Genehmigungspflichten: Unterschied zwischen den Versionen

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Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung durch Rechtspfleger ohne Vorbescheid
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'''BVerfG, Beschluss vom 18.01.2000 – 1 BvR 321/96''':
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Die [[Beschwerde]] gegen die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung eines Erbteilveräußerungs- und Übertragungsvertrages bleibt zulässig, wenn der Rechtspfleger diese Entscheidung nicht vorher durch einen beschwerdefähigen Bescheid angekündigt hat (
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Gründe: Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 27, 29 Abs. 1 S. 1 FGG). Daran ändert nichts, daß das LG die Erstbeschwerde verworfen hat, weil es die Voraussetzungen der §§ 55. 62 FGG für gegeben gehalten hat. denn mit der weiteren Beschwerde kann die Betroffene durch das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfen lassen, ob das LG die Erstbeschwerde zu Recht für unzulässig erachtet hat, dies prüft das Rechtsbeschwerdegericht im Rahmen der Begründetheit der weiteren Beschwerde.
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Das Rechtsmittel ist auch begründet, weil nach dem Beschluß des BVerfG (BVerfG v. 18.1.2000 1 BvR 321/96, MDR 2000, 655 = NJW 2000. 1709 ff FamRZ 2000, 731 ff = FGPrax 2000. 103 ff = DNotZ 2000, 387 ff Rpfleger 2000, 205 ff) die Vorschriften der §§ 62 und 55 FGG mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar sind, soweit sie den in ihren Rechten Betroffenen jede Möglichkeit verwehren. Entscheidungen des Rechtspflegers der Prüfung durch den Richter zu unterziehen. Diese Entscheidung hat gem. § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft(BGBl. 1 2000, 444). Das Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet - so das BVerfG (BVerfG v. 18.1.2000 - 1 BvR 321/96, MDR 2000, 655 = NJW 2000, 1709 [17101) - einen möglichst lückenlosen gerichtlichen Schutz gegen die Verletzung, der Rechtssphäre des Einzelnen durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt. Der Bürger hat danach einen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Akte des Rechtspflegers gehören zur öffentlichen Gewalt im Sinne dieser Regelung. Soweit sie in Rechte des Bürgers eingreifen, müssen auch diese Akte vollständig, d.h. in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, der richterlichen Prüfung unterstellt werden können. Die Möglichkeit gegen Entscheidungen des Rechtspflegers den Richter anzurufen. ist zwar regelmäßig durch § 11 RPflG eröffnet. Im Anwendungsbereich des § 55 FGG ist diese Möglichkeit aber ab dem Zeitpunkt, in dem die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung einem Dritten -gegenüber wirksam geworden ist. abgeschnitten. Das kann zur Folge haben. daß eine richterliche Überprüfung der Rechtspflegerentscheidung, faktisch nicht möglich ist. Dies wird im Falle einer Doppelbevollmächtigung des Notars besonders deutlich. Hier kommt es nicht einmal zu einem nennenswerten "Schwebezustand", währenddessen die Genehmigung zwar erteilt. aber noch nicht wirksam ist. Das BVerfG hat deshalb ausgesprochen (BVerfG v. 18.1.2000 1 BvR 321/96. MDR 2000, 655 = NJW 2000, 171(), daß bis zu einer. Neuregelung durch den Gesetzgeber der zuständige Rechtspfleger in Verfahren der vorliegenden Art von Verfassungswegen verpflichtet ist, vor Erlaß einer in den Anwendungsbereich der §§ 62, 55 FGG fallenden Verfügung die se durch einen beschwerdeähnlichen Vorbescheid anzukündigen, wenn erkennbar ist, daß die beabsichtigte Entscheidung Rechte Dritter berührt, denen sonst der Rechtsweg gegen die Entscheidung selbst - jedenfalls faktisch - verwehrt wäre.
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Daß dies vorliegend - wie schon der Verfahrensgang zeigt - der Fall ist, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung. Die Betroffene hat faktisch keine Möglichkeit gehabt, eine richterliche Überprüfung der Rechtspflegerentscheidung herbeizuführen. Zu Recht weist sie zudem darauf hin daß ihr entgegen der Annahme im angefochtenen Beschluß die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht gleichzeitig wie dem beurkundenden Notar zugesandt, ihr vielmehr erst zugestellt worden ist, als das Grundbuchamt schon die Umschreibung vorgenommen hatte. Unter solchen Umständen kann die Verwerfung der Beschwerde angesichts der genannten Entscheidung des BVerfG nicht mehr auf §§ 62, 55 FGG gestützt werden. Hat das Beschwerdegericht - wie hier - die Beschwerde zu Unrecht als unzulässig verworfen, so ist die angefochtene Entscheidung in der Regel aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, an das LG zurückzugeben (Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl, FGG, 14. Aufl. § 27 Rz. 66). Eine Sachentscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht ist vorliegend schon deshalb ausgeschlossen, weil die Sache nicht entscheidungsreif ist. da im Hinblick auf die vom Pfleger für das Verfahren erhobenen Beanstandungen weitere Ermittlungen erforderlich sind (Bodenrichtwert? Ertragswert? Reparaturstau? etc.).
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Dem steht schließlich nicht entgegen, daß das Grundbuchamt zwischenzeitlich die Eigentumsumschreibung vorgenommen hat. Sollten die weiteren Ermittlungen ergeben. daß die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zu versagen ist. so würde der bislang schwebend unwirksame Erbteilsveräußerungs- und Übertragungsvertrag vom 23.11.1999 unwirksam werden. Das Grundbuch würde in einem solchen Falle unrichtig sein und müßte berichtigt werden. Der Pfleger für das Verfahren wird zu prüfen haben, ob vorsorglich die Eintragung eines Widerspruchs in Betracht kommt.
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'''BGH, Beschluss vom 07.10.1997, {{Rspr|XI ZR 129/96}}; Rpfleger 1998, 110''':
 
'''BGH, Beschluss vom 07.10.1997, {{Rspr|XI ZR 129/96}}; Rpfleger 1998, 110''':

Version vom 2. Februar 2009, 16:32 Uhr

Justiz.jpg
Genehmigungen nach § 1904 BGB
Genehmigungen nach § 1904 BGB im regionalen Vergleich
Genehmigungen nach § 1905 BGB
Genehmigungen nach § 1906 BGB
Gesamtzahlen Genehmigungen nach § 1906 BGB im regionalen Vergleich

Vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen des Betreuers im Überblick

Hier klicken für eine Übersicht der Genehmigungen von a bis z

Systematischer Überblick

Die Genehmigungsvorbehalte finden sich in folgenden Vorschriften (insbes. des BGB):

Überlassung von Gegenständen an den Betreuten: § 1824 (soweit deren Verkauf genehmigungspflichtig wäre)

Von größerer praktischer Bedeutung ist neben den Bestimmungen aus der Personensorge vor allem § 1822 BGB.

Genehmigungspflichtige Geschäfte, die ohne vorherige Einwilligung des Gerichtes abgeschlossen werden, sind schwebend unwirksam. Ihre Wirksamkeit hängt von der nachträglichen Genehmigung des Gerichtes ab (§ 1828 BGB - § 1831 i.V.m. 1908i BGB).

Nicht genehmigungspflichtige Vorgänge sind z.B.

  • Erteilung einer Vollmacht (aber Vorsicht bei der Auswahl des Bevollmächtigten)
  • Umwandlung einer Buchgrundschuld in eine Briefgrundschuld
  • Berichtigungsbewilligung (z.B. für falsche Grundbucheintragung)
  • Auflösung einer GmbH
  • Schenkung eines unbelasteten Grundstücks an den Betreuten
  • Anfechtung der Vaterschaft (Änderung durch Kindschaftsreform seit 01.07.1998)
  • Abschluss von Bestattungs- und Grabpflegeverträgen
  • Vornahme erlaubter Sittlichkeitsschenkungen im Namen des Betreuten

Streitig ist derzeit

ob z.B.:

  • Änderung eines Gesellschaftsvertrags
  • Beteiligung als stiller Gesellschafter an Handelsgewerbe
  • Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte sind.

Im Zweifel daher Genehmigung beantragen!

Eine vg. Genehmigung zwingt den Betreuer nicht, er bleibt weiter selbst für die Rechtmäßigkeit seiner Handlungen verantwortlich, er erhält lediglich eine Erlaubnis zu einem bestimmten Tun. Die Genehmigung entbindet auch nicht von der Haftung für Schäden.

Vorherige oder nachträgliche Genehmigung?

Vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen sollen grundsätzlich VOR einer genehmigungspflichtigen Rechtshandlungen eingeholt werden. Eine Vorgenehmigung ist nach § 1831 BGB immer dann zwingend erforderlich, wenn der Betreuer ein einseitiges Rechtsgeschäft vornimmt; bei Verträgen kann die Genehmigung vorher eingeholt werden (dann ist der Vertrag sofort wirksam) oder nachträglich, § 1829 Abs. 1 BGB (dann wird der schwebend unwirksame Vertrag rückwirkend wirksam). Es verbleibt bei der nachträglichen Genehmigung das Risiko für den Betreuer, dass das Gericht die Genehmigung verweigert.

Kündigt der Betreuer einen Girovertrag (Girokonto) des Betreuten gegenüber der Bank, ist die erforderliche Genehmigung nach § 1812 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 BGB vorher einzuholen, da die Kündigung ein einseitiges Rechtsgeschäft darstellt. Vereinbart der Betreuer mit der Bank die Auflösung des Girovertrags (Aufhebungsvertrag), so kann die Genehmigung auch noch nachträglich eingeholt werden. Gleiches gilt bei Wohnungsangelegenheiten: kündigt der Betreuer den Wohnraummietvertrag nach § 1907 Abs. 1 BGB, ist die Genehmigung vorher einzuholen; bei einem Auflösungsvertrag ist sie auch im Nachhinein möglich.

Auch bei einer freiheitsentziehenden Unterbringung (§ 1906 Abs. 2 BGB) ist die Genehmigung nachträglich möglich, sie sollte aber tunlichst innerhalb von 2 Tagen, also der Frist des Art. 104 GG erfolgen.

Bei einer dringenden genehmigungspflichtigen Heilbehandlung ist hingegen nach § 1904 Abs. 1 BGB der Betreuer dann ausnahmsweise zu einer Erklärung ohne gerichtliche Genehmigung berechtigt, diese ist nicht nachzuholen. Inhaltlich würde so etwas auch keinen Sinn ergeben, da die bereits vollzogene Heilbehandlung ja nicht rückgängig gemacht werden kann.

Bei Sterilisationen ist ausnahmslos die vorherige gerichtliche Genehmigung zulässig (§ 1905 BGB). Hier ist im Anschluss noch eine Wartezeit von 2 Wochen (vor Durchführung der Sterilisation) vorgesehen.

Rechtsprechung

Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung durch Rechtspfleger ohne Vorbescheid

BVerfG, Beschluss vom 18.01.2000 – 1 BvR 321/96:

Die Beschwerde gegen die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung eines Erbteilveräußerungs- und Übertragungsvertrages bleibt zulässig, wenn der Rechtspfleger diese Entscheidung nicht vorher durch einen beschwerdefähigen Bescheid angekündigt hat (

Gründe: Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 27, 29 Abs. 1 S. 1 FGG). Daran ändert nichts, daß das LG die Erstbeschwerde verworfen hat, weil es die Voraussetzungen der §§ 55. 62 FGG für gegeben gehalten hat. denn mit der weiteren Beschwerde kann die Betroffene durch das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfen lassen, ob das LG die Erstbeschwerde zu Recht für unzulässig erachtet hat, dies prüft das Rechtsbeschwerdegericht im Rahmen der Begründetheit der weiteren Beschwerde.

Das Rechtsmittel ist auch begründet, weil nach dem Beschluß des BVerfG (BVerfG v. 18.1.2000 1 BvR 321/96, MDR 2000, 655 = NJW 2000. 1709 ff FamRZ 2000, 731 ff = FGPrax 2000. 103 ff = DNotZ 2000, 387 ff Rpfleger 2000, 205 ff) die Vorschriften der §§ 62 und 55 FGG mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar sind, soweit sie den in ihren Rechten Betroffenen jede Möglichkeit verwehren. Entscheidungen des Rechtspflegers der Prüfung durch den Richter zu unterziehen. Diese Entscheidung hat gem. § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft(BGBl. 1 2000, 444). Das Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet - so das BVerfG (BVerfG v. 18.1.2000 - 1 BvR 321/96, MDR 2000, 655 = NJW 2000, 1709 [17101) - einen möglichst lückenlosen gerichtlichen Schutz gegen die Verletzung, der Rechtssphäre des Einzelnen durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt. Der Bürger hat danach einen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Akte des Rechtspflegers gehören zur öffentlichen Gewalt im Sinne dieser Regelung. Soweit sie in Rechte des Bürgers eingreifen, müssen auch diese Akte vollständig, d.h. in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, der richterlichen Prüfung unterstellt werden können. Die Möglichkeit gegen Entscheidungen des Rechtspflegers den Richter anzurufen. ist zwar regelmäßig durch § 11 RPflG eröffnet. Im Anwendungsbereich des § 55 FGG ist diese Möglichkeit aber ab dem Zeitpunkt, in dem die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung einem Dritten -gegenüber wirksam geworden ist. abgeschnitten. Das kann zur Folge haben. daß eine richterliche Überprüfung der Rechtspflegerentscheidung, faktisch nicht möglich ist. Dies wird im Falle einer Doppelbevollmächtigung des Notars besonders deutlich. Hier kommt es nicht einmal zu einem nennenswerten "Schwebezustand", währenddessen die Genehmigung zwar erteilt. aber noch nicht wirksam ist. Das BVerfG hat deshalb ausgesprochen (BVerfG v. 18.1.2000 1 BvR 321/96. MDR 2000, 655 = NJW 2000, 171(), daß bis zu einer. Neuregelung durch den Gesetzgeber der zuständige Rechtspfleger in Verfahren der vorliegenden Art von Verfassungswegen verpflichtet ist, vor Erlaß einer in den Anwendungsbereich der §§ 62, 55 FGG fallenden Verfügung die se durch einen beschwerdeähnlichen Vorbescheid anzukündigen, wenn erkennbar ist, daß die beabsichtigte Entscheidung Rechte Dritter berührt, denen sonst der Rechtsweg gegen die Entscheidung selbst - jedenfalls faktisch - verwehrt wäre.

Daß dies vorliegend - wie schon der Verfahrensgang zeigt - der Fall ist, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung. Die Betroffene hat faktisch keine Möglichkeit gehabt, eine richterliche Überprüfung der Rechtspflegerentscheidung herbeizuführen. Zu Recht weist sie zudem darauf hin daß ihr entgegen der Annahme im angefochtenen Beschluß die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht gleichzeitig wie dem beurkundenden Notar zugesandt, ihr vielmehr erst zugestellt worden ist, als das Grundbuchamt schon die Umschreibung vorgenommen hatte. Unter solchen Umständen kann die Verwerfung der Beschwerde angesichts der genannten Entscheidung des BVerfG nicht mehr auf §§ 62, 55 FGG gestützt werden. Hat das Beschwerdegericht - wie hier - die Beschwerde zu Unrecht als unzulässig verworfen, so ist die angefochtene Entscheidung in der Regel aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, an das LG zurückzugeben (Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl, FGG, 14. Aufl. § 27 Rz. 66). Eine Sachentscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht ist vorliegend schon deshalb ausgeschlossen, weil die Sache nicht entscheidungsreif ist. da im Hinblick auf die vom Pfleger für das Verfahren erhobenen Beanstandungen weitere Ermittlungen erforderlich sind (Bodenrichtwert? Ertragswert? Reparaturstau? etc.).

Dem steht schließlich nicht entgegen, daß das Grundbuchamt zwischenzeitlich die Eigentumsumschreibung vorgenommen hat. Sollten die weiteren Ermittlungen ergeben. daß die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zu versagen ist. so würde der bislang schwebend unwirksame Erbteilsveräußerungs- und Übertragungsvertrag vom 23.11.1999 unwirksam werden. Das Grundbuch würde in einem solchen Falle unrichtig sein und müßte berichtigt werden. Der Pfleger für das Verfahren wird zu prüfen haben, ob vorsorglich die Eintragung eines Widerspruchs in Betracht kommt.


BGH, Beschluss vom 07.10.1997, XI ZR 129/96; Rpfleger 1998, 110:

Keine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für Finanzierungsgrundschuld.

§ 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB schützt nur bereits vorhandenes Grundvermögen und findet auf Belastungen im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb keine Anwendung. Das gilt auch für Grundschuldbestellungen, durch die Mittel für andere Zwecke als die Kaufpreisfinanzierung beschafft werden sollten.

BayObLG, Beschluss vom 29.03.1996, 3Z BR 82/96:

1. Der Alleinerbe des Beschwerdeführers ist berechtigt, weitere Beschwerde einzulegen, wenn im Verfahren die Verletzung eines übertragbaren Vermögensrechts geltend gemacht worden war. 2. Ist die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung eines Vertrags über den Verkauf eines Grundstücks des Betreuten wirksam geworden, ist eine Beschwerde gegen die Genehmigung grundsätzlich unzulässig.

BayObLG, Beschluss vom 28.05.1997, 3Z BR 49/97; BtPrax 1997, 199:

Unabänderbarkeit einer vormundschaftlichen Genehmigung nach Wirksamwerden einem Dritten gegenüber.

1. Hat das Landgericht die Beschwerde des Betreuten gegen die vormundschaftsgerichliche Genehmigung eines vom Betreuer abgeschlossenen Rechtsgeschäfts als unzulässig verworfen, weil die Genehmigung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist, erledigt sich die Hauptsache nicht dadurch, daß nach Einlegung der weiteren Beschwerde die Betreuung aufgehoben wird.

2. Eine Bevollmächtigung des beurkundenden Notars durch die Vertragsteile, Genehmigungen für diese entgegenzunehmen, gegenseitig mitzuteilen und diese Mitteilung jeweils in Empfang zu nehmen, ist rechtlich zulässig.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 14.11.1996, 20 W 391/96; Rpfleger 1997, 111 = FamRZ 1997, 1424:

Vormundschaftsgerichtliche Genehmigungsbedürftigkeit trotz Genehmigung des Betreuten

Veräußert der Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge kraft der ihm gesetzlich zustehenden Vertretungsmacht ein Grundstück des Betreuten, so bedarf es auch dann der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, wenn der Betreute die Veräußerung genehmigt hat.

OLG Köln, Beschluss vom 31.3.2000, 19 U 128/99 - Keine Umgehung durch Vollmacht

Auch der geschäftsfähige Betreute kann seinen Betreuer nicht rechtsgeschäftlich bevollmächtigen, Geschäfte im Sinne der §§ 1821, 1822 BGB ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts vorzunehmen.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.06.2001, 8 W 494/99, BtPrax 2001, 255 = NJW 2001, 3484:]

Zur Ausschlagung einer Erbschaft: Die Ausschlagung eines Erbteils, der einem Betreuten angefallen ist, durch den Betreuer kann vom Vormundschaftsgericht in der Regel nicht genehmigt werden (§§ 1908i, 1822 Nr. 2, 1942 ff BGB). Dies gilt insbesondere, wenn dadurch ein Zugriff des Sozialhilfeträgers verhindert wird

BayObLG, Beschluss vom 11.12.2002, 3Z BR 209/02: Genehmigung eines Grundstückskaufs

Die Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages ist eine Ermessensentscheidung. Maßgebend ist auf das Interesse des Betroffenen abzustellen. Die Genehmigung kann auch schon vor Abschluss des zu genehmigenden Vertrages erteilt werden, wenn der Vertragsinhalt im Wesentlichen feststeht.

LG Münster, Beschluss vom 09.11.2004 5 T 1001/04, FamRZ 2005,1860 (mit Anm. Bienwald S. 1861)=RDLH 2005,185-186 (mit Bem. Hellmann S. 186):

Ein Dienstvertrag des Betreuten (vertreten durch einen Ergänzungspfleger) und seinem Betreuer auf unbestimmte Zeit bedarf nicht der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nach § 1907 Abs. 3 BGB.

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.11.2005, 20 W 231/05

Eine Genehmigung der vom Betreuer ausgesprochenen Wohnraumraumkündigung kommt in Anbetracht des hochrangigen Schutzes der Wohnung erst dann in Betracht, wenn eine Rückkehr in die eigene Wohnung ausgeschlossen erscheint. In Zweifelsfällen bedarf es immer der Einholung eines Sachverständigengutachtens, das sich insbesondere mit der Rückkehrprognose befasst. Regelmäßig ist der Betroffene auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erneut persönlich anzuhören.

LG Stendal, Beschluss vom 18.12.2006, 25 T 211/06:

Im Falle einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung der Wohnungskündigung ist die betreute Person gem. § 69d S. 2 FGG zwingend vorab anzuhören. Die in § 69d S. 3 FGG hierzu eröffnete Ausnahme ist restriktiv zu handhaben. Angesichts der überragenden Bedeutung der Wohnung als Lebensmittelpunkt ist regelmäßig, insbesondere aber im Falle des Absehens von einer Anhörung gemäß § 67 FGG ein Verfahrenspfleger zu bestellen und regelmäßig gemäß § 12 FGG ein fachärztliches Gutachten zur Feststellung des Ausschlusses einer Rückkehr in die Wohnung einzuholen.

Landgericht Wuppertal, Beschluss vom 18.01.2007, 6 T 38/07:

Auch die Vermietung von Wohnraum des Betreuten ist vom Vormundschaftsgericht zu genehmigen, dies gilt auch für unbefristete Mietverträge

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.02.2008, 19 Wx 44/07:

Die Fixierung einer Betroffenen zur zwangsweisen Verabreichung einer Depotspritze zur Verhütung einer Schwangerschaft ist nicht genehmigungsfähig.

LG Darmstadt, Beschluss vom 25.06.2008, 5 T 368/08

Ein gefährlicher Heileingriff kann nach § 1904 BGB nur dann als verhältnismäßig und genehmigungsfähig angesehen werden, wenn die Vorteile einer hoch riskanten Heilungsmaßnahme bzw. Operation zumindest überwiegen. Dies wird z.B. in den Fällen zu bejahen sein, bei denen ansonsten mit hoher Wahrscheinlichkeit kurzfristig ein Versterben oder eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest keine Verschlechterung der verbleibenden Lebensqualität zu besorgen ist.

LG Meiningen, Beschluss vom 03.03.2008, 3 T 390/07; FamRZ 2008, 1375:

Die Auflösung eines Girokontos ist eine genehmigungspflichtige Verfügung (§ 1812 BGB). Wird ein Negativattest verweigert, weil das Gericht die Maßnahme als genehmigungspflichtig ansieht, ist die ablehnende Entscheidung beschwerdefähig.

Siehe auch

Genehmigungen von a bis z, Betreuerhaftung, Genehmigung der Heilbehandlung, Unterbringungsverfahren, Wohnungsauflösung

Weblinks

Literatur

Bücher

Bücher im Bundesanzeiger-Verlag

Sonstige Bücher

Zeitschriftenbeiträge

  • Bienwald: Von der Schwierigkeit eines Betreuers, Geld seines Betreuten anzulegen; BtPrax 1995, 20
  • ders.: Zur vormundschaftsger. Genehmigung eines Grundstückserwerbs für den Betreuten; Rpfleger 2000, 435
  • Brüggemann: Der sperrige Katalog, §§ 1821, 1822 BGB: Anwendungskriterien – Grenzfälle, FamRZ 1990, 5 und 124
  • Fiala/Müller/Braun: Genehmigungen bei Vormundschaft über Minderjährige, Betreuung und Nachlasspflegschaft; Rpfleger 2002, 389 (PDF)
  • Holzhauer: Abhebungen des Betreuers vom Konto des Betreuten unter 5000,--DM immer genehmigungsfrei? BtPrax 1994, 42
  • Krauß: Befreiung des Betreuers von der Aufsicht durch das VormG; Zeitschrift f.d.Notariat Baden-Württ. 1995, 20
  • Klüsener: Vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen nach § 1822 BGB; Rpfleger 1993, 133
  • ders.: Der Minderjährige im Unternehmensrecht, Vertretungshindernisse und vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen, Rpfleger 1990, 321
  • Mayer: Der Anspruch auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung von Rechtsgeschäften; FamRZ 1994, 1007
  • Neumann: Genehmigungspflichten und spezielle Probleme im Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten ; BtPrax 6/2008
  • Wesche: Gerichtliche Genehmigung bei der Geldverwaltung; BtPrax 2004, 49
  • Wüstenberg: Die Genehmigungspflicht des Betreuers zur Abhebung oder Überweisung von Beträgen bis 3.000 Euro; Rpfleger 2005, 177

Vordrucke

Geldanlage

Erbschaft

Heilbehandlung

Wohnungsangelegenheiten

Freiheitsentziehung


Infos zum Haftungsausschluss