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Dem neu bestellten Betreuer steht kein eigenes Beschwerderecht zu. Im entschiedenen Fall wurde ein Betreuer zunächst gegen seinen Willen entlassen und gleichzeitig ein neuer Betreuer vom Amtsgericht bestellt. Das Landgericht hob die Entlassung des ursprünglichen Betreuers jedoch wieder auf und machte die Neubestellung wieder rückgängig. In diesem Fall steht dem neuen Betreuer kein eigenes Beschwerderecht zu.
 
Dem neu bestellten Betreuer steht kein eigenes Beschwerderecht zu. Im entschiedenen Fall wurde ein Betreuer zunächst gegen seinen Willen entlassen und gleichzeitig ein neuer Betreuer vom Amtsgericht bestellt. Das Landgericht hob die Entlassung des ursprünglichen Betreuers jedoch wieder auf und machte die Neubestellung wieder rückgängig. In diesem Fall steht dem neuen Betreuer kein eigenes Beschwerderecht zu.
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'''OLG Schleswig, Beschluss vom 20.04.2005, {{Rspr|2 W 250/04}}''':
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'''OLG Schleswig, Beschluss vom 20.04.2005, 2 W 250/04''', FamRZ 2006, 289 (Ls.) = FGPrax 2005, 214:
    
Das eigene Beschwerderecht des Betreuers setzt voraus, dass die Entscheidung seinen [[Aufgabenkreis]] unmittelbar betrifft. Im Rahmen von § 1908 b Abs. 3 BGB ist § 1897 Abs. 4 BGB anzuwenden und der Wunsch des Betreuten auf Bestellung eines neuen Betreuers unabhängig von seiner [[Geschäftsfähigkeit]] zu berücksichtigen. Für diesen Wunsch reicht es aus, dass der Betreute sich an seinen Verfahrensbevollmächtigten gewandt hat, ihn im Entlassungsverfahren zu vertreten, und er sich dessen Vorschlag eines neuen Betreuers zu eigen macht.
 
Das eigene Beschwerderecht des Betreuers setzt voraus, dass die Entscheidung seinen [[Aufgabenkreis]] unmittelbar betrifft. Im Rahmen von § 1908 b Abs. 3 BGB ist § 1897 Abs. 4 BGB anzuwenden und der Wunsch des Betreuten auf Bestellung eines neuen Betreuers unabhängig von seiner [[Geschäftsfähigkeit]] zu berücksichtigen. Für diesen Wunsch reicht es aus, dass der Betreute sich an seinen Verfahrensbevollmächtigten gewandt hat, ihn im Entlassungsverfahren zu vertreten, und er sich dessen Vorschlag eines neuen Betreuers zu eigen macht.
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'''OLG München, Beschluss vom 20.07.2005, {{Rspr|33 Wx 75/05}}'''
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'''OLG München, Beschluss vom 20.07.2005, 33 Wx 75/05''', FamRZ 2006, 146 (Ls.):
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1. Ein Betreuer (hier: Sohn der Betroffenen) ist im eigenen Namen beschwerdeberechtigt, wenn einem Verfahrensbeteiligten Akteneinsicht gewährt wird und die Akten auch wesentliche Informationen über die persönlichen, namentlich finanziellen, Verhältnisse des Betreuers enthalten.
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# Ein Betreuer (hier: Sohn der Betroffenen) ist im eigenen Namen beschwerdeberechtigt, wenn einem Verfahrensbeteiligten Akteneinsicht gewährt wird und die Akten auch wesentliche Informationen über die persönlichen, namentlich finanziellen, Verhältnisse des Betreuers enthalten.
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# Interessen des Betreuers an der Geheimhaltung des Akteninhalts überwiegen nicht das verfassungsrechtlich gewährleistete Informationsinteresse des Verfahrensbeteiligten, wenn die Akteneinsicht diesem auch die Beurteilung der Geeignetheit des Betreuers ermöglichen kann und im Übrigen nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich verlangt wird.
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2. Interessen des Betreuers an der Geheimhaltung des Akteninhalts überwiegen nicht das verfassungsrechtlich gewährleistete Informationsinteresse des Verfahrensbeteiligten, wenn die Akteneinsicht diesem auch die Beurteilung der Geeignetheit des Betreuers ermöglichen kann und im Übrigen nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich verlangt wird.
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'''OLG München, Beschluss vom 24.08.2006, 33 Wx 222/05''', FamRZ 2007, 168 = FGPrax 2006, 264:
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'''OLG München, Beschluss vom 24.08.2006, {{Rspr|33 Wx 222/05}}'''
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# Hebt das AG eine Betreuung auf, weil es den bisherigen Betreuer wegen mangelnder Eignung entlassen muss und der geschäftsfähige Betroffene die Bestellung eines anderen Betreuers ablehnt, so steht dem bisherigen Betreuer ausnahmsweise eine Beschwerdebefugnis gegen die Aufhebung der Betreuung zu.
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# Stellt sodann das Beschwerdegericht fest, dass mangels psychischer Erkrankung eine Betreuung nicht mehr erforderlich ist, so kann es die insoweit nicht entscheidungserhebliche Frage der Eignung des Betreuers und seine Pflichtverletzungen nicht zu einem eigenständigen Gegenstand des Beschwerdeverfahrens machen.
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1. Hebt das AG eine Betreuung auf, weil es den bisherigen Betreuer wegen mangelnder Eignung entlassen muss und der geschäftsfähige Betroffene die Bestellung eines anderen Betreuers ablehnt, so steht dem bisherigen Betreuer ausnahmsweise eine Beschwerdebefugnis gegen die Aufhebung der Betreuung zu.
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'''OLG München, Beschluss vom 24.06.2008, 33 Wx 118/08 und 33 Wx 119/08''', FamRZ 2008, 2062 = FGPrax 2008, 206
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2. Stellt sodann das Beschwerdegericht fest, dass mangels psychischer Erkrankung eine Betreuung nicht mehr erforderlich ist, so kann es die insoweit nicht entscheidungserhebliche Frage der Eignung des Betreuers und seine Pflichtverletzungen nicht zu einem eigenständigen Gegenstand des Beschwerdeverfahrens machen.
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'''OLG München, Beschluss vom 24.06.2008, {{Rspr|33 Wx 118/08}}  und {{Rspr|33 Wx 119/08}}'''
      
Über eine zulässig eingelegte Beschwerde gegen die Ablehnung einer
 
Über eine zulässig eingelegte Beschwerde gegen die Ablehnung einer
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Amtsgericht bereits eine Begutachtung der Betroffenen angeordnet hat.
 
Amtsgericht bereits eine Begutachtung der Betroffenen angeordnet hat.
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'''OLG München,  Beschluss vom 28.07.2008, {{Rspr|33 Wx 164/08}}'''
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'''OLG München,  Beschluss vom 28.07.2008, 33 Wx 164/08''', FamRZ 2008, 2216 = FGPrax 2008, 209:
    
Hat das Landgericht eine Betreuungsmaßnahme als ungerechtfertigt
 
Hat das Landgericht eine Betreuungsmaßnahme als ungerechtfertigt