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{{Zitat de §|7|btgb}} Abs. 1 BtBG erlaubt der Betreuungsbehörde die Übermittlung von Sachverhalten an das Vormundschaftsgericht, die die Bestellung eines Betreuers oder eine andere Maßnahme in Betreuungssachen erforderlich machen. Andere Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung können z.B. sein: Erweiterung des Aufgabenkreises eines bereits bestellten Betreuers, Ablösung eines Betreuers durch einen anderen, Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehaltes , Aufhebung einer Betreuung.
 
{{Zitat de §|7|btgb}} Abs. 1 BtBG erlaubt der Betreuungsbehörde die Übermittlung von Sachverhalten an das Vormundschaftsgericht, die die Bestellung eines Betreuers oder eine andere Maßnahme in Betreuungssachen erforderlich machen. Andere Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung können z.B. sein: Erweiterung des Aufgabenkreises eines bereits bestellten Betreuers, Ablösung eines Betreuers durch einen anderen, Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehaltes , Aufhebung einer Betreuung.
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Diese Bestimmung bezieht sich auf Mitteilungen außerhalb eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens ({{Zitat de §|65|fgg}} FGG ff .), für Mitteilungen während des Verfahrens gelten der {{Zitat de §|8|btgb}} BtBG und die Bestimmungen innerhalb des FGG. Dennoch wird die Bestimmung häufig anzuwenden sein, da die Betreuungsbehörde oft durch eigene Ermittlungen oder durch andere Behörden (z.B. allgemeiner Sozialdienst, Gesundheitsamt, Sozialamt, Ordnungsbehörde) sowie durch Verwandte, Nachbarn, Vermieter von der Betreuungsbedürftigkeit einzelner Personen erfahren wird.
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Diese Bestimmung bezieht sich auf Mitteilungen außerhalb eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens ({{Zitat de §|65|fgg}} FGG ff ., ab 1.9.2009 §§ 271 ff. FamFG), für Mitteilungen während des Verfahrens gelten der {{Zitat de §|8|btgb}} BtBG und die Bestimmungen innerhalb des FGG. Dennoch wird die Bestimmung häufig anzuwenden sein, da die Betreuungsbehörde oft durch eigene Ermittlungen oder durch andere Behörden (z.B. allgemeiner Sozialdienst, Gesundheitsamt, Sozialamt, Ordnungsbehörde) sowie durch Verwandte, Nachbarn, Vermieter von der Betreuungsbedürftigkeit einzelner Personen erfahren wird.
    
==Einschränkung der Datenübermittlung==
 
==Einschränkung der Datenübermittlung==

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