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==Weitere Rechtsprechung==
 
==Weitere Rechtsprechung==
Rechtsprechung: '''BayObLG, Beschluss vom 04.10.1996, {{Rspr|3Z BR 148/96}}; FamRZ 1997, 245 = FuR 1997, 60 ''': zum Ausschluss des Heim- und Betreuungspersonals von der Betreuung
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'''OLG Düsseldorf''', Beschluss vom 02.02.1994 - 3 Wx 202/93, FamRZ 1994, 1416 = Rpfleger 1994,416
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# § 1897 Abs. 3 BGB normiert einen absoluten Ausschlussgrund für die Bestellung als Betreuer mit der Folge, daß die Bindung des Gerichts an einen Vorschlag des Betroffenen entfällt.
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Steht der Ehegatte einer als Betreuer in Erwägung gezogenen Person zu der Anstalt, dem Heim oder der sonstigen Einrichtung, in der der Betroffene lebt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung, so darf eine Bestellung zum Betreuer nicht erfolgen.
# Ein Abhängigkeitsverhältnis i. S. des § 1897 Abs. 3 BGB besteht auch dann, wenn der vorgeschlagene Betreuer in einem Heim als Angestellter tätig ist, das der gleichen Leitung unterliegt wie das Heim, in dem der Betreute wohnt.  
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'''BayObLG, Beschluss v. 24.10.1997, {{Rspr|3Z BR 350/97}; Rpfleger 1998, 159''': Ausschluss des Mitarbeiters eines [[Betreuungsverein]]s von der [[Betreuerbestellung]]
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'''LG Ulm''', Beschluss vom 19.01.1995 - 5 T 206/94
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Ist ein Betreuungsverein Alleingesellschafter einer GmbH, die ein Heim betreibt, darf ein Mitarbeiter des Vereins jedenfalls dann nicht zum Betreuer für Bewohner dieses Heims bestellt werden, wenn er dem Geschäftsführer der gmbH disziplinarisch unterstellt ist.
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Es ist als ausreichend anzusehen, wenn die Aufgabenbereiche des Wohnheims und des Betreuungsvereins, die beim gleichen Träger angesiedelt sind, organisatorisch streng voneinander getrennt sind.
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Das '''LG Stuttgart (BtPrax 1996, 75)''' hat die Entlassung eines Betreuers für rechtmäßig erklärt, der hauptamtlicher Mitarbeiter des DRK-Kreisverbandes war, in dessen Trägerschaft auch das Wohnheim des Betreuten geführt wurde. Interessenkonflikte seien nicht auszuschließen.
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'''BayObLG''' Beschluss vom 04. 10. 1996 - 3Z BR 148/96; BayObLGZ 1996, 250 = FamRZ 1997, 245 = FuR 1997, 60: =BayObLGR 1997,3 = BtPrax 1997,36 = MDR 1997,268 = NJWE-FER 1997, 83
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Das '''LG Berlin (BtPrax 1997, 39)''' hat die Betreuerbestellung eines Mitarbeiters bestätigt, der beim Betreuungsverein der Lebenshilfe beschäftigt ist. Der Betreute wohnte in einer Einrichtung, die als eigene GgmbH ihrerseits Mitglied des Betreuungsvereins (von ca. 1600 Mitgliedern). Begründet wurde dies damit, dass das Abhängigkeitsverhältnis zu der Einrichtung selbst, nicht einfach nur gegenüber dem Träger gegeben sein muss.
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1. § 1897 III BGB normiert einen absoluten Ausschlussgrund für die Bestellung als Betreuer mit der Folge, dass die Bindung des Gerichts an einen Vorschlag des Betroffenen entfällt.
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Das '''BayObLG (EZFamR 96, 377)''' entschied für Mitarbeiter von Kommunen, dass nur die Bestellung zulässig sei, wenn der Aufgabenbereich des als Betreuer zu bestellenden Mitarbeiters zu der (kommunalen) Wohneinrichtung des Betreuten in keinem unmittelbaren Zusammenhang bestehe. Dies gelte auch dann, wenn die Person mit der betreuten Person verwandt sei .
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2. Ein Abhängigkeitsverhältnis i. S. des § 1897 III BGB besteht auch dann, wenn der vorgeschlagene Betreuer in einem Heim als Angestellter tätig ist, das der gleichen Leitung unterliegt wie das Heim, in dem der Betreute wohnt.
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Das '''LG Ulm (Beschluss vom 19.01.1995, {{Rspr|5 T 206/94}''' hat es als ausreichend angesehen, wenn die Aufgabenbereiche des Wohnheims und des Betreuungsvereins, die beim gleichen Träger angesidelt sind, organisatorisch streng voneinander getrennt sind.
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'''LG Stuttgart,''' Beschluss vom 31.01.1995 - 2 T 666/94; BtPrax 1996,75 =BWNotZ 1996,14 =Justiz 1996,88
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'''BayObLG, Beschluss vom 04.10.1996, {{Rspr|3Z BR 148/96}, FamRZ 1997, 245 = FuR 1997, 60''': zum Ausschluss des Heim- und Betreuungspersonals von der Betreuung
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Zum Betreuer darf nicht bestellt werden, wer zu einer Körperschaft, die Trägerin der Einrichtung ist, in der der Betroffene wohnt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer anderen engen Beziehung steht. Das LG hat die Entlassung eines Betreuers für rechtmäßig erklärt, der hauptamtlicher Mitarbeiter des DRK-Kreisverbandes war, in dessen Trägerschaft auch das Wohnheim des Betreuten geführt wurde. Interessenkonflikte seien nicht auszuschließen.
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# § 1897 Abs. 3 BGB normiert einen absoluten Ausschlußgrund für die Bestellung als Betreuer mit der Folge, dass die Bindung des Gerichts an einen Vorschlag des Betroffenen entfällt.
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'''BayObLG''', EZFamR 1996, 377
# Ein Abhängigkeitsverhältnis i. S. des § 1897 Abs. 3 BGB besteht auch dann, wenn der vorgeschlagene Betreuer in einem Heim als Angestellter tätig ist, das der gleichen Leitung unterliegt wie das Heim, in dem der Betreute wohnt.
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'''OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.02.1999, {{Rspr|8 W 190/98}''': Eine bei einem Betreuungsverein angestellte natürliche Person kann auch dann, wenn der verein gleichzeitig Träger einer Einrichtung ist, in der der Betreute wohnt, zum Betreuer bestellt werden, wenn Heimleitung und Betreuung organisatorisch getrennt sind und die Weisungsunabhängigkeit des Betreuers rechtlich sichergestellt ist.
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Das BayObLG entschied für Mitarbeiter von Kommunen, dass die Bestellung nur dann zulässig sei, wenn der Aufgabenbereich des als Betreuer zu bestellenden Mitarbeiters zu der (kommunalen) Wohneinrichtung des Betreuten in keinem unmittelbaren Zusammenhang bestehe. Dies gelte auch dann, wenn die Person mit der betreuten Person verwandt sei .
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'''BayObLG''', Beschluss vom 04. 10. 1996 - 3Z BR 148/96 FamRZ 1997, 245 = FuR 1997, 60
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1. § 1897 III BGB normiert einen absoluten Ausschlussgrund für die Bestellung als Betreuer mit der Folge, dass die Bindung des Gerichts an einen Vorschlag des Betroffenen entfällt.
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2. Ein Abhängigkeitsverhältnis i. S. des § 1897 III BGB besteht auch dann, wenn der vorgeschlagene Betreuer in einem Heim als Angestellter tätig ist, das der gleichen Leitung unterliegt wie das Heim, in dem der Betreute wohnt.
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'''LG Berlin''', Beschluss vom 28.05.1996 - 83 T 106/96; BtPrax 1997,39 = NJWE-FER 1997,131 =RdLH 1996,121
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Auch in § 1897 Abs. 3 BGB muss das Abhängigkeits- oder Näheverhältnis zu der Einrichtung selbst bestehen. Es genügt nicht ein solches Verhältnis zu deren Träger. Das LG hat die Betreuerbestellung eines Mitarbeiters bestätigt, der beim Betreuungsverein der Lebenshilfe beschäftigt ist. Der Betreute wohnte in einer Einrichtung, die als eigene GgmbH ihrerseits Mitglied des Betreuungsvereins (von ca. 1600 Mitgliedern).
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'''BayObLG''', Beschluss vom 24. 10. 1997 - 3Z BR 350/97; BtPrax 1998, 76 = FamRZ 1998, 924 = Rpfleger 1998, 159 = BayObLGR1998,30 (LS) = NJWE-FER 1998,177 = RdLH 1998,134
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Ausschluss des Mitarbeiters eines Betreuungsvereins von der Betreuerbestellung - Ist ein Betreuungsverein Alleingesellschafter einer GmbH, die ein Heim betreibt, darf ein Mitarbeiter des Vereins jedenfalls dann nicht zum Betreuer für Bewohner dieses Heims bestellt werden, wenn er dem Geschäftsführer der GmbH disziplinarisch unterstellt ist.
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'''AmtsG Nettetal''', Beschluss vom 09.12.1997 - 9 XVII 92/92, FamRZ 1998, 510 =RdLH 1998,180
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§ 1897 III ist i.V mit § 1908b I BGB verfassungskonform dahin auszulegen, dass diese Vorschriften bei Verlängerung einer vor Inkrafttreten des BtG erfolgten Bestellung eines Betreuers (damals Vormunds) nicht zwingend anzuwenden sind. Das gilt insbesondere, wenn als Folge einer Entlassung des bisherigen und Bestellung eines neuen Betreuers eine Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Betreuten zu befürchten wäre.
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'''LG Ulm''', Beschluss vom 16.03.1998 - 5 T 26/98; RDLH 1998,134
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Der Bestellung zum Betreuer steht nicht entgegen, dass dieser beruflich an den Träger der Einrichtung in der der Betroffene wohnt gebunden ist. Das Abhängigkeitsverhältnis führt nur dann zum Ausschluss des Betreuers, wenn es oder die enge Beziehung zur Einrichtung selbst besteht.
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'''BayObLG''', Beschluss vom 25.06.1998, 4Z BR 67/98; FamRZ 1999, 50 = FGPrax 1998,180 = RdLH 1999, 36
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Die Beschäftigung eines nahen Angehörigen eines vorgeschlagenen Betreuers in der Einrichtung, in der der Betreute wohnt oder untergebracht ist, kann im Einzelfall eine enge Beziehung des Betreuers zu dieser Einrichtung herstellen, die eine Bestellung des Vorgeschlagenen ausschließt. Dies gilt insbesondere dann, wenn im Hinblick auf die enge persönliche Beziehung des Betreuers zu dem Angehörigen nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei der Durchsetzung der Interessen des Betroffenen gegenüber der Einrichtung die Rücksichtnahme auf die Situation des Angehörigen Einfluss auf die Entscheidungen des Betreuers nehmen kann. Eine bei einem Betreuungsverein angestellte natürliche Person kann auch dann, wenn der Verein gleichzeitig Träger einer Einrichtung ist, in der der Betreute wohnt, zum Betreuer bestellt werden, sofern Heimleitung und Betreuung organisatorisch getrennt sind und die Weisungsunabhängigkeit des Betreuers rechtlich sichergestellt ist.
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'''AG Kleve''', Beschluss vom 07.09.1998, 20 XVII 2096; BtPrax 1999, S. 39:
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Wird der Betreute nur vorübergehend in dem Heim aufgenommen, bei dem auch der Betreuer angestellt ist, so rechtfertigt dies nicht die Entlassung des Betreuers.
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'''OLG Stuttgart''', Beschluss vom 11. 02. 1999, 8 W 190/98; bt-info 2003,176 (LS) = BtPrax 1999, 110 = FamRZ 1999, 811 = FGPrax 1999, 109 = RdLH 1999, 80
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Eine bei einem Betreuungsverein angestellte natürliche Person kann auch dann, wenn der Verein gleichzeitig Träger einer Einrichtung ist, in der der Betreute wohnt, zum Betreuer bestellt werden, wenn Heimleitung und Betreuung organisatorisch getrennt sind und die Weisungsunabhängigkeit des Betreuers rechtlich sichergestellt ist.
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'''BayObLG''', Beschluss vom 24.07.2001 - 3Z BR 206/01; BtPrax 2001, 253 = FamRZ 2002, 702 = NJW-RR 2001,1514
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1. Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Betreiber-KG einer Einrichtung, in der der Betroffene wohnt oder untergebracht ist, steht in einer engen Beziehung zu dieser Einrichtung.
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2. Die Entlassung eines Elternteils als Betreuer gemäß § 1897 III BGB verstößt nicht gegen Art. 6 I und II GG. (die vorgenannte Entscheidung wurde aufgehoben durch '''BVerfG '''- 1 BvR 170/01 vom 20.03.2006, s.o.)
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'''OLG Schleswig''', Beschluss vom 23.01.2002 - 2 W 210/01; BtPrax 2002, 271 (LS) = FamRZ 2002,984 (mit Anm. Bienwald S.984) =FGPrax 2002,113 = OLGR 2002,186 = SchlHA 2002, 187
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Der Heimleiter eines DRK-Kreisverbandes kann nach dem Eintritt in den Ruhestand zum Betreuer eines Heimbewohners bestellt werden.
    
==Zur Betreuerbestellung von Verwandten von Heimmitarbeitern:==
 
==Zur Betreuerbestellung von Verwandten von Heimmitarbeitern:==

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