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# Das Landgericht ist nach § 144 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht verpflichtet, von Amts wegen ein [[Sachverständigengutachten]] einzuholen; die Anordnung steht dabei im pflichtgemäßen Ermessen. Es obliegt in erster Linie der beweisbelasteten Partei, selbst darüber zu entscheiden, welche Beweismittel angeboten werden.
 
# Das Landgericht ist nach § 144 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht verpflichtet, von Amts wegen ein [[Sachverständigengutachten]] einzuholen; die Anordnung steht dabei im pflichtgemäßen Ermessen. Es obliegt in erster Linie der beweisbelasteten Partei, selbst darüber zu entscheiden, welche Beweismittel angeboten werden.
 
# Da die Geschäftsfähigkeit den Regelfall darstellt, trifft für das Vorliegen der Geschäftsunfähigkeit denjenigen die volle Darlegungs- und Beweislast, der sich hierauf beruft.
 
# Da die Geschäftsfähigkeit den Regelfall darstellt, trifft für das Vorliegen der Geschäftsunfähigkeit denjenigen die volle Darlegungs- und Beweislast, der sich hierauf beruft.
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'''OLG München, Beschluss v. 30.04.2020 – 13 W 463/20'''
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Grundsätzlich muss derjenige, der sich auf die Geschäftsunfähigkeit beruft, diese dartun und beweisen. Anders ist dies aber dann, wenn die Geschäftsunfähigkeit nachgewiesen oder unstreitig ist. Dann muss derjenige, der sich auf die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts infolge eines lichten Moments beruft, diesen darlegen und beweisen.
    
'''BGH, Beschluss vom 29. Juli 2020 - XII ZB 106/20'''
 
'''BGH, Beschluss vom 29. Juli 2020 - XII ZB 106/20'''

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