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”Steht der Ehegatte einer als Betreuer in Erwägung gezogenen Person zu der Anstalt, dem Heim oder der sonstigen Einrichtung, in der der Betroffene lebt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung, so darf eine Bestellung zum Betreuer nicht erfolgen.”
 
”Steht der Ehegatte einer als Betreuer in Erwägung gezogenen Person zu der Anstalt, dem Heim oder der sonstigen Einrichtung, in der der Betroffene lebt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung, so darf eine Bestellung zum Betreuer nicht erfolgen.”
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'''AG Kleve, Beschluss vom 07.09.1998, {{Rspr|20 XVII 2096}; BtPrax 1999, 39 ''':  
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'''AG Kleve, Beschluss vom 07.09.1998, 20 XVII 2096; BtPrax 1999, 39 ''':  
    
Wird der Betreute nur vorübergehend in dem Heim aufgenommen, bei dem auch der Betreuer angestellt ist, so rechtfertigt dies nicht die Entlassung des Betreuers.  
 
Wird der Betreute nur vorübergehend in dem Heim aufgenommen, bei dem auch der Betreuer angestellt ist, so rechtfertigt dies nicht die Entlassung des Betreuers.  
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Der Betroffene, bei dem eine körperliche und geistige Behinderung verbunden mit vollständiger Erblindung besteht, musste zum 1. 12. 1998 die Klinik, in der er bisher untergebracht war, verlassen, da seine Station aufgelöst wurde. Um den Zeitraum bis zur Aufnahme in ein Zentrum für mehrfachbehinderte blinde Menschen im ersten Quartal 1999 zu überbrücken, sollte der Betroffene in dem Heim, in dem sein Betreuer angestellt ist, untergebracht werden. Der Betreuer wollte die Betreuung weiterführen, weil er einen persönlichen Kontakt zu dem Betroffenen aufgebaut habe. Das Gericht gab seinem Antrag statt. Es stellte fest, dass nach § 1897 III BGB nicht zum Betreuer bestellt werden dürfe, wer zu dem Heim, in dem der Betroffene untergebracht sei, in einem Abhängigkeitsverhältnis stehe. Dies gelte auch für den Fall, dass der Betroffene nach eingerichteter Betreuung in das Heim wechsele, in welchem der Betreuer arbeite, um Interessenkonflikte in der Person des Betreuers zu vermeiden. Im vorliegenden Fall sei der Ausschluss des Betreuers allerdings nicht geboten. Oberster Grundsatz des Betreuungsrechts sei es nämlich, dem Betroffenen mit der Unterstützung des Betreuers ein Höchstmaß an selbstbestimmtem Leben zu ermöglichen. Dies sei nur auf der Grundlage eines stabilen Vertrauensverhältnisses möglich. Eine auch nur zeitweilige Entlassung des Betreuers würde dieses Vertrauensverhältnis gefährden und die Verhaltensauffälligkeiten des Betroffenen verstärken. Da der Betroffene ohnehin höchstens für den Zeitraum von sechs Monaten im selben Heim untergebracht werde, in dem der Betreuer arbeite, sei die mögliche Gefahr einer Interessenkollision hinzunehmen.  
 
Der Betroffene, bei dem eine körperliche und geistige Behinderung verbunden mit vollständiger Erblindung besteht, musste zum 1. 12. 1998 die Klinik, in der er bisher untergebracht war, verlassen, da seine Station aufgelöst wurde. Um den Zeitraum bis zur Aufnahme in ein Zentrum für mehrfachbehinderte blinde Menschen im ersten Quartal 1999 zu überbrücken, sollte der Betroffene in dem Heim, in dem sein Betreuer angestellt ist, untergebracht werden. Der Betreuer wollte die Betreuung weiterführen, weil er einen persönlichen Kontakt zu dem Betroffenen aufgebaut habe. Das Gericht gab seinem Antrag statt. Es stellte fest, dass nach § 1897 III BGB nicht zum Betreuer bestellt werden dürfe, wer zu dem Heim, in dem der Betroffene untergebracht sei, in einem Abhängigkeitsverhältnis stehe. Dies gelte auch für den Fall, dass der Betroffene nach eingerichteter Betreuung in das Heim wechsele, in welchem der Betreuer arbeite, um Interessenkonflikte in der Person des Betreuers zu vermeiden. Im vorliegenden Fall sei der Ausschluss des Betreuers allerdings nicht geboten. Oberster Grundsatz des Betreuungsrechts sei es nämlich, dem Betroffenen mit der Unterstützung des Betreuers ein Höchstmaß an selbstbestimmtem Leben zu ermöglichen. Dies sei nur auf der Grundlage eines stabilen Vertrauensverhältnisses möglich. Eine auch nur zeitweilige Entlassung des Betreuers würde dieses Vertrauensverhältnis gefährden und die Verhaltensauffälligkeiten des Betroffenen verstärken. Da der Betroffene ohnehin höchstens für den Zeitraum von sechs Monaten im selben Heim untergebracht werde, in dem der Betreuer arbeite, sei die mögliche Gefahr einer Interessenkollision hinzunehmen.  
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'''BayObLG, Beschluss vom 25.06.1998, {{Rspr|4Z BR 67/98}''':  
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'''BayObLG, Beschluss vom 25.06.1998, 4Z BR 67/98''':  
    
Ist eine als Betreuer vorgeschlagene Person mit einem in einer Einrichtung Beschäftigten verwandt, so kann dieses Verwandtschaftsverhältnis im Einzelfall eine andere enge Beziehung des Betreuers zu der Einrichtung, in der der Betroffene untergebracht ist, begründen.  
 
Ist eine als Betreuer vorgeschlagene Person mit einem in einer Einrichtung Beschäftigten verwandt, so kann dieses Verwandtschaftsverhältnis im Einzelfall eine andere enge Beziehung des Betreuers zu der Einrichtung, in der der Betroffene untergebracht ist, begründen.  
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Eine bei einem Betreuungsverein angestellte natürliche Person kann auch dann, wenn der Verein gleichzeitig Träger einer Einrichtung ist, in der der Betreute wohnt, zum Betreuer bestellt werden, sofern Heimleitung und Betreuung organisatorisch getrennt sind und die Weisungsunabhängigkeit des Betreuers rechtlich sichergestellt ist.  
 
Eine bei einem Betreuungsverein angestellte natürliche Person kann auch dann, wenn der Verein gleichzeitig Träger einer Einrichtung ist, in der der Betreute wohnt, zum Betreuer bestellt werden, sofern Heimleitung und Betreuung organisatorisch getrennt sind und die Weisungsunabhängigkeit des Betreuers rechtlich sichergestellt ist.  
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'''OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.02.1999, {{Rspr|8 W 190/98}; BtPrax 1999, 110''':
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'''OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.02.1999, 8 W 190/98; BtPrax 1999, 110''':
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Das Gericht hatte die Frage zu entscheiden, ob ein zum Einzelbetreuer bestellter Vereinsbetreuer vom Betreueramt wegen Inkompatibilität ausgeschlossen ist, weil dieser Verein auch Träger des Wohnheims ist, in dem der Betreute lebt. Eine Bestellung zum Einzelbetreuer ist gemäß § 1897 Abs. 3 BGB dann ausgeschlossen, wenn ein Abhängigkeitsverhältnis oder eine andere enge Beziehung zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung besteht, in welcher der Betreute untergebracht ist oder wohnt. Die fragliche Norm wird dahingehend ausgelegt, dass diese Beziehung zur Einrichtung selbst bestehen muss und dass eine enge Beziehung zum Träger der Einrichtung nicht ausreicht. Zwar ist nach Ansicht des Gerichts nicht zu verkennen, dass Interessenkonflikte zwischen dem Verein als Heimträger einerseits und dem Betreuten und seinem Betreuer andererseits, etwa im Hinblick auf die Unterbringung in einer anderen Einrichtung, möglich seien. Einen derartigen, bloß abstrakt möglichen Interessenkonflikt habe der Gesetzgeber aber noch nicht als ausreichend für die Normierung eines zwingenden Ausschlusses vom Amt des Betreuers angesehen. Da im vorliegenden Fall der Betreuer mit den Wohnheimen des Vereins nichts zu tun habe, die Wohnheimleitung von der Vereinsleitung persönlich getrennt sei und keine disziplinarische Unterordnung unter die Wohnheimleitung bestehe, sei für die Anwendung des § 1897 BGB kein Raum.
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Das Gericht hatte die Frage zu entscheiden, ob ein zum Einzelbetreuer bestellter Vereinsbetreuer vom Betreueramt wegen Inkompatibilität ausgeschlossen ist, weil dieser Verein auch Träger des Wohnheims ist, in dem der Betreute lebt. Eine Bestellung zum Einzelbetreuer ist gemäß § 1897 Abs. 3 BGB dann ausgeschlossen, wenn ein Abhängigkeitsverhältnis oder eine andere enge Beziehung zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung besteht, in welcher der Betreute untergebracht ist oder wohnt. Die fragliche Norm wird dahingehend ausgelegt, dass diese Beziehung zur Einrichtung selbst bestehen muss und dass eine enge Beziehung zum Träger der Einrichtung nicht ausreicht. Zwar ist nach Ansicht des Gerichts nicht zu verkennen, dass Interessenkonflikte zwischen dem Verein als Heimträger einerseits und dem Betreuten und seinem Betreuer andererseits, etwa im Hinblick auf die Unterbringung in einer anderen Einrichtung, möglich seien. Einen derartigen, bloß abstrakt möglichen Interessenkonflikt habe der Gesetzgeber aber noch nicht als ausreichend für die Normierung eines zwingenden Ausschlusses vom Amt des Betreuers angesehen. Da im vorliegenden Fall der Betreuer mit den Wohnheimen des Vereins nichts zu tun habe, die Wohnheimleitung von der Vereinsleitung persönlich getrennt sei und keine disziplinarische Unterordnung unter die Wohnheimleitung bestehe, sei für die Anwendung des § 1897 BGB kein Raum.
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==Literatur==
 
==Literatur==
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769409930/internetsevon-21 Meyer: Rechtl. Betreuung in Ordensgemeinschaften - Abgrenzungsfragen im Zusammenhang mit § 1897 Abs. 3 BGB; in Sonnenfeld (Hrsg.) : Nichtalltägl. Fragen aus dem Alltag des Betreuungsrechtes; Bielefeld 2006, S. 195], ISBN 3769409930
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769409930/internetsevon-21 Meyer: Rechtl. Betreuung in Ordensgemeinschaften - Abgrenzungsfragen im Zusammenhang mit § 1897 Abs. 3 BGB; in Sonnenfeld (Hrsg.) : Nichtalltägl. Fragen aus dem Alltag des Betreuungsrechtes; Bielefeld 2006, S. 195], ISBN 3769409930

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