Ein Vertretungsverbot besteht auch bei Rechtsgeschäften zwischen dem Betreuten und dem Ehegatten, Lebenspartner oder Verwandten des Betreuers in gerader Linie (§ 1795 BGB). Das Gericht kann außerdem die gesetzliche Vertretung bei einer Interessenskollision im Einzellfall ausschließen (§ 1796 BGB). | Ein Vertretungsverbot besteht auch bei Rechtsgeschäften zwischen dem Betreuten und dem Ehegatten, Lebenspartner oder Verwandten des Betreuers in gerader Linie (§ 1795 BGB). Das Gericht kann außerdem die gesetzliche Vertretung bei einer Interessenskollision im Einzellfall ausschließen (§ 1796 BGB). |