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§ 276 FamFG hebt besonders drei Fälle hervor, in denen in der Regel ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist:
 
§ 276 FamFG hebt besonders drei Fälle hervor, in denen in der Regel ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist:
 
*wenn von der persönlichen [[wikipedia:de:Anhörung|Anhörung]] des Betroffenen ausnahmsweise abgesehen werden soll;
 
*wenn von der persönlichen [[wikipedia:de:Anhörung|Anhörung]] des Betroffenen ausnahmsweise abgesehen werden soll;
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*wenn Gegenstand des Verfahrens die Anordnung einer Betreuung für alle Angelegenheiten ist;
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*wenn Gegenstand des Verfahrens die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegen den erklärten Willen des Betroffenen ist;
 
*wenn über die Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in eine [[Sterilisation]] (§ 1905 BGB) entschieden werden soll
 
*wenn über die Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in eine [[Sterilisation]] (§ 1905 BGB) entschieden werden soll
 
*wenn über die Beendigung einer lebenserhaltenden Maßnahme entschieden werden soll (§ 298 FamFG)
 
*wenn über die Beendigung einer lebenserhaltenden Maßnahme entschieden werden soll (§ 298 FamFG)
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