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Mit dem Eheschließungsrechtsgesetz wurde allerdings die Eheschließung nicht nur in das BGB zurückgeführt, es wurden auch inhaltlich Änderungen vorgenommen. Speziell für den Betreuer dabei von Interesse: während zuvor die Eheschließung eines [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigen]] die Nichtigkeit der Ehe nach sich zog (§ 18 EheG), ist nach neuem Recht lediglich eine [[wikipedia:de:Eheaufhebung|Aufhebungsmöglichkeit auf Antrag]] durch das Familiengericht vorgesehen.
 
Mit dem Eheschließungsrechtsgesetz wurde allerdings die Eheschließung nicht nur in das BGB zurückgeführt, es wurden auch inhaltlich Änderungen vorgenommen. Speziell für den Betreuer dabei von Interesse: während zuvor die Eheschließung eines [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigen]] die Nichtigkeit der Ehe nach sich zog (§ 18 EheG), ist nach neuem Recht lediglich eine [[wikipedia:de:Eheaufhebung|Aufhebungsmöglichkeit auf Antrag]] durch das Familiengericht vorgesehen.
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Nach langeren kontroversen Diskussionen wurde mit dem am 1. August 2001 in Kraft getretenen Lebenspartnerschaftsgesetz auch die gleichgeschlechtliche Verbindung in einen Gesetzesrahmen gegossen, der an vielen Stellen die eherechtlichen Beziehungen nachbildet. Daher auch die Änderung in {{Zitat de §|1903|bgb}} BGB, die nun auch für die Begründung einer [[wikipedia:de:Lebenspartnerschaft|Lebenspartnerschaft]] keinen [[Einwilligungsvorbehalt]] erlaubt.
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Nach langeren kontroversen Diskussionen wurde mit dem am 01.08.2001 in Kraft getretenen Lebenspartnerschaftsgesetz auch die gleichgeschlechtliche Verbindung in einen Gesetzesrahmen gegossen, der an vielen Stellen die eherechtlichen Beziehungen nachbildet. Daher auch die Änderung in {{Zitat de §|1903|bgb}} BGB, die nun auch für die Begründung einer [[wikipedia:de:Lebenspartnerschaft|Lebenspartnerschaft]] keinen [[Einwilligungsvorbehalt]] erlaubt.
    
==Beteiligung von Betreuern bei Eheschließungen==
 
==Beteiligung von Betreuern bei Eheschließungen==

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