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Betreuungsverfahren
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12:01, 26. Apr. 2023
→Bestellung eines Verfahrenspflegers
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§ 276 FamFG hebt besonders drei Fälle hervor, in denen in der Regel ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist:
§ 276 FamFG hebt besonders drei Fälle hervor, in denen in der Regel ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist:
*wenn von der persönlichen [[wikipedia:de:Anhörung|Anhörung]] des Betroffenen ausnahmsweise abgesehen werden soll;
*wenn von der persönlichen [[wikipedia:de:Anhörung|Anhörung]] des Betroffenen ausnahmsweise abgesehen werden soll;
−
*wenn Gegenstand des Verfahrens die Anordnung
einer Betreuung für alle Angelegenheiten
ist;
+
*wenn Gegenstand des Verfahrens die Anordnung
eines Einwilligungsvorbehalts gegen den erklärten Willen des Betroffenen
ist;
*wenn über die Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in eine [[Sterilisation]] (§ 1905 BGB) entschieden werden soll
*wenn über die Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in eine [[Sterilisation]] (§ 1905 BGB) entschieden werden soll
*wenn über die Beendigung einer lebenserhaltenden Maßnahme entschieden werden soll (§ 298 FamFG)
*wenn über die Beendigung einer lebenserhaltenden Maßnahme entschieden werden soll (§ 298 FamFG)
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