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Während Rechtsmittel bisher meist ohne bestimmte Frist eingelegt werden konnten (sog. "einfache" Beschwerde), sind ab 1.9.2009 alle Rechtsmittel befristet. Es gilt eine Frist von einem Monat ab schriftlicher Bekanntgabe (§ 63 FamFG). Gegen [[einstweilige Anordnung]]en und gerichtliche [[Genehmigungen]] gilt eine 2-Wochenfrist.  
 
Während Rechtsmittel bisher meist ohne bestimmte Frist eingelegt werden konnten (sog. "einfache" Beschwerde), sind ab 1.9.2009 alle Rechtsmittel befristet. Es gilt eine Frist von einem Monat ab schriftlicher Bekanntgabe (§ 63 FamFG). Gegen [[einstweilige Anordnung]]en und gerichtliche [[Genehmigungen]] gilt eine 2-Wochenfrist.  
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Soweit der Bezirksrevisor beschwerdeberechtigt ist, hat er eine 3-Monatsfrist (§ 304 FamFG).
    
Geht es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, z.B. [[Betreuervergütung]], kann das Rechtsmittel nur eingelegt werden, wenn das Gericht dieses ausdrücklich zugelassen hat oder der Beschwerdewert 600,00 Euro übersteigt, § 61 FamFG (früher lag der Beschwerdewert bei 150,00 Euro).
 
Geht es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, z.B. [[Betreuervergütung]], kann das Rechtsmittel nur eingelegt werden, wenn das Gericht dieses ausdrücklich zugelassen hat oder der Beschwerdewert 600,00 Euro übersteigt, § 61 FamFG (früher lag der Beschwerdewert bei 150,00 Euro).
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Die Rechtsbeschwerde muss schriftlich beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. Anwaltliche Vertretung beim BGH ist zwingend erforderlich, § 10 Abs. 4 FamFG (außer bei Behörden, diese können sich durch einen Volljuristen der Behörde vertreten lassen). Alle anderen benötigen einen beim BGH zugelassenen Anwalt [http://www.bundesgerichtshof.de/bgh/rechtsanwaelte.php Adressliste siehe hier].
 
Die Rechtsbeschwerde muss schriftlich beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. Anwaltliche Vertretung beim BGH ist zwingend erforderlich, § 10 Abs. 4 FamFG (außer bei Behörden, diese können sich durch einen Volljuristen der Behörde vertreten lassen). Alle anderen benötigen einen beim BGH zugelassenen Anwalt [http://www.bundesgerichtshof.de/bgh/rechtsanwaelte.php Adressliste siehe hier].
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Die Beschwerdeberechtigung hat grundsätzlich der Betreute (§ 59 FamFG) und sein [[Verfahrenspfleger]] (§§ 276, 317 FamFG).
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Die Beschwerdeberechtigung hat grundsätzlich  
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*der Betreute (§ 59 FamFG)  
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*sein [[Verfahrenspfleger]] (§§ 276, 317, 303 Abs. 3 FamFG).
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Der Betreuer (und neu der Bevollmächtigte, der eine [[Vorsorgevollmacht]] hat) können im eigenen Namen, aber auch im Namen der vertretenen Person Beschwerde einlegen (§ 303 Abs. 4 FamFG)
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Die Beschwerderechte der [[Betreuungsbehörde]] richten sich im [[Betreuungsverfahren]] nach § 303 Abs. 1 FamFG und im [[Unterbringungsverfahren]] nach § 335 Abs. 4 FamFG. Anders als im alten Recht kann die Behörde auch gegen Beschlüsse, die auf Antrag des Betreuten ergangen sind, Beschwerde einlegen.
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Der Bezirksrevisor ist beschwerdeberechtigt, wenn die Interessen der Staatskasse tangiert sind (also idR bei Entscheidungen zur [[Betreuervergütung]] oder zum [[Aufwendungsersatz]], der wegen [[Mittellosigkeit]] (§ 1836d BGB) aus der Staatskasse gezahlt werden soll sowie beim [[Regress der Staatskasse]] (§ 1836e BGB) oder wenn ein [[Berufsbetreuer]] durch einen [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuer]] ersetzt werden soll (§ 1908b Abs. 1 BGB)
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Beschwerdeberechtigt im Sinne des Betroffenen sind folgende Personen, allerdings nur, wenn sie im Verfahren als Beteiligte (§ 274 Abs. 4 FamFG bzw. § 315 Abs. 4 FamFG) hinzu gezogen wurden:
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*Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner (wenn nicht dauernd getrennt lebend, vgl. § 1564 BGB)
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*Eltern, Großeltern, Pflegeeltern des Betroffenen
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*Abkömmlinge (Kinder und Kindeskinder) des Betroffenen
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*Geschwister des Betroffenen
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*eine vom Betroffenen benannte Vertrauensperson
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*bei Unterbringungen auch der Leiter der Einrichtung
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Wer beschwerdeberechtigt ist, muss der Gerichtsbeschluss bekannt gegeben werden (§ 41 FamFG).
    
Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich noch auf das alte Recht.
 
Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich noch auf das alte Recht.

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