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# Das abgebende Gericht ist unter dem Gesichtspunkt der Abgabereife grundsätzlich gehalten, zunächst alle Verfügungen zu treffen, die im Zeitpunkt der Abgabe von Amts wegen oder auf Antrag ergehen müssen,
 
# Das abgebende Gericht ist unter dem Gesichtspunkt der Abgabereife grundsätzlich gehalten, zunächst alle Verfügungen zu treffen, die im Zeitpunkt der Abgabe von Amts wegen oder auf Antrag ergehen müssen,
 
# Liegt hingegen eine Fallgestaltung vor, in der eine anstehende Tätigkeit wesentlich leichter durch das übernehmende Gericht ausgeführt werden kann, so steht deren Verrichtung der Abgabe des Verfahrens nicht entgegen. Bei alledem richtet sich die Abgabereife nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten, für die insbesondere die Notwendigkeit einer persönlichen Anhörung des Betroffenen von Bedeutung ist. Dabei ist es nach den maßgeblichen Interessen und dem Wohl des Betroffenen in der Regel vorzugswürdig, dass ein ortsnahes Gericht die Betreuung führt.
 
# Liegt hingegen eine Fallgestaltung vor, in der eine anstehende Tätigkeit wesentlich leichter durch das übernehmende Gericht ausgeführt werden kann, so steht deren Verrichtung der Abgabe des Verfahrens nicht entgegen. Bei alledem richtet sich die Abgabereife nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten, für die insbesondere die Notwendigkeit einer persönlichen Anhörung des Betroffenen von Bedeutung ist. Dabei ist es nach den maßgeblichen Interessen und dem Wohl des Betroffenen in der Regel vorzugswürdig, dass ein ortsnahes Gericht die Betreuung führt.
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'''OLG Karlsruhe Beschl. v. 10.1.2023 – 19 AR 3/22, NJOZ 2023, 448'''
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# Die zwangsweise Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik von einiger Dauer kann eine Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts bewirken, die eine Abgabe eines Betreuungsverfahrens aus wichtigem Grund rechtfertigt.
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#Fehlende Abgabereife eines Betreuungsverfahrens kann dann nicht eingewendet werden, wenn die noch ausstehenden Geschäfte – etwa wegen einer erforderlichen Anhörung – leichter durch das Gericht am neuen Aufenthaltsort des Betroffenen wahrgenommen werden können.
    
===Funktional zuständig===
 
===Funktional zuständig===