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==Rechtsschutz gegen Gerichtsentscheidungen des Vormundschaftsgerichtes==
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==Rechtsschutz gegen Gerichtsentscheidungen des Gerichtes (VormG bzw. BetrG)==
    
===Beschwerdeberechtigung===
 
===Beschwerdeberechtigung===
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Rechtsprechung:
 
Rechtsprechung:
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'''[http://www.jurathek.de/showdocument.php?session=O&ID=5711&referrer=417 OLG Jena, Beschluss vom 28.04.2003], {{Rspr|6 W 136/03}} ''':
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'''[http://www.jurathek.de/showdocument.php?session=O&ID=5711&referrer=417 OLG Jena, Beschluss vom 28.04.2003], 6 W 136/03 ''':
    
Zur Anfechtung einer die Entlassung des Betreuers betreffenden Verfügung sind nach § 20 FGG beschwerdebefugt außer dem Betroffenen selbst die (bisherige) Betreuerin und die zuständige Betreuungsbehörde. Dritten, darunter auch nahen Verwandten und – wie hier – dem Ehegatten, steht aus dieser Vorschrift kein Beschwerderecht zu (vgl. Senat, Beschluss vom 17.12.2002, {{Rspr|6 W 517/02}}).  
 
Zur Anfechtung einer die Entlassung des Betreuers betreffenden Verfügung sind nach § 20 FGG beschwerdebefugt außer dem Betroffenen selbst die (bisherige) Betreuerin und die zuständige Betreuungsbehörde. Dritten, darunter auch nahen Verwandten und – wie hier – dem Ehegatten, steht aus dieser Vorschrift kein Beschwerderecht zu (vgl. Senat, Beschluss vom 17.12.2002, {{Rspr|6 W 517/02}}).  
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Rechtsprechung:
 
Rechtsprechung:
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'''BayObLG, Beschluss vom 10.11.2004, {{Rspr|3Z BR 212/04}})'''
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'''BayObLG, Beschluss vom 10.11.2004, 3Z BR 212/04''', FamRZ 2005, 834:
    
Dem Betroffenen steht gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts, mit dem ein Antrag des Betreuers auf Genehmigung der geschlossenen [[Unterbringung]] abgelehnt worden ist, kein Beschwerderecht zu.
 
Dem Betroffenen steht gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts, mit dem ein Antrag des Betreuers auf Genehmigung der geschlossenen [[Unterbringung]] abgelehnt worden ist, kein Beschwerderecht zu.
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''' OLG Rostock, Beschluss vom 15.08.2006, {{Rspr|3 W 54/06}})''':
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''' OLG Rostock, Beschluss vom 15.08.2006, 3 W 54/06''', FamRZ 2007, 302 (Ls.):
    
Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Betreuungsanordnung ist auch dann noch möglich, wenn die Befristung der vorläufigen Betreuung bereits abgelaufen ist. Es handelt sich hierbei um eine tiefgreifend in die [[Grundrechte]] eingreifende Entscheidung des Gerichts, da diese den Betroffenen in seinen freien Entscheidungen und damit in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG einschränkt. Ein effektiver Rechtsschutz gebietet es dann, dem Betroffenen ein Rechtsschutzinteresse dahin zuzubilligen, den Grundrechtseingriff auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen.
 
Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Betreuungsanordnung ist auch dann noch möglich, wenn die Befristung der vorläufigen Betreuung bereits abgelaufen ist. Es handelt sich hierbei um eine tiefgreifend in die [[Grundrechte]] eingreifende Entscheidung des Gerichts, da diese den Betroffenen in seinen freien Entscheidungen und damit in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG einschränkt. Ein effektiver Rechtsschutz gebietet es dann, dem Betroffenen ein Rechtsschutzinteresse dahin zuzubilligen, den Grundrechtseingriff auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen.
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'''OLG München''', Beschluss vom 20.12.2006, 33 Wx 248/06, BtMan 2007, 106 (LS) = BtPrax 2007,81 = MDR 2007, 482 = OLGR 2007, 166 = FamRZ 2007, 743 = NJW-RR 2007, 1087
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'''OLG München, Beschluss vom 20.12.2006, 33 Wx 248/06''', BtMan 2007, 106 (LS) = BtPrax 2007,81 = MDR 2007, 482 = OLGR 2007, 166 = FamRZ 2007, 743 = NJW-RR 2007, 1087:
    
Der Betroffene ist gegen die Aufhebung der Betreuung beschwerdebefugt, wenn er die Aufrechterhaltung der Betreuung anstrebt (Abgrenzung zu BayObLG MDR 2001, 94).
 
Der Betroffene ist gegen die Aufhebung der Betreuung beschwerdebefugt, wenn er die Aufrechterhaltung der Betreuung anstrebt (Abgrenzung zu BayObLG MDR 2001, 94).
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'''OLG München,  Beschluss vom 28.07.2008, {{Rspr|33 Wx 164/08}}'''
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'''OLG München,  Beschluss vom 28.07.2008, 33 Wx 164/08''', FamRZ 2008, 2216 = FGPrax 2008, 209:
    
Hat das Landgericht eine Betreuungsmaßnahme als ungerechtfertigt
 
Hat das Landgericht eine Betreuungsmaßnahme als ungerechtfertigt
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konkretes Rechtsschutzinteresse des Betroffenen.
 
konkretes Rechtsschutzinteresse des Betroffenen.
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'''OLG Köln, Beschluss vom 22.08.2008; 16 Wx 149/08:'''  
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'''OLG Köln, Beschluss vom 22.08.2008; 16 Wx 149/08''', FamRZ 2009, 724 = FGPrax 2009, 69:
    
Keine Beschwerde gegen Betreuungsanordnung nach Erledigung der
 
Keine Beschwerde gegen Betreuungsanordnung nach Erledigung der
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'''Rechtsprechung zur Akteneinsicht:'''
 
'''Rechtsprechung zur Akteneinsicht:'''
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'''OLG München, Beschluss vom 20.7.2006, {{Rspr|33 Wx 151/06}})'''
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'''OLG München, Beschluss vom 20.07.2006, 33 Wx 151/06''', FamRZ 2006, 1621:
    
# Dem Betroffenen bzw. einem nichtanwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten ist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich Einsicht in die Betreuungsakten auf der Geschäftsstelle und die Fertigung von Kopien zu gestatten. Die Nichterhebung von Auslagen für Ablichtungen wird dabei insbesondere dann in Betracht kommen, wenn der Einsichtsberechtigte geltend macht, dass er aus sachlichen Gründen benötigte Schriftstücke noch nicht erhalten habe oder aus nachvollziehbaren Gründen über diese nicht (mehr) verfüge.
 
# Dem Betroffenen bzw. einem nichtanwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten ist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich Einsicht in die Betreuungsakten auf der Geschäftsstelle und die Fertigung von Kopien zu gestatten. Die Nichterhebung von Auslagen für Ablichtungen wird dabei insbesondere dann in Betracht kommen, wenn der Einsichtsberechtigte geltend macht, dass er aus sachlichen Gründen benötigte Schriftstücke noch nicht erhalten habe oder aus nachvollziehbaren Gründen über diese nicht (mehr) verfüge.
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Rechtsprechung:
 
Rechtsprechung:
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'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 27.09.2005, {{Rspr|1 W 169/05}}), BtPrax 2006, 39''':
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'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 27.09.2005, 1 W 169/05, BtPrax 2006, 39''':
    
Lehnt das Vormundschaftsgericht die Erforderlichkeit einer weiteren Betreuung wegen einer von dem Betroffenen früher erteilten Generalvollmacht ab und entlässt den  bereits bestellten Betreuer gegen dessen Willen, so kann dieser im eigenen Namen sofortige Beschwerde einlegen, wenn zugleich ein [[Kontrollbetreuer]] bestellt wird. In einem solchen Fall wird die Betreuung als solche nicht aufgehoben, sondern lediglich der [[Aufgabenkreis]] und die Person des Betreuers neu bestimmt.
 
Lehnt das Vormundschaftsgericht die Erforderlichkeit einer weiteren Betreuung wegen einer von dem Betroffenen früher erteilten Generalvollmacht ab und entlässt den  bereits bestellten Betreuer gegen dessen Willen, so kann dieser im eigenen Namen sofortige Beschwerde einlegen, wenn zugleich ein [[Kontrollbetreuer]] bestellt wird. In einem solchen Fall wird die Betreuung als solche nicht aufgehoben, sondern lediglich der [[Aufgabenkreis]] und die Person des Betreuers neu bestimmt.

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