Reicht der Betreute eine [[Beschwerde]] gegen die [[Betreuerbestellung]] ein, ist dabei eine Frist von 1 Monat zu beachten. Zuständig ist das [[wikipedia:de:Landgericht|Landgericht]]. Kann sich der Betroffene im Verfahren über die Anordnung der Betreuung sich selbst nicht äußern, ist weiterhin zu prüfen, ob ihm ein [[Verfahrenspfleger]] zu bestellen ist, der im Rahmen dieser [[wikipedia:de:Pflegschaft|Pflegschaft]] die Rechte des Betroffenen wahrzunehmen hat. | Reicht der Betreute eine [[Beschwerde]] gegen die [[Betreuerbestellung]] ein, ist dabei eine Frist von 1 Monat zu beachten. Zuständig ist das [[wikipedia:de:Landgericht|Landgericht]]. Kann sich der Betroffene im Verfahren über die Anordnung der Betreuung sich selbst nicht äußern, ist weiterhin zu prüfen, ob ihm ein [[Verfahrenspfleger]] zu bestellen ist, der im Rahmen dieser [[wikipedia:de:Pflegschaft|Pflegschaft]] die Rechte des Betroffenen wahrzunehmen hat. |