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=Unterstützung des Gerichtes durch die Behörde=
 
=Unterstützung des Gerichtes durch die Behörde=
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In diesem Text werden die Aufgaben der [[Betreuungsbehörde]] dargestellt, die die Zusammenarbeit mit dem Vormundschaftsgericht betreffen. Hierbei handelt es sich insbesondere um Mitteilungs-, [[Anhörung]]s- und Beschwerderechte, um Ermittlungs- und Gestellungspflichten und um [[Vorführung]]saufgaben auf Anweisung des Gerichtes. Die Rechtsgrundlagen hierfür finden sich überwiegend im Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG), teilweise im [[Betreuungsbehördengesetz]] (BtBG ).
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In diesem Text werden die Aufgaben der [[Betreuungsbehörde]] dargestellt, die die Zusammenarbeit mit dem Betreuungsgericht betreffen. Hierbei handelt es sich insbesondere um Mitteilungs-, [[Anhörung]]s- und [[Beschwerde]]rechte, um Ermittlungs- und Gestellungspflichten und um [[Vorführung]]saufgaben auf Anweisung des Gerichtes. Die Rechtsgrundlagen hierfür finden sich überwiegend im [[FamFG]], teilweise im [[Betreuungsbehördengesetz]] (BtBG ).
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{{Zitat de §|7|btgb}} Abs. 1 BtBG erlaubt der Betreuungsbehörde die Übermittlung von Sachverhalten an das Vormundschaftsgericht, die die Bestellung eines Betreuers oder eine andere Maßnahme in Betreuungssachen erforderlich machen. Andere Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung können z.B. sein: Erweiterung des Aufgabenkreises eines bereits bestellten Betreuers, Ablösung eines Betreuers durch einen anderen, Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehaltes , Aufhebung einer Betreuung.
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{{Zitat de §|7|btbg}} Abs. 1 BtBG erlaubt der Betreuungsbehörde die Übermittlung von Sachverhalten an das Gericht, die die Bestellung eines Betreuers oder eine andere Maßnahme in Betreuungssachen erforderlich machen. Andere Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung können z.B. sein: Erweiterung des [[Aufgabenkreis]]es eines bereits bestellten Betreuers, [[Betreuerwechsel|Ablösung eines Betreuers durch einen anderen]], Anordnung oder Aufhebung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es  [[Aufhebung der Betreuung|Aufhebung einer Betreuung]].
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Diese Bestimmung bezieht sich auf Mitteilungen außerhalb eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens ({{Zitat de §|65|fgg}} FGG ff .), für Mitteilungen während des Verfahrens gelten der {{Zitat de §|8|btgb}} BtBG und die Bestimmungen innerhalb des FGG. Dennoch wird die Bestimmung häufig anzuwenden sein, da die Betreuungsbehörde oft durch eigene Ermittlungen oder durch andere Behörden (z.B. allgemeiner Sozialdienst, Gesundheitsamt, Sozialamt, Ordnungsbehörde) sowie durch Verwandte, Nachbarn, Vermieter von der Betreuungsbedürftigkeit einzelner Personen erfahren wird.
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Diese Bestimmung bezieht sich auf Mitteilungen außerhalb eines gerichtlichen [[Betreuungsverfahren]]s (§§ 271 ff. FamFG), für Mitteilungen während des Verfahrens gelten der {{Zitat de §|8|btbg}} [[BtBG]] und die Bestimmungen innerhalb des FamFG. Dennoch wird die Bestimmung häufig anzuwenden sein, da die Betreuungsbehörde oft durch eigene Ermittlungen oder durch andere Behörden (z.B. allgemeiner Sozialdienst, Gesundheitsamt, Sozialamt, Ordnungsbehörde) sowie durch Verwandte, Nachbarn, Vermieter von der Betreuungsbedürftigkeit einzelner Personen erfahren wird.
    
==Einschränkung der Datenübermittlung==
 
==Einschränkung der Datenübermittlung==
 
Das Mitteilungsrecht der Betreuungsbehörde an das Gericht ist eine Kann-Bestimmung, bei der die Behörde die vom Gesetz gemachten weiteren Einschränkungen nach pflichtgemäßen Ermessen zu prüfen und zu beachten hat.
 
Das Mitteilungsrecht der Betreuungsbehörde an das Gericht ist eine Kann-Bestimmung, bei der die Behörde die vom Gesetz gemachten weiteren Einschränkungen nach pflichtgemäßen Ermessen zu prüfen und zu beachten hat.
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§ 7 Abs. 1 BtBG schränkt die Ermessensentscheidung der Behörde, Mitteilungen an das Vormundschaftsgericht zu machen, mehrfach ein:
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{{Zitat de §|7|btbg}} Abs. 1 [[BtBG]] schränkt die Ermessensentscheidung der Behörde, Mitteilungen an das Gericht zu machen, mehrfach ein:
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*die Mitteilung darf berechtigte Interessen des Betroffenen nicht mißachten;
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*die Mitteilung darf berechtigte Interessen des Betroffenen nicht missachten;
 
*die Mitteilung darf nur erfolgen, um eine erhebliche Gefahr zum Wohle des Betroffenen abzuwenden, Interessen Dritter genügen nicht.
 
*die Mitteilung darf nur erfolgen, um eine erhebliche Gefahr zum Wohle des Betroffenen abzuwenden, Interessen Dritter genügen nicht.
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Beide Bestimmungen beinhalten zusammengesehen einen logischen Widerspruch: kann eine erhebliche Gefahr für den Betroffenen nur durch Betreuungsmaßnahmen des Gerichtes abgewendet werden, so ist es eine selbstverständliche Pflicht der Behörde, dies dem Gericht mitzuteilen , dies folgt bereits aus der Fürsorgepflicht des Staates aufgrund des Sozialstaatsgebotes ( Artikel 20 Grundgesetz ).
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Beide Bestimmungen beinhalten zusammengesehen einen logischen Widerspruch: kann eine erhebliche Gefahr für den Betroffenen nur durch Betreuungsmaßnahmen des Gerichtes abgewendet werden, so ist es eine selbstverständliche Pflicht der Behörde, dies dem Gericht mitzuteilen , dies folgt bereits aus der Fürsorgepflicht des Staates aufgrund des Sozialstaatsgebotes (Art. 20 Grundgesetz ).
    
Kann in einem solchen Falle aber überhaupt ein berechtigtes Interesse des Betroffenen entgegenstehen? Der Gesetzgeber schweigt sich in seiner Gesetzesbegründung hierüber aus. Wenn in der Gesetzesbegründung davon die Rede ist, dass das Vertrauensverhältnis zu einem Dritten gestört werden könnte, so kann das jedoch kein Maßstab für die Behörde sein, denn § 7 Abs. 1 BtBG erwähnt dritte Personen nicht.
 
Kann in einem solchen Falle aber überhaupt ein berechtigtes Interesse des Betroffenen entgegenstehen? Der Gesetzgeber schweigt sich in seiner Gesetzesbegründung hierüber aus. Wenn in der Gesetzesbegründung davon die Rede ist, dass das Vertrauensverhältnis zu einem Dritten gestört werden könnte, so kann das jedoch kein Maßstab für die Behörde sein, denn § 7 Abs. 1 BtBG erwähnt dritte Personen nicht.
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Mitteilungen der Betreuungsbehörde an das [[Vormundschaftsgericht]] sind nach § 7 Abs. 2 BtBG aktenkundig zu machen. Hierdurch soll der Informationsfluss zwischen Behörde und Gericht nachvollziehbar werden. Die Bestimmung dient den Belangen des Datenschutzes.
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Mitteilungen der Betreuungsbehörde an das [[Vormundschaftsgericht|Gericht]] sind nach § 7 Abs. 2 BtBG aktenkundig zu machen. Hierdurch soll der Informationsfluss zwischen Behörde und Gericht nachvollziehbar werden. Die Bestimmung dient den Belangen des Datenschutzes.
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Als einziges Bundesland hat [[Berlin]] ergänzende Bestimmung zum Datenschutz im § 5 des Berliner Landesausführungsgesetzes zum Betreuungsgesetz erlassen.  
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Als einziges Bundesland hat [[Berlin]] ergänzende Bestimmung zum [[Datenschutz]] im § 5 des Berliner Landesausführungsgesetzes zum Betreuungsgesetz erlassen.
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Das Verwaltungsgericht München sieht den Amtsermittlungsgrundsatz des jeweiligen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (hier Art. 24 BayVwVfG) als ausreichende Rechtsgrundlage zur Datenerhebung (auch bei dritten Personen) an. Siehe unter Rechtsprechung unten.
    
==Anhörung der Behörde==
 
==Anhörung der Behörde==
Der Unterstützungspflicht der Betreuungsbehörde nach {{Zitat de §|8|btgb}} BtBG steht die [[Anhörung]]spflicht des Vormundschaftsgerichtes gegenüber. Wenn es der Betroffene verlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient, so gibt das Gericht der Betreuungsbehörde gem. {{Zitat de §|68a|fgg}} FGG Gelegenheit zur Äußerung:
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Der Unterstützungspflicht der Betreuungsbehörde nach {{Zitat de §|8|btbg}} BtBG steht die [[Anhörung]]spflicht des Betreuungsgerichtes gegenüber. Wenn es der Betroffene verlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient, so gibt das Gericht der Betreuungsbehörde gem. § 279 FamFG, Gelegenheit zur Äußerung:
    
*vor der [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]]
 
*vor der [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]]
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*vor der Genehmigung der [[Unterbringung]] eines Betreuten.
 
*vor der Genehmigung der [[Unterbringung]] eines Betreuten.
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Der Sachaufklärung dient es, wenn von der Stellungnahme der Betreuungsbehörde weitere Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Anhörung dürfte wegen der besonderen Sachkunde der Betreuungsbehörde fast immer angebracht sein.  
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Der Sachaufklärung dient es, wenn von der Stellungnahme der Betreuungsbehörde weitere Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Anhörung dürfte wegen der besonderen Sachkunde der Betreuungsbehörde fast immer angebracht sein. Hat die Betreuungsbehörde zu Beginn des Betreuungsverfahrens gem. § 7 Abs. 4, 274 Abs. 3 FamFG ihre Beteiligung verlangt, erhält sie auf jeden Fall die Terminsmitteilungen zu mündlichen [[Anhörung]]en (Neuregelung zum 1.9.2009)
 
      
==Methodisches Vorgehen beim Sozialbericht==
 
==Methodisches Vorgehen beim Sozialbericht==
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Bevor die Betreuungsbehörde ihre Stellungnahme dem Gericht vorlegt, hat sie sich mit dem Betroffenen persönlich auseinanderzusetzen.Die methodische Vorgehensweise muss sich zunächst an den Informationen orientieren, die der Betreuungsbehörde vorliegen, seien sie auch sehr gering. In der Regel werden die ersten Informationen vom Gericht oder von den Personen herrühren, die aus dem unmittelbaren sozialen Umfeld des Betroffenen stammen.
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Bevor die Betreuungsbehörde ihre Stellungnahme dem Gericht vorlegt, hat sie sich mit dem Betroffenen persönlich auseinanderzusetzen. Die methodische Vorgehensweise muss sich zunächst an den Informationen orientieren, die der Betreuungsbehörde vorliegen, seien sie auch sehr gering. In der Regel werden die ersten Informationen vom Gericht oder von den Personen herrühren, die aus dem unmittelbaren sozialen Umfeld des Betroffenen stammen.
    
Aufgrund dieser Vorinformationen muss der Mitarbeiter der Behörde nun seine Gesprächsstrategie überlegen.
 
Aufgrund dieser Vorinformationen muss der Mitarbeiter der Behörde nun seine Gesprächsstrategie überlegen.
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Unter Umständen sind auch Angehörige, Nachbarn, Arbeitskollegen des Betroffenen zu befragen, wenn das Gericht dies zur Sachverhaltsaufklärung als erforderlich betrachtet. Leider ist die Datenschutzproblematik im Gesetz nur ungenügend angesprochen .
 
Unter Umständen sind auch Angehörige, Nachbarn, Arbeitskollegen des Betroffenen zu befragen, wenn das Gericht dies zur Sachverhaltsaufklärung als erforderlich betrachtet. Leider ist die Datenschutzproblematik im Gesetz nur ungenügend angesprochen .
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Die Sachverhaltsaufklärung und Stellungnahme der Betreuungsbehörde entbindet das Gericht nicht von seiner eigenen Amtsermittlungspflicht ({{Zitat de §|12|fgg}}, 68 FGG ). Sinnvoll kann es sein, dass der Behördenmitarbeiter den Hausbesuch zusammen mit dem Vormundschaftsrichter durchführt, der ohnehin nach {{Zitat de §|68|fgg}} Abs. 1 FGG in der Regel die Anhörung in der üblichen Umgebung des Betroffenen durchführen soll. Juristischer und sozialarbeiterischer Sachverstand können sich so im günstigen Fall ergänzen. Der Mitarbeiter der Betreuungsbehörde kann auch als "andere Person" i S. von § 68 Abs. 4 Satz 3 FGG an der richterlichen Anhörung teilnehmen.
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Die Sachverhaltsaufklärung und Stellungnahme der Betreuungsbehörde entbindet das Gericht nicht von seiner eigenen Amtsermittlungspflicht ({{Zitat de §|12|fgg}}, 68 FGG, ab 1.9.2009 § 26 FamFG). Sinnvoll kann es sein, dass der Behördenmitarbeiter den Hausbesuch zusammen mit dem Betreuungsrichter durchführt, der ohnehin nach {{Zitat de §|68|fgg}} Abs. 1 FGG, ab 1.9.2009 § 278 FamFG, in der Regel die [[Anhörung]] in der üblichen Umgebung des Betroffenen durchführen soll. Juristischer und sozialarbeiterischer Sachverstand können sich so im günstigen Fall ergänzen. Der Mitarbeiter der Betreuungsbehörde kann auch als Verfahrensbeteiligter (§ 274 Abs. 3 FamFG) an der richterlichen Anhörung teilnehmen.
    
==Fragenkatalog zum Sozialbericht==
 
==Fragenkatalog zum Sozialbericht==
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Die Stellungnahme der [[Betreuungsbehörde]] (§ 68 a FGG i.V.m. § 8 BtBG ) kann das eigentliche [[Sachverständigengutachten]] gemäß § 68 b FGG zwar nicht ersetzen, aber sinnvoll ergänzen.
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Die Stellungnahme der [[Betreuungsbehörde]] (§ 279 FamFG i.V.m. § 8 BtBG) kann das eigentliche [[Sachverständigengutachten]] gemäß § 280 FamFG zwar nicht ersetzen, aber sinnvoll ergänzen.
    
Bei der wichtigsten Frage, nämlich nach der Notwendigkeit einer Betreuung, kann folgender Fragenkatalog Verwendung finden:
 
Bei der wichtigsten Frage, nämlich nach der Notwendigkeit einer Betreuung, kann folgender Fragenkatalog Verwendung finden:
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==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
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'''LG Hamburg, Beschluss vom 15. 12. 1993 - 301 T 399/93, FamRZ 1997, 118''':
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'''LG Hamburg, Beschluss vom 15.12.1993, 301 T 399/93''', FamRZ 1997, 118:
 
Umfang der Ermittlungspflicht der vom Betreuungsgericht ersuchten Behörde
 
Umfang der Ermittlungspflicht der vom Betreuungsgericht ersuchten Behörde
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1. Die in einem vormundschaftsgerichtlichen Nachsuchen ausgedrückte Aufklärungsbedürftigkeit eines Sachverhalts unterliegt nicht der Nachprüfung der ersuchten Behörde.  
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# Die in einem vormundschaftsgerichtlichen Nachsuchen ausgedrückte Aufklärungsbedürftigkeit eines Sachverhalts unterliegt nicht der Nachprüfung der ersuchten Behörde.
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# Lediglich Nachsuchen, die greifbar sachfremd außerhalb der Aufgabenstellung des Vormundschaftsgerichts liegen, sind nicht zu erledigen.
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# Die Durchführung der im Rahmen des Nachsuchens zu leistende Ermittlungshilfe bestimmt die Behörde eigenverantwortlich, ohne an gerichtliche Weisungen gebunden zu sein.
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'''OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.03.2007, 11 Wx 7/07''', FamRZ 2007, 1127 (Ls.):
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# Die örtlich zuständige [[Betreuungsbehörde]] ist in einem [[Unterbringungsverfahren]] nach § 70 Abs. 1 S. 2 Nr. 1b FGG (jetzt § 320 FamFG) zwingend anzuhören.
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# Eine Unterbringung zur Durchführung einer [[Heilbehandlung]] ist nur dann verhältnismäßig, wenn eine solche Behandlung möglich erscheint. Dabei sind Art, Inhalt und Dauer der Heilbehandlung in der Unterbringungsgenehmigung genau festzulegen, weil der Zweck der Unterbringung entfällt, wenn die Heilbehandlung beendet oder undurchführbar geworden ist.
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'''VG München, Gerichtsbescheid vom 15.11.2017, M 10 K 16.4485'''
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# Die örtliche Betreuungsbehörde kann im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht analog Art. 24 BayVwVfG die erforderlichen Sachverhalte (auch bei Dritten) ermitteln.
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# Eine Übermittlung an das Betreuungsgericht i.S. von § 7 Abs. 1 BtBG ist dann zulässig, wenn eine erhebliche Gefahr vorliegt, bei der, gemessen an den Verhältnissen des Betroffenen nicht nur ein geringer, sondern ein im Verhältnis zu den mit der gerichtlichen Maßnahme zu erwartenden Belastenden bedeutender Schaden zu erwarten ist.
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2. Lediglich Nachsuchen, die greifbar sachfremd außerhalb der Aufgabenstellung des Vormundschaftsgerichts liegen, sind nicht zu erledigen.
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'''AG Altötting, Verfügung vom 09.09.2019, 401 XVII 0178/92'''
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3. Die Durchführung der im Rahmen des Nachsuchens zu leistende Ermittlungshilfe bestimmt die Behörde eigenverantwortlich, ohne an gerichtliche Weisungen gebunden zu sein.
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# Für die Datenerhebung der [[Betreuungsbehörde]] bei der betroffenen Person sowie beim Betreuer ist keine Einwilligung erforderlich, da die Betreuungsbehörde zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten und damit auch an das Betreuungsgericht übermitteln darf (Art. 6 Abs. 1 lit. c Ds-GVO iVm § 279 Abs. 2 FamFG und § 8 Abs. 1 S.1, S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 BtBG).
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# Dies gilt auch für die Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten iS von Art. 9 DS-GVO, wie sie in [[Betreuungsverfahren]] regelhaft anfallen.
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'''VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 03.06.2022, RO 5 K 21.1869'''
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'''Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 01.03.2007, 11 Wx 7/07''':
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Zur Durchsetzung der der Betreuungsbehörde nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BtBG obliegenden Beratungspflicht vor den Verwaltungsgerichten und zum Umfang dieser Pflicht.
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1. Die örtlich zuständige Betreuungsbehörde ist in einem Unterbringungsverfahren nach § 70 Abs. 1 S. 2 Nr. 1b FGG zwingend anzuhören.
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'''LG Lübeck, Beschluss vom 14.12.2022, 7 T 585/21''', BtPrax 2023, 71:
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2. Eine Unterbringung zur Durchführung einer Heilbehandlung ist nur dann verhältnismäßig, wenn eine solche Behandlung möglich erscheint. Dabei sind Art, Inhalt und Dauer der Heilbehandlung in der Unterbringungsgenehmigung genau festzulegen, weil der Zweck der Unterbringung entfällt, wenn die Heilbehandlung beendet oder undurchführbar geworden ist.
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Einer Betreuungsbehörde kann nach § 35 FamFG ein Zwangsgeld auferlegt werden, wenn sie trotz gerichtlicher Anordnung einen Sozialbericht nicht erteilt.
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'''LG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 11.03.2022, 19 T 32/22'''
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# Die gerichtliche Anordnung eines Zwangsgeldes zur Erzwingung der Erstellung eines Sozialberichts der Betreuungsbehörde nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1  BtBG a.F. (neu § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BtOG) ist unzulässig. § 35 Abs. 1 FamFG ist keine Rechtsgrundlage für eine vollstreckbare Mitwirkungsverpflichtung, sondern regelt allein das Verfahren ihrer Durchsetzung.
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# Auch wenn die Betreuungsbehörde gem. § 274 Abs. 3 FamFG am Verfahren formell beteiligt wäre, wäre eine gerichtliche Anordnung gem. § 35 Abs. 1 FamFG unzulässig.
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# Grundlage der Aufgaben der Betreuungsbehörde ist § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BtBG a.F. (neu § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BtOG). Eine strafbewehrte Verpflichtung zur Erstellung eines Sozialberichts ergibt sich hieraus jedoch nicht.
    
==Literatur==
 
==Literatur==
*[http://www.vgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/PDF/Veroeffentlichungen/BB_9.pdf#Page=84 Crefeld: Sozialgutachten zur Feststellung der Erforderlichkeit einer Betreuung; Betrifft:Betreuung Nr. 9, S. 86 (PDF)]  
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*[http://www.vgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/PDF/Veroeffentlichungen/BB_9.pdf#Page=93 Kort: Qualifizierte Sozialgutachten; Betrifft:Betreuung Nr. 9, S. 95 (PDF)]  
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===Bücher im Reguvis Verlag===
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/sozialdiagnostik-in-der-betreuungspraxis/ Ansen/Röh: Sozialdiagnostik in der Betreuungspraxis, Köln 2014]
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/handbuch-betreuungsbehoerde/ Deinert/Walther: Handbuch Betreuungsbehörde, 4. Neuauflage, Köln 20146] - [http://www.socialnet.de/rezensionen/4198.php Rezension dazu]
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===Zeitschriftenbeiträge===
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*[http://www.bt-portal.de/btprax/aktuelle-ausgabe/artikelansicht/zeitschriften-artikel/aktuelle-ausgabe/soziale-diagnose-in-der-betreuungsbehcrde.html Ansen: Soziale Diagnose in der Betreuungsbehörde; BtPrax 2011, 189]
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*Bagniewski/Wittich: Mitwirkungsfähigkeit und betreuungsvermeidende Hilfen; BtPrax 2018, 135
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*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Betrifft_Betreuung/9_Qualitaet_im_Betreuungswesen_200711.pdf#Page=84 Crefeld: Sozialgutachten zur Feststellung der Erforderlichkeit einer Betreuung; Betrifft:Betreuung Nr. 9, S. 86 (PDF)]  
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*Drews: Der Feststellungsantrag einer Behörde nach § 62 Abs. 1 FamFG; FGPrax 2015, 97
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*[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Betreuungspraxis/Halfen_Gutachten_04_04.pdf Halfen: Betreuungsgutachten aus der Sicht einer Sozialarbeiterin, BtPrax 2004, 135 (PDF)]
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*Harder: Die Rolle des Betreuungsbehördenmitarbeiters im Betreuungsverfahren zur Feststellung des Sachverhalts; BtPrax 2020, 51
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*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Betrifft_Betreuung/9_Qualitaet_im_Betreuungswesen_200711.pdf#Page=93 Kort: Qualifizierte Sozialgutachten; Betrifft:Betreuung Nr. 9, S. 95 (PDF)]  
 
*Oberloskamp: Qualität von Gutachten und Sozialberichten; BtPrax 2004, 123
 
*Oberloskamp: Qualität von Gutachten und Sozialberichten; BtPrax 2004, 123
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*Sturmberg/Hövelmann: Abschied von formalistischen Denkmustern - Anmerkungen zur sog. Unbetreubarkeit; BtPrax 2020, 47
    
==Weblinks==
 
==Weblinks==
 
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Sozialbericht.doc Muster eines Sozialberichtes (Winword)]
 
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Sozialbericht.doc Muster eines Sozialberichtes (Winword)]
*[http://betreuungsstelle.de/Sozialgutachten_zur_Feststellung_der_Erforderlichkeit.pdf Wolf Crefeld: Aufsatz zum Sozialgutachten (PDF)]
+
*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Betrifft_Betreuung/10_Der_Mensch_im_Mittelpunkt_2010.pdf#page=209 Beiträge des Göttinger Workshops zur Sachverhaltsaufklärung 2008 (PDF)]
 
+
*[https://www.deutscher-verein.de/de/download.php?file=uploads/empfehlungen-stellungnahmen/2011/dv-33-11.pdf Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Stärkung des Erforderlichkeitsgrundsatzes in der Betreuung (PDF)]
 +
*[http://www.landkreistag.de/images/stories/themen/Senioren/126_4_Auflage.pdf Neufassung aller Empfehlungen für Betreuungsbehörden zur Sachverhaltsaufklärung, zur Betreuerauswahl, zur Anerkennung von Betreuungsvereine, zur Vermittlung anderer Hilfen und zum Anforderungsprofil von Betreuungsbehörden (PDF)]
    
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]
 
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]
[[Kategorie:Betreuungsbehörde]]<div id="wikia-credits"><br /><br /><small>From [http://betreuungsrecht.wikia.com Betreuungsrecht-Lexikon], a [http://www.wikia.com Wikia] wiki.</small></div>
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[[Kategorie:Betreuungsbehörde]]

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