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'''AG Mannheim, Beschluss vom 29.3.2012, Ha 2 XVII 523/11''':
 
'''AG Mannheim, Beschluss vom 29.3.2012, Ha 2 XVII 523/11''':
 
   
 
   
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# Das Verfahren auf einstweilige Anordnung einer Betreuerbestellung und das Hauptsacheverfahren zur Einrichtung einer Betreuung sind gemäß 3 51 Abs. 3 FamFG selbständige Verfahren.
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# Das Verfahren auf einstweilige Anordnung einer Betreuerbestellung und das Hauptsacheverfahren zur Einrichtung einer Betreuung sind gemäß § 51 Abs. 3 FamFG selbständige Verfahren.
 
# Ein Vorsorgebevollmächtigter des Betroffenen ist nach § 274 Abs. 1 Nr. 3 FamFG Beteiligter im Verfahren auf einstweilige Anordnung einer Betreuerbestellung.
 
# Ein Vorsorgebevollmächtigter des Betroffenen ist nach § 274 Abs. 1 Nr. 3 FamFG Beteiligter im Verfahren auf einstweilige Anordnung einer Betreuerbestellung.
 
# Wird im einstweiligen Anordnungsverfahren ein Betreuer für den [[Aufgabenkreis]]es "Widerruf von Vollmachten" bestellt, kann der Vorsorgebevollmächtigte im Namen des Betroffenen -nicht jedoch im eigenen Namen- [[Beschwerde]] gegen die [[Betreuerbestellung]] selbst dann einlegen, wenn der Betreuer im Rahmen dieses Aufgabenkreises die Vollmacht widerrufen hat.
 
# Wird im einstweiligen Anordnungsverfahren ein Betreuer für den [[Aufgabenkreis]]es "Widerruf von Vollmachten" bestellt, kann der Vorsorgebevollmächtigte im Namen des Betroffenen -nicht jedoch im eigenen Namen- [[Beschwerde]] gegen die [[Betreuerbestellung]] selbst dann einlegen, wenn der Betreuer im Rahmen dieses Aufgabenkreises die Vollmacht widerrufen hat.
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