Schenkung

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Achtung: Schenkungsverbot ab 1.1.2023 entfallen und durch Genehmigungspflicht ersetzt: § 1854 Nr. 8 BGB.

Die Ausführungen zu „Gelegenheitsgeschenken“ sind weiter gültig.

Schenkungen durch den Betreuer

Der Betreuer darf grundsätzlich keine Schenkungen in Vertretung des Betreuten machen (§§ 1908 i Abs. 2, § 1804 Satz 1 BGB). Der Betreuer darf insbesondere nicht Grundbesitz des Betreuten unentgeltlich auf dessen künftige Erben übertragen (sog. vorweggenommene Erbfolge), auch dann nicht, wenn dadurch Steuern gespart werden können (BayObLG BtPrax 1996,183). Bei Verstoss ist die Schenkung nichtig und zurückzufordern (§ 985, § 812 BGB); der Betreuer haftet nach § 1833 BGB. Das Betreuungsgericht kann verbotene Schenkungen nicht genehmigen (BayObLG, Beschluss vom 8.10.1997, FamRZ 1999, 47).

Schenkungsverbot

Die Bestimmung unterwirft den Betreuer einem Schenkungsverbot; unabhängig, ob zu eigenen Gunsten oder zugunsten Dritter. Daneben kann eine Schenkung an den Betreuer, dessen Ehegatten, Lebenspartner oder einen seiner Verwandten in gerader Linie wegen Verstoss gegen § 181 bzw. § 1795 BGB nichtig sein.

Verstöße gegen das Schenkungsverbot können darüber hinaus strafrechtlich als Untreue gewertet werden (Badische Zeitung vom 20.11.2001= Betreuung Aktuell 4/2001 S. 26). In dem in der Tagespresse berichteten Fall hatte eine ehrenamtliche Betreuerin der Enkelin der Betreuten 10.000 DM für eine Autoanschaffung geschenkt. Das Strafverfahren wegen Untreue (§ 266 StGB) wurde wegen geringer Schuld gegen Zahlung einer Geldauflage von 800 DM (ca. 400 Euro) gem. § 153a StPO eingestellt.

§ 1908i II erweitert die in § 1804 BGB zugunsten von Pflicht- und Anstandsschenkungen enthaltene Ausnahme um "Gelegenheitsgeschenke", die dem Wunsch des Betreuten entsprechen und nach seinen Lebensverhältnissen üblich sind. Siehe zu Schenkungen anläßlich einer Wohnungsauflösung weiter unten.

Einwilligungsvorbehalt und Geschäftsunfähigkeit

Ohne Bedeutung für Schenkungen aus dem Vermögen eines Betreuten ist es, wenn zusätzlich ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist, der Betreute aber ohnehin gem. § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig ist. Dagegen werden bei Geschäftsfähigkeit des Betreuten durch einen Einwilligungsvorbehalt Schenkungen weitgehend ausgeschlossen. Der Betreute kann in der Regel nicht mehr selbständig handeln, und der Betreuer ist durch § 1908i Abs. 2 S. 1 gehindert, in eine Schenkungserklärung des Betreuten einzuwilligen.

Dem Betreuten bleibt in diesem Falle seine selbständige Handlungsfähigkeit lediglich im Umfang des § 1903 II erhalten und dem Betreuer insoweit, wie § 1908i II S. 1 das Schenkungsverbot gelockert hat. Dabei dürften sich die in § 1903 III genannten "geringfügigen Angelegenheiten des täglichen Lebens" mit den Anstandsschenkungen überschneiden, die bereits § 1804 vom Schenkungsverbot ausnimmt.

Die Lockerung des dem Betreuer auferlegten Schenkungsverbots für wunschgemäße, nach den Lebensverhältnissen des Betreuten übliche Geschenke (§ 1908i Abs. 2 S. 1) kommt allen Betreuten zugute: Bei Geschäftsunfähigen wie bei Geschäftsfähigen ist die Rechtsmacht des Betreuers entsprechend erweitert, und zwar auch dann, wenn ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist (Holzhauer, FamRZ 2000, 1063).

Rechtsfolge Nichtigkeit

Schenkungen, die der Betreuer vornimmt, sind grundsätzlich nichtig, selbst wenn sie vom Vormundschaftsgericht genehmigt wurden (BayObLG, Rpfleger 1988, 22 = FamRZ 1988, 210 [LSe]; BayObLGZ 1996, 118, 120, m.w.N., = FamRZ 1996, 1359). Dies gilt auch für Zuwendungen, die eine vorweggenommene Erbfolge beinhalten (BayObLGZ 1996, 118, 120 = FamRZ 1996, 1359; Erman/Holzhauer, BGB, 9. Aufl., § 1804 Rz. 3). Eine Ausnahme gilt lediglich für Gelegenheitsgeschenke, Anstandsschenkungen und Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht genügt wird. Siehe hierzu u.a. BGB-Kommentar Müko-Wagenitz 4. Aufl. § 1804 Rdnr. 11,12, Palandt-Diederichsen BGB, 65. Aufl. § 1804 Rdnr. 1. Wagenitz macht deutlich: "Hat der Vormund eine nach § 1804 S. 1 unwirksame Schenkung vorgenommen, so kann diese vom volljährig gewordenen Mündel nicht rückwirkend genehmigt werden. Hier ist Neuvornahme notwendig; § 177 ist bei Verstoß gegen § 1804 nicht anzuwenden. Rechtsprechung u.a. BayObLG OLGE 32, 19; BayObLG RPfleger 1988, 22; OLG Hamm FamRZ 1985, 206, 207.

Hierzu entschied das BayObLG: 1. Überträgt der Betreuer Grundbesitz des Betreuten unentgeltlich auf dessen künftige Erben (vorweggenommene Erbfolge), so ist dieser Vertrag grundsätzlich nichtig und deshalb nicht genehmigungsfähig. 2. Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn mit der Übertragung einer sittlichen Pflicht genügt wird. 3. Eine sittliche Pflicht, künftigen Erben zu Lebzeiten unentgeltlich Vermögen zu übertragen, bestehe auch dann nicht, wenn mit dieser Übertragung für die künftigen Erben eine Steuerersparnis erreicht werden kann (BayObLGZ 1996, 118 (Nr. 29) = BayObLGR 1996, 61 = BtPrax 1996, 183 = FamRZ 1996, 1359 = FGPrax 1996, 147 = MittBayNot 1996,432 = NJWE-FER 1997,104 (LS)=NJW-RR 1997,452 = RDLH 1996, 171 = Rpfleger 1996, 508 = MittrhNotK 1997,86).

Keine Schenkung bei Gegenleistung

Keine Schenkung liegt vor, wenn eine Entgeltvereinbarung getroffen wurde (Dienst- Werk-, Kauf-, Arbeitsvertrag usw.). Hier wird der Betreuer darauf achten müssen, dass der Geldleistung eine angemessene Gegenleistung gegenübersteht, um sich nicht dem Vorwurf einer verdeckten Schenkung auszusetzen. Hier ist mangels festgelegter Tarife oder Honorarsätze auf ortsübliche Entgelte abzustellen.

Erlaubte Sittlichkeits- und Anstandsschenkungen

Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, kann der Betreuer namens des Betreuten machen (§ 1804 Satz 2 BGB). Darunter fallen Geschenke zu Geburtstagen, Weihnachten, Verlobung, Hochzeit, Examen usw. an nahe Angehörige. Bezüglich der Höhe kommt es auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betreuten an.

Der Begriff des Anstands verweist auf kulturelle und soziale Schenksitten, vor allem auf die Jahresgaben zu allgemeinen (Weihnachten) und persönlichen Feiertagen (Geburtstag) und zu Lebenshöhepunkten wie Taufe, Firmung oder Konfirmation und Hochzeit, Silber- oder Goldhochzeit und bei Beerdigungsfeiern, ferner auf das übliche Trinkgeld (von ca. 10 – 15 % des jeweiligen Preises bei Dienstleistungen wie Bewirtungen).

Der Begriff der sittlichen Pflicht verweist auf die Moral. Die Tendenz zu enger Auslegung wird in Rechtsprechung und Literatur entweder so ausgedruckt, dass das allgemeine Gebot der Nächstenliebe nicht ausreiche, sondern eine besondere dem Schenker gegenüber dem Beschenkten obliegende Pflicht vorliegen müsse, oder dass es nicht ausreiche, wenn die Zuwendung sittlich anzuerkennen sei, sondern dass ihr Unterbleiben eine sittliche Pflicht verletzen müsse (BGHZ 91, 2739 277 = FamRZ 1984, 580; FamRZ 1986, 1079 = NJW 1986,1926). In einem früheren Fall verwirklichte die Zuwendung der Enkel an ihre verwitwete Großmutter die Zielvorstellung des verstorbenen Großvaters, die auf dem erbrechtlichen Weg infolge juristischen Beratungsfehlers verfehlt worden war (KG, JFG 13, 183). Ein anderes in der Literatur genanntes Beispiel geht dahin, dass die Schenkung ein formunwirksames Versprechen des Vertretenen erfüllt (Bobenhausen, BtPrax 1994, 158).

Einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entspricht eine Schenkung, wenn ihr Unterbleiben nach den Anschauungen der mit dem Schenkenden sozial gleichgestellten Kreisen nicht unterbleiben könnte, ohne dass der Schenkende eine Einbuße in der Achtung und Anerkennung dieser Kreise erleiden würde (BGH, NJW 1981, 111; Staudinger/Engler, BGB, 12. Aufl., § 1804 Rz. 16; MünchKomm/Kollhosser, BGB, 3. Aufl., § 534 Rz. 7). Als Anstandsschenkung kann auch eine Zuwendung, die für sich betrachtet einen hohen Geldwert darstellt, eingestuft werden, wenn dadurch der Lebensstandard des Schenkers überhaupt nicht und sein Vermögen nicht nennenswert berührt werden (BayObLG, Rpfleger 1988, 22, 23 = FamRZ 1988, 210 [LSe]).

Ob eine solche Schenkung vorliegt, muss der Betreuer in eigener Verantwortung entscheiden. Für Schenkungen ist eine Genehmigungspflicht des Betreuungsgerichtes NICHT vorgesehen. Bedarf die Schenkung, nach einer anderen Vorschrift jedoch einer Genehmigung (z.B. Grundstücksangelegenheiten nach § 1821, Entnahme aus versperrt angelegtem Guthaben nach § 1812) BGB, hat das Gericht bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Vertrages auch die Frage mit einzubeziehen, ob eine zulässige Schenkung vorliegt (BayObLGZ 1996, 118 = FamRZ 1996, 1359; OLG Hamm, NJW-RR 1987, 453 = FamRZ 1987, 751; BayObLG BayObLGZ 1998,5=NJWE-FER 1998, 81 = BtPrax 1998, 72 = FamRZ 1999, 47).

§ 1804 Satz 2 BGB ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass bei der Prüfung, ob eine Schenkung sittlicher Pflicht entspricht, auch - soweit feststellbar - auf den Willen des Betreuten Rücksicht zu nehmen ist, gleichgültig, ob der Betreute geschäftsfähig ist oder nicht.

Das OLG Karlsruhe hatte den Fall eines familienangehörigen Betreuers zu entscheiden, der in Vertretung der Betreuten eine Schenkung an sich vorgenommen hatte, um einen Schadensersatzprozess zu führen (OLG Karlsruhe BtPrax 2000, 177 = FGPrax 2000, 145 = MDR 2000, 1439 = NJW-RR 2000, 1315 = NJWE-FER 2000, 288 (LS)= OLGR 2000, 321). Es kam eine der sittlichen Pflicht entsprechende Schenkung in Betracht. Sie setzte eine aus den Umständen des Einzelfalles erwachsene, in den Geboten der Sittlichkeit wurzelnde Verpflichtung voraus. Dabei waren insbesondere die Vermögensverhältnisse der Beteiligten und die zwischen ihnen bestehenden persönlichen Beziehungen zu würdigen (BGH LM, § 534 BGB Nr. 1; Engler in Staudinger, BGB, 13. Bearb., § 1804 Rdnr. 14). Daher konnte die Unterstützung naher Angehöriger, die keinen rechtlichen (Unterhalts-) Anspruch gegen den Leistenden haben, als Erfüllung einer sittlichen Pflicht angesehen werden (Engler in Staudinger, a. a. O., Rdnr. 15, unter Hinweis auf BayObLG OLGE 32, 19). Das OLG stellte aber klar, dass auch dann, wenn eine solche Schenkung nach § 1804 II möglich sei, ein Verstoss gegen das Verbot von Insich-Geschäften vorlag, das die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers1899 Abs. 4 BGB) zur etwaigen Genehmigung erforderlich mache (BGH, NJW-RR 1994, 291; OLG Hamm OLGZ 1984, 432). Auch das KG (JFG 13, 187) hat einen Verstoß gegen das Schenkungsverbot verneint, wenn das Rechtsgeschäft dazu dient, den Familienfrieden zu wahren (hierzu vgl. auch OLG Köln OLGZ 1969, 263).


Eine restriktivere Linie vertritt demgegenüber das BayObLG, das von dem an sich selbstverständlichen Grundsatz ausgeht, dass niemand gehalten sei, sein Vermögen zu Lebzeiten auf seine künftigen Erben zu übertragen (FamRZ 1996, 1359) und dass die Verbotsschranke des § 1804 BGB nur überbrückt werden könne, wenn ein Unterbleiben der Schenkung dazu führen würde, dass der Schenkende eine Einbuße an Achtung erlitte (FamRZ 1999, 47).

Gelegenheitsgeschenke

Gelegenheitsgeschenke kann der Betreuer in Vertretung des Betreuten auch dann machen, wenn dies dem Wunsch des Betreuten entspricht und nach seinen Lebensverhältnissen üblich ist (§ 1908 i Abs. 2 Satz 1 BGB). Auf Geschäftsfähigkeit des Betreuten kommt es beim ,,Wunsch" nicht an; auch der Geschäftsunfähige kann eindeutige Wünsche haben. Wann Üblichkeit nach den Lebensverhältnissen anzunehmen ist, ist unklar. Es wird auf die Einkommens- und Lebensverhältnisse und die bisherigen Gewohnheiten des Betroffenen ankommen. Hat der wohlhabende Betreute jahrelang den Museumsverein finanziell gefördert, fällt dies zwar nicht unter § 1804 Satz 2 BGB, wohl aber unter Umständen unter § 1908 i Abs. 2 Satz 1 BGB.

Die Bestimmung des § 1908 i II 1 erweitert die Ausnahmen vom Schenkungsverbot um solche Gelegenheitsgeschenke, die dem Wunsch des geschäftsunfähigen oder unter Einwilligungsvorbehalt stehenden Betreuten entsprechen und nach seinen Lebensverhältnissen angemessen sind. Wann Üblichkeit nach den Lebensverhältnissen anzunehmen ist, ist unklar. Es wird auf die Einkommens- und Lebensverhältnisse und die bisherigen Gewohnheiten des Betroffenen ankommen. Mitgliedsbeiträge und Spenden an Vereine, denen der Betreute schon vor der Betreuung angehörte oder die er regelmäßig bedacht hat, können somit vom Betreuer fortgesetzt werden. Hier ist auch auf frühere Willensäußerungen eines aktuell nicht mehr äußerungsfähigen Betreuten abzustellen, § 1901 Abs. 3 Satz 2 (Betreuungsverfügung, Aussagen von Angehörigen). Der Betreuer sollte hier im Auge behalten, dass durch Schenkungen eine Hilfebedürftigkeit i.S. des Sozialhilferechtes eintreten oder beschleunigt werden kann. Auch wenn der Betreuer keine Amtspflichten gegenüber dem Sozialhilfeträger hat, sollte er berücksichtigen, dass Schenkungen, die in den letzten 10 Jahren vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit ausgesprochen wurden, der Rückforderung nach § 528 BGB unterliegen.

Schenkungen anläßlich Wohnungsauflösungen

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Anläßlich einer Wohnungsauflösung, die nach einer Heimaufnahme des Betreuten oft unumgänglich ist, werden Betreuer oft von Angehörigen des Betreuten um Schenkungen aus dem Hausrat angegangen. Es gilt hier das allgemeine Schenkungsverbot. Zur Vermeidung kann der Betreuer Hausratsgegenstände, die weder vom Betreuten weiter verwendet werden können noch zur Finanzierung des Heimaufenthaltes veräußert werden müssen, leihweise an Angehörige (gegen Quittung) überlassen. Diese Leihe ist keine Schenkung und unterliegt nicht dem Schenkungsverbot. Verliehene Gegenstände verbleiben im Eigentum des Betreuten. Die Übergabe von Gebrauchtmöbeln, Kleidung oder anderer Einrichtung (ohne wesentlichen Verkaufswert) an gemeinnützige Organisationen stellt zwar eine Schenkung dar, diese wird aber als Sittlichkeitsschenkung nicht unter das Schenkungsverbot des § 1804 BGB fallen.

Ausstattung

Nicht unter das Schenkungsverbot fällt die Zahlung einer Ausstattung (Mitgift, Aussteuer, vgl. § 1624 BGB). Eine solche nach § 1908 BGB genehmigungspflichtige Leistung liegt nur vor, wenn die Vermögenswerte dem Kind mit Rücksicht auf eine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zu dem Zweck der Begründung und Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung gegeben werden (BGHZ 44, 91, 93 = FamRZ 1965, 502; Palandt/Diederichsen, BGB, 56. Aufl., § 1624 Rz. 1). Es kann sich dabei in aller Regel nur um Zuwendung des Elternteils gegenüber einem Kind handeln. Weitere Verwanschaftsbeziehungen berechtigen nicht zu einer (nach Betreuungsrecht erlaubten) Ausstattung. Das OLG Zweibrücken hat am 18.12.1997, 5 UF 166/95 festgestellt: "Im Sinne von § 1624 BGB privilegiert sind nur Zuwendungen der Eltern, nicht auch der Großeltern. Zuwendungen, die nach Anlass und Zweck § 1624 BGB entsprechen, aber von Dritten, wie etwa anderen Verwandten, gewährt werden, nehmen am Sonderrecht der Ausstattung nicht teil. Personen, die eine Ausstattung erhalten haben, sind im späteren Erbfall des Schenkers ausgleichspflichtig, § 2050 BGB. Die Ausstattung unterliegt im übrigen auch nicht der Schenkungsteuer.

Rechtsprechung

BayObLG, Beschluss vom 24.05.1996, 3Z BR 104/96; FamRZ 1996, 1359 = NJW-RR 1997, 452 = FGPrax 1996, 147 = Rpfleger 1996, 508:

Unentgeltliche Übertragung von Grundbesitz durch Betreuer: Überträgt der Betreuer Grundbesitz unentgeltlich auf seine künftige Erben (vorweggenommene Erbfolge), so ist dieser Vertrag grundsätzlich nichtig und nicht genehmigungsfähig. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn mit der Übertragung einer sittlichen Pflicht genügt wird. Eine sittliche Pflicht, künftigen Erben zu Lebzeiten unentgeltlich Vermögen zu übertragen, besteht auch dann nicht, wenn mit dieser Übertragung für die künftigen Erben eine Steuerersparnis erreicht werden kann.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.1998, 22 U 56/97; FamRZ 1999, 438 = NJW-RR 1998, 1432:

Stellt ein Beschenkter einen grundlosen Antrag auf Betreuung des Schenkers, so ist dieser berechtigt seine Schenkung zu widerrufen.

Nach einem Streit über ein Bankkonto, für das die Eltern ihrer Tochter eine Vollmacht erteilten, behauptete die Tochter gegenüber dem Amtsgericht, die Zustände in der Wohnung seien unhaltbar und den Eltern sei daher ein Betreuer zu verpassen. Ihr Vater verbrauche außerdem sechs Flaschen Schnaps die Woche. Die Anschuldigungen erwiesen sich als grundlos. Das Gericht urteilte, dass unter diesen Umständen eine grobe Verfehlung vorliege, die die Eltern zum widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks berechtige:

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.2000, 11 Wx 148/99; BtPrax 2000, 177 = FGPrax 2000, 145 = MDR 2000, 1439 = NJW-RR 2000, 1315 = NJWE-FER 2000, 288 (LS)= OLGR 2000, 321 zur Sittlichkeitsschenkung:

§ 1804 Satz 2 BGB ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass bei der Prüfung, ob eine Schenkung sittlicher Pflicht entspricht, auch - soweit feststellbar - auf den Willen des Betreuten Rücksicht zu nehmen ist.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.06.2004, 8 W 495/03; FamRZ 2005, 62 = MittBayNot 2005, 229 = Rpfleger 2004, 695:

Ein Übergabevertrag, durch den das dem Betreuten gehörende landwirtschaftliche Unternehmen gegen Zusage eines Altenteils auf den Sohn übertragen werden soll, ist nicht generell "nicht genehmigungsfähig".

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.09.2007; 20 W 69/07; BtPrax 2008, 84 = FGPrax 2008, 18 = FamRZ 2008, 544 = Rpfleger 2008, 198:

Zur rechtlichen Bewertung der Übertragung des Miteigentumsanteils des Betreuten an dessen Eigentumswohnung, die seinen einzigen Vermögenswert darstellt und von ihm zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an einen der Abkömmlinge gegen Übernahme einer inhaltlich stark beschränkten Pflegeverpflichtung durch den Ergänzungsbetreuer als unzulässige gemischte Schenkung.

BGH, Beschluss vom 25. 01.2012, XII ZB 479/11; NJW 2012, 1956 = MDR 2012, 652 = FGPrax 2012, 108 m. Anm. Zimmer in: NJW 2012, 1919 = NWB DokID: PAAAE-08567:

Für eine Genehmigung eines beabsichtigten Verzichts des Betreuers auf ein zugunsten des Betreuten bestelltes Wohnungsrecht, welches dieser nicht mehr nutzen kann, ist das Interesse des Betreuten maßgebend. Besteht das Interesse an einer Wohnungsnutzung endgültig nicht mehr, verliert das Wohnungsrecht seinen Vermögenswert, wenn das Recht auch nicht durch Vermietung oder Verkauf fruchtbar gemacht werden kann. Der Verzicht auf ein wertlos gewordenes Wohnungsrecht erfüllt nicht den Begriff der Schenkung im Sinne des § 1804 BGB.

KG Berlin, Beschluss vom 13.03.2012, 1 W 542/11, BtPrax 2012, 123 = FGPrax 2012, 145 = MDR 2012, 654:

Soweit der Betreuer zu Schenkungen aus dem Vermögen des Betroffenen nicht befugt ist, wird nicht allein das Verpflichtungs-, sondern auch das dingliche Vollzugsgeschäft erfasst. Im Grundbuchverfahren sind an den Nachweis, dass die Verfügung nicht dem Schenkungsverbot unterfällt, in der Regel ähnliche Grundsätze maßgeblich, wie sie bei der Beurteilung der Entgeltlichkeit von Verfügungen des Testamentsvollstreckers oder befreiten Vorerben maßgebend sind. Der Nachweis ist erbracht, wenn sich die Parteien auf einen Kaufpreis von 80 Prozent des durch ein Gutachten ermittelten Verkehrswerts geeinigt haben und das Betreuungsgericht die Verfügung über das Grundstück genehmigt hat. Zwar ist das Grundbuchamt an die Beurteilung des Betreuungsgerichts nicht gebunden, jedoch stehen diesem gegenüber dem Grundbuchamt weitergehende Mittel zur Ermittlung der für eine Schenkung erforderlichen Vorstellungen der Parteien zur Verfügung, so dass die Genehmigung ein starkes Indiz für die Entgeltlichkeit ist.

LG Kassel, Beschluss vom 12.10.2012, 3 T 349/12, BtPrax 2012, 259 = NJW-RR 2013, 199 :

Genehmigung einer durch den Betreuer vorgenommenen schenkweisen Auszahlung von 80.000,00 € an die Söhne der Betroffenen. Der Betreuer bedarf gemäß § 1908 i I Satz 1 BGB i.V.m. § 1812 BGB zur Verfügung über eine Forderung des Betroffenen der betreuungsger. Genehmigung. Nach Maßgabe von § 1908 i II Satz 1 i.V.m. § 1804 BGB darf der Betreuer keine Schenkungen in Vertretung des Betroffenen vornehmen. Ausgenommen hiervon sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird sowie Gelegenheitsgeschenke, die dem Wunsch des Betreuten entsprechen und nach seinen Lebensverhältnissen üblich sind. Das Verbot der Schenkung erfasst grundsätzlich sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft (KG BtPrax 2012, 123). Die Schenkung als solche bedarf – wenn sie zulässig ist – keiner gerichtlichen Genehmigung. Genehmigungsbedürftig ist allein die Verfügung des Betreuers über das Sparvermögen (vgl. BayObLG RPfleger 2003, 649). Ist – wie vorliegend – die Zulässigkeit der Schenkung indes fraglich und im Streit, kann der Betreuer gleichwohl nach Maßgabe von § 1908 i II Satz 1 i.V.m. § 1837 BGB eine Entscheidung des Betreuungsgerichts beantragen.

LG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2012, 11 O 259/12, FamRZ 2013, 1836:

Im vorliegenden Verfahren hat das LG die Änderung eines Bezugsrechts einer Versicherung durch die Betreuerin unter Hinweis auf den Genehmigungsvorbehalt des § 1908 i BGB i.V.m. § 1831 BGB als nichtig angesehen. Die Betreuerin sei aus Rechtsgründen gehindert gewesen, das zu Gunsten einer Dritten bestehende Bezugsrecht zu widerrufen und ein auf ihre Person lautendes Recht zu begründen. In der gewünschten Bezugsrechtsänderung habe ein unentgeltliches Rechtsgeschäft im Sinne einer Schenkung zu Grunde gelegen. Derartige Rechtsgeschäfte seien dem Betreuer gemäß § 1908 Absatz 2 i.V.m. § 1804 BGB untersagt und unheilbar nichtig. Dies betreffe sowohl das Schenkungsversprechen als auch unentgeltliche Verfügungen, so dass nicht nur das Kausalgeschäft, sondern auch die Bezugsrechtsänderung unwirksam gewesen sei.

OLG Nürnberg, Urteil vom 22.07.2013 – 4 U 1571/12, MDR 2014, 22:

Die vereinbarungsgemäß unentgeltliche Aufgabe eines dinglichen Wohnrechts löst im Falle der Verarmung auch dann einen Rückforderungsanspruch aus, wenn der Wohnrechtsinhaber an der Ausübung kein Interesse mehr hat, er aber objektiv die Möglichkeit hätte, sein Recht weiter zu nutzen (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 25.01.2012, XII ZB 479/11, NJW 2012,1956).

OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.05.2018, 20 W 38/18

Zum grundbuchrechtlichen Nachweis für einen Betreuer, dass keine Schenkung vorliegt.

Grundsätzlich darf gemäß § 20 GBO im Falle der Auflassung eines Grundstücks die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils wirksam erklärt und dem Grundbuchamt gegenüber in der Form des § 29 GBO nachgewiesen ist. Die Einigung kann auch von Vertretern erklärt werden. In diesem Fall ist dem Grundbuchamt die Vertretungsmacht des Vertreters nachzuweisen; Entsprechendes gilt für eine Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO. Dem Nachweiserfordernis genügt ein Betreuer regelmäßig durch Vorlage seiner einen einschlägigen Aufgabenkreis ausweisenden Bestellungsurkunde, § 290 FamFG, und des Beschlusses des Betreuungsgerichts über die Genehmigung des Rechtsgeschäfts, §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB, sowie dem Nachweis über dessen Wirksamwerden gegenüber dem Vertreter und dem anderen Teil, §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1828, 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Bestehen allerdings Zweifel an der Entgeltlichkeit der Verfügung, ist dem Grundbuchamt darüber hinaus nachzuweisen, dass es sich nicht um eine Schenkung handelt. Denn ungeachtet einer erteilten betreuungsgerichtlichen Genehmigung kann der Betreuer in Vertretung des Betreuten keine Schenkungen machen, §§ 1908i Abs. 2 Satz 1, 1804 Satz 1 BGB; die gesetzlichen Ausnahmen nach den §§ 1908i Abs. 2 Satz 1, 1804 Satz 2 BGB sind vorliegend nicht einschlägig. Das Schenkungsverbot des § 1804 BGB gilt auch für gemischte Schenkungen. Dabei beschränkt sich das Schenkungsverbot nicht allein auf das Verpflichtungsgeschäft. § 1804 BGB verfolgt den Zweck, das Vermögen des Betreuten vor einer Schmälerung durch Schenkungen zu schützen.

BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2019 - XII ZB 164/19, FamRZ 2020, 188

  1. Ein von einem Betreuer abgegebenes Schenkungsversprechen, durch das eine unter Betreuung stehende Person ihren gesamten zum Todestag bestehenden Nachlass einer Stiftung verspricht, unterliegt dem Schenkungsverbot der §§ 1908 i Abs. 2 Satz 1, 1804 BGB (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012 - XII ZB 479/11 - FamRZ 2012, 967).
  2. Zur Abgrenzung der Schenkung unter Lebenden, deren Erfüllung bis zum Tode des Schenkers aufgeschoben ist, von der Schenkung von Todes wegen.

Literatur

Bücher

Zeitschriftenbeiträge

  • Bobenhausen: zwischen dem Willen des Betreuten und des Betreuers: Gesetzliche Vertretung – Kontosperre – Schenkung; BtPrax 1994, 1548 (PDF)
  • Böhmer: Verfügungen des Betreuers im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, MittBayNot 1996, 405
  • ders.: Anmerkung zum Beschluss des OLG Stuttgart vom 30.6.2004 (MittBayNot 2005, 229) und des LG Traunstein vom 7.4.2004 (MittBayNot 2005, 231) in MittBayNot 2005, 232
  • Führ/Menzel: Grundstücksschenkung des gesetzlichen Vertreters an Minderjährige; FamRZ 2005, 1729
  • Gitter/Schmitt: Die geschenkte Eigentumswohnung – BGHZ 78, 29; JuS 1982, 253
  • Holzhauer: Schenkungen aus dem Vermögen Betreuter; FamRZ 2000, 1063
  • Jauernig: Noch einmal: Die geschenkte Eigentumswohnung – BGHZ 78, 28; JuS 1982, 576
  • Jerschke: Ist die Schenkung eines vermieteten Grundstücks rechtlich vorteilhaft?; DNotZ 1982, 459
  • Klüsener: Grundstücksschenkung durch die Eltern; Rpfleger 1981, 258
  • Köhler: Grundstücksschenkung an Minderjährige – ein „lediglich rechtlicher Vorteil“? JZ 1983, 225
  • Kollhosser: Der Rückforderungsanspruch des verarmten Schenkers aus § 528 I BGB; ZEV 2001, 289
  • Krüger: Grundstücksschenkungen an Minderjährige; ZNotP 2006, 202
  • Lange: Schenkungen an beschränkt Geschäftsfähige und § 107 BGB; NJW 1955, 1339
  • Nickel: Zur Wirksamkeit lebzeitiger und letztwilliger Zuwendungen des Betreuten an seinen Betreuer, ZEV 1998, 219
  • Rastätter: Grundstücksschenkungen an Minderjährige; BWNotZ 2006, 1
  • Zorn: Ein großzügiges Geschenk; RpflStud. 2000, 142

Wissenschaftliche Arbeiten

Weblinks

Siehe auch

Formulare