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Soweit es in seinen Aufgabenkreis fällt, ist der Betreuer auch zur Vertretung des Betreuten gegenüber Behörden aller Art (Sozialamt, Arbeitsagentur, Krankenkasse, Rentenversicherung, Finanzamt usw.) verpflichtet. Er stellt hier für den Betreuten Anträge aller Art (Sozialleistungen usw.), erteilt Erklärungen (z.B. Steuererklärungen) und legt ggf. gegen Entscheidungen der Behörden Rechtsmittel ein (Widerspruch, Einspruch usw.).
 
Soweit es in seinen Aufgabenkreis fällt, ist der Betreuer auch zur Vertretung des Betreuten gegenüber Behörden aller Art (Sozialamt, Arbeitsagentur, Krankenkasse, Rentenversicherung, Finanzamt usw.) verpflichtet. Er stellt hier für den Betreuten Anträge aller Art (Sozialleistungen usw.), erteilt Erklärungen (z.B. Steuererklärungen) und legt ggf. gegen Entscheidungen der Behörden Rechtsmittel ein (Widerspruch, Einspruch usw.).
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Rechtsprechung: '''OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. April 2010, 20 W 90/10''', FamRZ 2010, 1762:
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Rechtsprechung:  
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'''AG Duisburg, Beschluss vom 06.12.2005 - 62 IN 302/05''': NZI 2006, 182
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# Bei der Wahrnehmung insolvenzrechtlicher Pflichten und Obliegenheiten sind dem Schuldner schuldhafte Versäumnisse seines Betreuers grundsätzlich als Verschulden zuzurechnen.
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# Die Zurechnung entfällt, wenn der Betreuer seine Vertretungsmacht überschreitet oder offenkundig und vorsätzlich mißbraucht.
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'''OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. April 2010, 20 W 90/10''', FamRZ 2010, 1762:
    
Das Grundbuchamt hat die Vertretungsmacht eines Betreuers zur Abgabe einer Löschungsbewilligung selbständig zu überprüfen. Dies gilt auch dann, wenn eine betreuungsgerichtliche Genehmigung dazu vorliegt. Die erforderliche Genehmigung durch das Betreuungsgericht heilt keine materiellen Mängel des genehmigten Rechtsgeschäfts, auch nicht eine Überschreitung des Wirkungskreises. Dies folgt daraus, dass die Genehmigung das Bestehen der Vertretungsmacht voraussetzt.
 
Das Grundbuchamt hat die Vertretungsmacht eines Betreuers zur Abgabe einer Löschungsbewilligung selbständig zu überprüfen. Dies gilt auch dann, wenn eine betreuungsgerichtliche Genehmigung dazu vorliegt. Die erforderliche Genehmigung durch das Betreuungsgericht heilt keine materiellen Mängel des genehmigten Rechtsgeschäfts, auch nicht eine Überschreitung des Wirkungskreises. Dies folgt daraus, dass die Genehmigung das Bestehen der Vertretungsmacht voraussetzt.

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