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=Unterstützung des Gerichtes durch die Behörde=
 
=Unterstützung des Gerichtes durch die Behörde=
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In diesem Text werden die Aufgaben der [[Betreuungsbehörde]] dargestellt, die die Zusammenarbeit mit dem Vormundschaftsgericht betreffen. Hierbei handelt es sich insbesondere um Mitteilungs-, [[Anhörung]]s- und Beschwerderechte, um Ermittlungs- und Gestellungspflichten und um [[Vorführung]]saufgaben auf Anweisung des Gerichtes. Die Rechtsgrundlagen hierfür finden sich überwiegend im Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG), teilweise im [[Betreuungsbehördengesetz]] (BtBG ).
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In diesem Text werden die Aufgaben der [[Betreuungsbehörde]] dargestellt, die die Zusammenarbeit mit dem Vormundschaftsgericht (ab 1.9.2009 Betreuungsgericht) betreffen. Hierbei handelt es sich insbesondere um Mitteilungs-, [[Anhörung]]s- und [[Beschwerde]]rechte, um Ermittlungs- und Gestellungspflichten und um [[Vorführung]]saufgaben auf Anweisung des Gerichtes. Die Rechtsgrundlagen hierfür finden sich überwiegend im Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG) ab 1.9.2009 FamFG, teilweise im [[Betreuungsbehördengesetz]] (BtBG ).
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{{Zitat de §|7|btgb}} Abs. 1 BtBG erlaubt der Betreuungsbehörde die Übermittlung von Sachverhalten an das Vormundschaftsgericht, die die Bestellung eines Betreuers oder eine andere Maßnahme in Betreuungssachen erforderlich machen. Andere Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung können z.B. sein: Erweiterung des Aufgabenkreises eines bereits bestellten Betreuers, Ablösung eines Betreuers durch einen anderen, Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehaltes , Aufhebung einer Betreuung.
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{{Zitat de §|7|btbg}} Abs. 1 BtBG erlaubt der Betreuungsbehörde die Übermittlung von Sachverhalten an das Gericht, die die Bestellung eines Betreuers oder eine andere Maßnahme in Betreuungssachen erforderlich machen. Andere Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung können z.B. sein: Erweiterung des [[Aufgabenkreis]]es eines bereits bestellten Betreuers, [[Betreuerwechsel|Ablösung eines Betreuers durch einen anderen]], Anordnung oder Aufhebung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es  [[Aufhebung der Betreuung|Aufhebung einer Betreuung]].
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Diese Bestimmung bezieht sich auf Mitteilungen außerhalb eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens ({{Zitat de §|65|fgg}} FGG ff ., ab 1.9.2009 §§ 271 ff. FamFG), für Mitteilungen während des Verfahrens gelten der {{Zitat de §|8|btgb}} BtBG und die Bestimmungen innerhalb des FGG. Dennoch wird die Bestimmung häufig anzuwenden sein, da die Betreuungsbehörde oft durch eigene Ermittlungen oder durch andere Behörden (z.B. allgemeiner Sozialdienst, Gesundheitsamt, Sozialamt, Ordnungsbehörde) sowie durch Verwandte, Nachbarn, Vermieter von der Betreuungsbedürftigkeit einzelner Personen erfahren wird.
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Diese Bestimmung bezieht sich auf Mitteilungen außerhalb eines gerichtlichen [[Betreuungsverfahren]]s ({{Zitat de §|65|fgg}} FGG ff, ab 1.9.2009 §§ 271 ff. FamFG), für Mitteilungen während des Verfahrens gelten der {{Zitat de §|8|btbg}} [[BtBG]] und die Bestimmungen innerhalb des FGG. Dennoch wird die Bestimmung häufig anzuwenden sein, da die Betreuungsbehörde oft durch eigene Ermittlungen oder durch andere Behörden (z.B. allgemeiner Sozialdienst, Gesundheitsamt, Sozialamt, Ordnungsbehörde) sowie durch Verwandte, Nachbarn, Vermieter von der Betreuungsbedürftigkeit einzelner Personen erfahren wird.
    
==Einschränkung der Datenübermittlung==
 
==Einschränkung der Datenübermittlung==
 
Das Mitteilungsrecht der Betreuungsbehörde an das Gericht ist eine Kann-Bestimmung, bei der die Behörde die vom Gesetz gemachten weiteren Einschränkungen nach pflichtgemäßen Ermessen zu prüfen und zu beachten hat.
 
Das Mitteilungsrecht der Betreuungsbehörde an das Gericht ist eine Kann-Bestimmung, bei der die Behörde die vom Gesetz gemachten weiteren Einschränkungen nach pflichtgemäßen Ermessen zu prüfen und zu beachten hat.
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§ 7 Abs. 1 BtBG schränkt die Ermessensentscheidung der Behörde, Mitteilungen an das Vormundschaftsgericht zu machen, mehrfach ein:
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{{Zitat de §|7|btbg}} Abs. 1 [[BtBG]] schränkt die Ermessensentscheidung der Behörde, Mitteilungen an das Gericht zu machen, mehrfach ein:
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*die Mitteilung darf berechtigte Interessen des Betroffenen nicht mißachten;
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*die Mitteilung darf berechtigte Interessen des Betroffenen nicht missachten;
 
*die Mitteilung darf nur erfolgen, um eine erhebliche Gefahr zum Wohle des Betroffenen abzuwenden, Interessen Dritter genügen nicht.
 
*die Mitteilung darf nur erfolgen, um eine erhebliche Gefahr zum Wohle des Betroffenen abzuwenden, Interessen Dritter genügen nicht.
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Beide Bestimmungen beinhalten zusammengesehen einen logischen Widerspruch: kann eine erhebliche Gefahr für den Betroffenen nur durch Betreuungsmaßnahmen des Gerichtes abgewendet werden, so ist es eine selbstverständliche Pflicht der Behörde, dies dem Gericht mitzuteilen , dies folgt bereits aus der Fürsorgepflicht des Staates aufgrund des Sozialstaatsgebotes ( Artikel 20 Grundgesetz ).
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Beide Bestimmungen beinhalten zusammengesehen einen logischen Widerspruch: kann eine erhebliche Gefahr für den Betroffenen nur durch Betreuungsmaßnahmen des Gerichtes abgewendet werden, so ist es eine selbstverständliche Pflicht der Behörde, dies dem Gericht mitzuteilen , dies folgt bereits aus der Fürsorgepflicht des Staates aufgrund des Sozialstaatsgebotes (Art. 20 Grundgesetz ).
    
Kann in einem solchen Falle aber überhaupt ein berechtigtes Interesse des Betroffenen entgegenstehen? Der Gesetzgeber schweigt sich in seiner Gesetzesbegründung hierüber aus. Wenn in der Gesetzesbegründung davon die Rede ist, dass das Vertrauensverhältnis zu einem Dritten gestört werden könnte, so kann das jedoch kein Maßstab für die Behörde sein, denn § 7 Abs. 1 BtBG erwähnt dritte Personen nicht.
 
Kann in einem solchen Falle aber überhaupt ein berechtigtes Interesse des Betroffenen entgegenstehen? Der Gesetzgeber schweigt sich in seiner Gesetzesbegründung hierüber aus. Wenn in der Gesetzesbegründung davon die Rede ist, dass das Vertrauensverhältnis zu einem Dritten gestört werden könnte, so kann das jedoch kein Maßstab für die Behörde sein, denn § 7 Abs. 1 BtBG erwähnt dritte Personen nicht.
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Mitteilungen der Betreuungsbehörde an das [[Vormundschaftsgericht]] sind nach § 7 Abs. 2 BtBG aktenkundig zu machen. Hierdurch soll der Informationsfluss zwischen Behörde und Gericht nachvollziehbar werden. Die Bestimmung dient den Belangen des Datenschutzes.
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Mitteilungen der Betreuungsbehörde an das [[Vormundschaftsgericht|Gericht]] sind nach § 7 Abs. 2 BtBG aktenkundig zu machen. Hierdurch soll der Informationsfluss zwischen Behörde und Gericht nachvollziehbar werden. Die Bestimmung dient den Belangen des Datenschutzes.
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Als einziges Bundesland hat [[Berlin]] ergänzende Bestimmung zum Datenschutz im § 5 des Berliner Landesausführungsgesetzes zum Betreuungsgesetz erlassen.  
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Als einziges Bundesland hat [[Berlin]] ergänzende Bestimmung zum [[Datenschutz]] im § 5 des Berliner Landesausführungsgesetzes zum Betreuungsgesetz erlassen.  
    
==Anhörung der Behörde==
 
==Anhörung der Behörde==
Der Unterstützungspflicht der Betreuungsbehörde nach {{Zitat de §|8|btgb}} BtBG steht die [[Anhörung]]spflicht des Vormundschaftsgerichtes gegenüber. Wenn es der Betroffene verlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient, so gibt das Gericht der Betreuungsbehörde gem. {{Zitat de §|68a|fgg}} FGG Gelegenheit zur Äußerung:
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Der Unterstützungspflicht der Betreuungsbehörde nach {{Zitat de §|8|btbg}} BtBG steht die [[Anhörung]]spflicht des Vormundschaftsgerichtes gegenüber. Wenn es der Betroffene verlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient, so gibt das Gericht der Betreuungsbehörde gem. {{Zitat de §|68a|fgg}} FGG, ab 1.9.2009 § 279 FamFG, Gelegenheit zur Äußerung:
    
*vor der [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]]
 
*vor der [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]]
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*vor der Genehmigung der [[Unterbringung]] eines Betreuten.
 
*vor der Genehmigung der [[Unterbringung]] eines Betreuten.
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Der Sachaufklärung dient es, wenn von der Stellungnahme der Betreuungsbehörde weitere Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Anhörung dürfte wegen der besonderen Sachkunde der Betreuungsbehörde fast immer angebracht sein.  
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Der Sachaufklärung dient es, wenn von der Stellungnahme der Betreuungsbehörde weitere Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Anhörung dürfte wegen der besonderen Sachkunde der Betreuungsbehörde fast immer angebracht sein. Hat die Betreuungsbehörde zu Beginn des Betreuungsverfahrens gem. § 7 Abs. 4, 274 Abs. 3 FamFG ihre Beteiligung verlangt, erhält sie auf jeden Fall die Terminsmitteilungen zu mündlichen [[Anhörung]]en (Neuregelung zum 1.9.2009)
 
      
==Methodisches Vorgehen beim Sozialbericht==
 
==Methodisches Vorgehen beim Sozialbericht==
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Bevor die Betreuungsbehörde ihre Stellungnahme dem Gericht vorlegt, hat sie sich mit dem Betroffenen persönlich auseinanderzusetzen.Die methodische Vorgehensweise muss sich zunächst an den Informationen orientieren, die der Betreuungsbehörde vorliegen, seien sie auch sehr gering. In der Regel werden die ersten Informationen vom Gericht oder von den Personen herrühren, die aus dem unmittelbaren sozialen Umfeld des Betroffenen stammen.
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Bevor die Betreuungsbehörde ihre Stellungnahme dem Gericht vorlegt, hat sie sich mit dem Betroffenen persönlich auseinanderzusetzen. Die methodische Vorgehensweise muss sich zunächst an den Informationen orientieren, die der Betreuungsbehörde vorliegen, seien sie auch sehr gering. In der Regel werden die ersten Informationen vom Gericht oder von den Personen herrühren, die aus dem unmittelbaren sozialen Umfeld des Betroffenen stammen.
    
Aufgrund dieser Vorinformationen muss der Mitarbeiter der Behörde nun seine Gesprächsstrategie überlegen.
 
Aufgrund dieser Vorinformationen muss der Mitarbeiter der Behörde nun seine Gesprächsstrategie überlegen.
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Unter Umständen sind auch Angehörige, Nachbarn, Arbeitskollegen des Betroffenen zu befragen, wenn das Gericht dies zur Sachverhaltsaufklärung als erforderlich betrachtet. Leider ist die Datenschutzproblematik im Gesetz nur ungenügend angesprochen .
 
Unter Umständen sind auch Angehörige, Nachbarn, Arbeitskollegen des Betroffenen zu befragen, wenn das Gericht dies zur Sachverhaltsaufklärung als erforderlich betrachtet. Leider ist die Datenschutzproblematik im Gesetz nur ungenügend angesprochen .
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Die Sachverhaltsaufklärung und Stellungnahme der Betreuungsbehörde entbindet das Gericht nicht von seiner eigenen Amtsermittlungspflicht ({{Zitat de §|12|fgg}}, 68 FGG ). Sinnvoll kann es sein, dass der Behördenmitarbeiter den Hausbesuch zusammen mit dem Vormundschaftsrichter durchführt, der ohnehin nach {{Zitat de §|68|fgg}} Abs. 1 FGG in der Regel die Anhörung in der üblichen Umgebung des Betroffenen durchführen soll. Juristischer und sozialarbeiterischer Sachverstand können sich so im günstigen Fall ergänzen. Der Mitarbeiter der Betreuungsbehörde kann auch als "andere Person" i S. von § 68 Abs. 4 Satz 3 FGG an der richterlichen Anhörung teilnehmen.
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Die Sachverhaltsaufklärung und Stellungnahme der Betreuungsbehörde entbindet das Gericht nicht von seiner eigenen Amtsermittlungspflicht ({{Zitat de §|12|fgg}}, 68 FGG, ab 1.9.2009 § 26 FamFG). Sinnvoll kann es sein, dass der Behördenmitarbeiter den Hausbesuch zusammen mit dem Vormundschaftsrichter durchführt, der ohnehin nach {{Zitat de §|68|fgg}} Abs. 1 FGG, ab 1.9.2009 § 278 FamFG, in der Regel die [[Anhörung]] in der üblichen Umgebung des Betroffenen durchführen soll. Juristischer und sozialarbeiterischer Sachverstand können sich so im günstigen Fall ergänzen. Der Mitarbeiter der Betreuungsbehörde kann auch als "andere Person" i S. von § 68 Abs. 4 Satz 3 FGG (ab 1.9.2009 als Verfahrensbeteiligter) an der richterlichen Anhörung teilnehmen.
    
==Fragenkatalog zum Sozialbericht==
 
==Fragenkatalog zum Sozialbericht==
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Die Stellungnahme der [[Betreuungsbehörde]] (§ 68 a FGG i.V.m. § 8 BtBG ) kann das eigentliche [[Sachverständigengutachten]] gemäß § 68 b FGG zwar nicht ersetzen, aber sinnvoll ergänzen.
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Die Stellungnahme der [[Betreuungsbehörde]] (§ 68 a FGG, ab 1.9.2009 § 279 FamFG i.V.m. § 8 BtBG) kann das eigentliche [[Sachverständigengutachten]] gemäß § 68 b FGG, ab 1.9.2009 § 280 FamFG zwar nicht ersetzen, aber sinnvoll ergänzen.
    
Bei der wichtigsten Frage, nämlich nach der Notwendigkeit einer Betreuung, kann folgender Fragenkatalog Verwendung finden:
 
Bei der wichtigsten Frage, nämlich nach der Notwendigkeit einer Betreuung, kann folgender Fragenkatalog Verwendung finden:
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==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
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'''LG Hamburg, Beschluss vom 15. 12. 1993 - 301 T 399/93, FamRZ 1997, 118''':
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'''LG Hamburg, Beschluss vom 15.12.1993, 301 T 399/93''', FamRZ 1997, 118:
 
Umfang der Ermittlungspflicht der vom Betreuungsgericht ersuchten Behörde
 
Umfang der Ermittlungspflicht der vom Betreuungsgericht ersuchten Behörde
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1. Die in einem vormundschaftsgerichtlichen Nachsuchen ausgedrückte Aufklärungsbedürftigkeit eines Sachverhalts unterliegt nicht der Nachprüfung der ersuchten Behörde.  
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# Die in einem vormundschaftsgerichtlichen Nachsuchen ausgedrückte Aufklärungsbedürftigkeit eines Sachverhalts unterliegt nicht der Nachprüfung der ersuchten Behörde.  
 
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# Lediglich Nachsuchen, die greifbar sachfremd außerhalb der Aufgabenstellung des Vormundschaftsgerichts liegen, sind nicht zu erledigen.  
2. Lediglich Nachsuchen, die greifbar sachfremd außerhalb der Aufgabenstellung des Vormundschaftsgerichts liegen, sind nicht zu erledigen.  
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# Die Durchführung der im Rahmen des Nachsuchens zu leistende Ermittlungshilfe bestimmt die Behörde eigenverantwortlich, ohne an gerichtliche Weisungen gebunden zu sein.
 
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3. Die Durchführung der im Rahmen des Nachsuchens zu leistende Ermittlungshilfe bestimmt die Behörde eigenverantwortlich, ohne an gerichtliche Weisungen gebunden zu sein.
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'''Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 01.03.2007, 11 Wx 7/07''':
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1. Die örtlich zuständige Betreuungsbehörde ist in einem Unterbringungsverfahren nach § 70 Abs. 1 S. 2 Nr. 1b FGG zwingend anzuhören.
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'''OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.03.2007, 11 Wx 7/07''':
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2. Eine Unterbringung zur Durchführung einer Heilbehandlung ist nur dann verhältnismäßig, wenn eine solche Behandlung möglich erscheint. Dabei sind Art, Inhalt und Dauer der Heilbehandlung in der Unterbringungsgenehmigung genau festzulegen, weil der Zweck der Unterbringung entfällt, wenn die Heilbehandlung beendet oder undurchführbar geworden ist.
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# Die örtlich zuständige Betreuungsbehörde ist in einem Unterbringungsverfahren nach § 70 Abs. 1 S. 2 Nr. 1b FGG zwingend anzuhören.
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# Eine Unterbringung zur Durchführung einer Heilbehandlung ist nur dann verhältnismäßig, wenn eine solche Behandlung möglich erscheint. Dabei sind Art, Inhalt und Dauer der Heilbehandlung in der Unterbringungsgenehmigung genau festzulegen, weil der Zweck der Unterbringung entfällt, wenn die Heilbehandlung beendet oder undurchführbar geworden ist.
    
==Literatur==
 
==Literatur==
*[http://www.vgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/PDF/Veroeffentlichungen/BB_9.pdf#Page=84 Crefeld: Sozialgutachten zur Feststellung der Erforderlichkeit einer Betreuung; Betrifft:Betreuung Nr. 9, S. 86 (PDF)]  
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*[http://www.vgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/_Veroeffentlichungen/Betrifft_Betreuung/BB_9.pdf#Page=84 Crefeld: Sozialgutachten zur Feststellung der Erforderlichkeit einer Betreuung; Betrifft:Betreuung Nr. 9, S. 86 (PDF)]  
*[http://www.vgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/PDF/Veroeffentlichungen/BB_9.pdf#Page=93 Kort: Qualifizierte Sozialgutachten; Betrifft:Betreuung Nr. 9, S. 95 (PDF)]  
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*[http://www.vgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/_Veroeffentlichungen/Betrifft_Betreuung/BB_9.pdf#Page=93 Kort: Qualifizierte Sozialgutachten; Betrifft:Betreuung Nr. 9, S. 95 (PDF)]  
 
*Oberloskamp: Qualität von Gutachten und Sozialberichten; BtPrax 2004, 123
 
*Oberloskamp: Qualität von Gutachten und Sozialberichten; BtPrax 2004, 123
  

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