*wenn über die Nichteinwilligung oder Widerruf einer lebenserhaltenden Maßnahme entschieden werden soll (§1829 BGB Abs. 2) (§ 298 FamFG) | *wenn über die Nichteinwilligung oder Widerruf einer lebenserhaltenden Maßnahme entschieden werden soll (§1829 BGB Abs. 2) (§ 298 FamFG) |