mit dem Registrierbescheid kann der Betreuer beim Vorstand des Amtsgerichtes eine verbindliche Vergütungseinstufung beantragen. Diese Feststellung (Justizverwaltungsakt) gilt für alle von dem Betreuer geführten Betreuungen.

Außerdem kann beim jeweiligen Amtsgericht die Umwandlung bisher ehrenamtlich geführter Betreuungen in Berufsbetreuungen beantragt werden. Die nachträgliche Änderung ist lt. BGH zulässig (BGH Beschl v 8.1.2014, XII ZB 354/13). Dieser Antrag müsste für jede Betreuung einzeln gestellt werden.

Mitwirkungspflichten

Nach erfolgter Registrierung hat der Betreuer folgende Daten in regelmäßigen Abständen der Stammbehörde zu melden (§ 25 BtOG):

  • 3 mal jährlich: aktuelle Betreuungszahlen (mit Aktenzeichen der Gerichte) sowie Änderungen des zeitlichen Gesamtumfangs und der Organisationsstruktur der beruflichen Betreuertätigkeit und den Wechsel des Sitzes oder Wohnsitzes.
  • 1 mal jährlich: Bestätigung der Haftpflichtversicherung über deren Fortbestand
  • alle 3 Jahre erneut Führungszeugnis und Schuldnerauskunft.

Widerruf der Registrierung

Der Registrierungswiderruf (§ 27 BtOG) ist möglich, wenn der Betreuer:

  • die persönliche Eignung nicht mehr besitzt (siehe § 23 Abs. 2 BtOG, zB bei bestimmten Straftaten);
  • den Haftpflichtversicherungsschutz nicht mehr hat;
  • die Mitwirkungspflichten (§ 25 BtOG) grob verletzt;
  • in mehreren Betreuung wegen Nichteignung entlassen wurde;
  • gegen das Schenkungsverbot (§ 30 BtOG) verstoßen hat.

Eine Rücknahme der Registrierung erfolgt, wenn bei der Registrierung wichtige Angaben falsch gemacht hat, von deren Vorliegen die Registrierung abhängt.

Zum Widerruf und zur Rücknahme ist der Betreuer anzuhören. Gegen den Bescheid kann mit den gleichen Rechtsmitteln wie oben bei der Ablehnung vorgegangen werden. Bei Unanfechtbarkeit des Bescheides erlischt der Vergütungsanspruch und der Betreuer ist aus allen Betreuungen als Berufsbetreuer zu entlassen.

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