Kategorie:Berichterstattung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Die Berichterstattung kennt nach § 1863 BGB drei Berichte ([[Anfangsbericht]], [[Jahresbericht]] und den [[Schlussbericht]]).
 
Die Berichterstattung kennt nach § 1863 BGB drei Berichte ([[Anfangsbericht]], [[Jahresbericht]] und den [[Schlussbericht]]).

Version vom 11. April 2023, 20:33 Uhr

Auf diesen Seiten finden Sie alle Informationen zur Berichterstattung ggü. den Betreuungsgerichten. Sie gehört zu den Betreuerpflichten, die alle Betreuer betreffen, siehe auch Kategorie: Betreuerpflichten.

Die Berichterstattung kennt nach § 1863 BGB drei Berichte (Anfangsbericht, Jahresbericht und den Schlussbericht).