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'''OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.03.2007, 11 Wx 7/07''':
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'''OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.03.2007, 11 Wx 7/07''', FamRZ 2007, 1127 (Ls.):
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# Die örtlich zuständige Betreuungsbehörde ist in einem Unterbringungsverfahren nach § 70 Abs. 1 S. 2 Nr. 1b FGG zwingend anzuhören.
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# Die örtlich zuständige [[Betreuungsbehörde]] ist in einem [[Unterbringungsverfahren]] nach § 70 Abs. 1 S. 2 Nr. 1b FGG zwingend anzuhören.
# Eine Unterbringung zur Durchführung einer Heilbehandlung ist nur dann verhältnismäßig, wenn eine solche Behandlung möglich erscheint. Dabei sind Art, Inhalt und Dauer der Heilbehandlung in der Unterbringungsgenehmigung genau festzulegen, weil der Zweck der Unterbringung entfällt, wenn die Heilbehandlung beendet oder undurchführbar geworden ist.
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# Eine Unterbringung zur Durchführung einer [[Heilbehandlung]] ist nur dann verhältnismäßig, wenn eine solche Behandlung möglich erscheint. Dabei sind Art, Inhalt und Dauer der Heilbehandlung in der Unterbringungsgenehmigung genau festzulegen, weil der Zweck der Unterbringung entfällt, wenn die Heilbehandlung beendet oder undurchführbar geworden ist.
    
==Literatur==
 
==Literatur==

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