Die gesetzliche Vertretung des Betreuers verdrängt (anders als im bisherigen Vormundschaftsrecht) nicht die Handlungsfähigkeit des Betreuten; d.h., der Betreute kann auch innerhalb des [[Aufgabenkreis]]es des Betreuers selbst wirksam Rechtsgeschäfte tätigen.
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Die gesetzliche Vertretung des Betreuers verdrängt (anders als im Vormundschaftsrecht bis 1992) nicht die Handlungsfähigkeit des Betreuten; d.h., der Betreute kann auch innerhalb des [[Aufgabenkreis]]es des Betreuers selbst wirksam Rechtsgeschäfte tätigen.
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Dies gilt nur dann nicht, wenn der Betreute geschäftsunfähig i.S. von § 104 Nr. 2 BGB (sog. natürliche [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]]) ist, er sich also in einem Geisteszustand befindet, der die [[freier Wille|freie Willensbestimmung]] ausschließt.
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Dies gilt nur dann '''nicht''', wenn der Betreute geschäftsunfähig i.S. von § 104 Nr. 2 BGB (sog. natürliche [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]]) ist, er sich also in einem Geisteszustand befindet, der die [[freier Wille|freie Willensbestimmung]] ausschließt. Beweisen muss die Geschäftsunfähigkeit derjenige, der sich darauf berufen will.
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Weiter gilt dies auch nicht, wenn für den [[Aufgabenkreis]] ein [[Einwilligungsvorbehalt]] angeordnet wurde.
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Weiter gilt dies auch nicht, wenn für den [[Aufgabenkreis]] ein [[Einwilligungsvorbehalt]] angeordnet wurde. Hier kann der Betreute zwar Rechtsgeschäfte tätigen, benötigt aber (von Ausnahmen abgesehen), zu ihrer Wirksamkeit die Zustimmung des Betreuers.