Mit dem Eheschließungsrechtsgesetz wurde allerdings die Eheschließung nicht nur in das BGB zurückgeführt, es wurden auch inhaltlich Änderungen vorgenommen. Speziell für den Betreuer dabei von Interesse: während zuvor die Eheschließung eines [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigen]] die Nichtigkeit der Ehe nach sich zog (§ 18 EheG), ist nach neuem Recht lediglich eine [[wikipedia:de:Eheaufhebung|Aufhebungsmöglichkeit auf Antrag]] durch das Familiengericht vorgesehen. | Mit dem Eheschließungsrechtsgesetz wurde allerdings die Eheschließung nicht nur in das BGB zurückgeführt, es wurden auch inhaltlich Änderungen vorgenommen. Speziell für den Betreuer dabei von Interesse: während zuvor die Eheschließung eines [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigen]] die Nichtigkeit der Ehe nach sich zog (§ 18 EheG), ist nach neuem Recht lediglich eine [[wikipedia:de:Eheaufhebung|Aufhebungsmöglichkeit auf Antrag]] durch das Familiengericht vorgesehen. |