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=Unterstützung des Gerichtes durch die Behörde=
 
=Unterstützung des Gerichtes durch die Behörde=
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In diesem Text werden die Aufgaben der [[Betreuungsbehörde]] dargestellt, die die Zusammenarbeit mit dem Betreuungsgericht betreffen. Hierbei handelt es sich insbesondere um Mitteilungs-, [[Anhörung]]s- und [[Beschwerde]]rechte, um Ermittlungs- und Gestellungspflichten und um [[Vorführung]]saufgaben auf Anweisung des Gerichtes. Die Rechtsgrundlagen hierfür finden sich überwiegend im [[FamFG]], teilweise im [[Betreuungsbehördengesetz]] (BtBG ).
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In diesem Text werden die Aufgaben der [[Betreuungsbehörde]] dargestellt, die die Zusammenarbeit mit dem Betreuungsgericht betreffen. Hierbei handelt es sich insbesondere um Mitteilungs-, [[Anhörung]]s- und [[Beschwerde]]rechte, um Ermittlungs- und Gestellungspflichten und um [[Vorführung]]saufgaben auf Anweisung des Gerichtes. Die Rechtsgrundlagen hierfür finden sich überwiegend im [[FamFG]], teilweise im [[Betreuungsorganisationsgesetz]] (BtOG).
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{{Zitat de §|7|btbg}} Abs. 1 BtBG erlaubt der Betreuungsbehörde die Übermittlung von Sachverhalten an das Gericht, die die Bestellung eines Betreuers oder eine andere Maßnahme in Betreuungssachen erforderlich machen. Andere Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung können z.B. sein: Erweiterung des [[Aufgabenkreis]]es eines bereits bestellten Betreuers, [[Betreuerwechsel|Ablösung eines Betreuers durch einen anderen]], Anordnung oder Aufhebung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es  [[Aufhebung der Betreuung|Aufhebung einer Betreuung]].
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{{Zitat de §|9|btog}} Abs. 1 BtOG erlaubt der Betreuungsbehörde die Übermittlung von Sachverhalten an das Gericht, die die Bestellung eines Betreuers oder eine andere Maßnahme in Betreuungssachen erforderlich machen. Andere Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung können z.B. sein: Erweiterung des [[Aufgabenkreis]]es eines bereits bestellten Betreuers, [[Betreuerwechsel|Ablösung eines Betreuers durch einen anderen]], Anordnung oder Aufhebung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es  [[Aufhebung der Betreuung|Aufhebung einer Betreuung]].
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Diese Bestimmung bezieht sich auf Mitteilungen außerhalb eines gerichtlichen [[Betreuungsverfahren]]s (§§ 271 ff. FamFG), für Mitteilungen während des Verfahrens gelten der {{Zitat de §|8|btbg}} [[BtBG]] und die Bestimmungen innerhalb des FamFG. Dennoch wird die Bestimmung häufig anzuwenden sein, da die Betreuungsbehörde oft durch eigene Ermittlungen oder durch andere Behörden (z.B. allgemeiner Sozialdienst, Gesundheitsamt, Sozialamt, Ordnungsbehörde) sowie durch Verwandte, Nachbarn, Vermieter von der Betreuungsbedürftigkeit einzelner Personen erfahren wird.
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Diese Bestimmung bezieht sich auf Mitteilungen außerhalb eines gerichtlichen [[Betreuungsverfahren]]s (§§ 271 ff. FamFG), für Mitteilungen während des Verfahrens gelten der {{Zitat de §|11|btog}} [[BtOG]] und die Bestimmungen innerhalb des FamFG. Dennoch wird die Bestimmung häufig anzuwenden sein, da die Betreuungsbehörde oft durch eigene Ermittlungen oder durch andere Behörden (z.B. allgemeiner Sozialdienst, Gesundheitsamt, Sozialamt, Ordnungsbehörde) sowie durch Verwandte, Nachbarn, Vermieter von der Betreuungsbedürftigkeit einzelner Personen erfahren wird.
    
==Einschränkung der Datenübermittlung==
 
==Einschränkung der Datenübermittlung==
 
Das Mitteilungsrecht der Betreuungsbehörde an das Gericht ist eine Kann-Bestimmung, bei der die Behörde die vom Gesetz gemachten weiteren Einschränkungen nach pflichtgemäßen Ermessen zu prüfen und zu beachten hat.
 
Das Mitteilungsrecht der Betreuungsbehörde an das Gericht ist eine Kann-Bestimmung, bei der die Behörde die vom Gesetz gemachten weiteren Einschränkungen nach pflichtgemäßen Ermessen zu prüfen und zu beachten hat.
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{{Zitat de §|7|btbg}} Abs. 1 [[BtBG]] schränkt die Ermessensentscheidung der Behörde, Mitteilungen an das Gericht zu machen, mehrfach ein:
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{{Zitat de §|9|btog}} Abs. 1 [[BtOG]] schränkt die Ermessensentscheidung der Behörde, Mitteilungen an das Gericht zu machen, mehrfach ein:
    
*die Mitteilung darf berechtigte Interessen des Betroffenen nicht missachten;
 
*die Mitteilung darf berechtigte Interessen des Betroffenen nicht missachten;
 
*die Mitteilung darf nur erfolgen, um eine erhebliche Gefahr zum Wohle des Betroffenen abzuwenden, Interessen Dritter genügen nicht.
 
*die Mitteilung darf nur erfolgen, um eine erhebliche Gefahr zum Wohle des Betroffenen abzuwenden, Interessen Dritter genügen nicht.
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Beide Bestimmungen beinhalten zusammengesehen einen logischen Widerspruch: kann eine erhebliche Gefahr für den Betroffenen nur durch Betreuungsmaßnahmen des Gerichtes abgewendet werden, so ist es eine selbstverständliche Pflicht der Behörde, dies dem Gericht mitzuteilen , dies folgt bereits aus der Fürsorgepflicht des Staates aufgrund des Sozialstaatsgebotes (Art. 20 Grundgesetz ).
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Beide Bestimmungen beinhalten zusammengesehen einen logischen Widerspruch: kann eine erhebliche Gefahr für den Betroffenen nur durch Betreuungsmaßnahmen des Gerichtes abgewendet werden, so ist es eine selbstverständliche Pflicht der Behörde, dies dem Gericht mitzuteilen , dies folgt bereits aus der Fürsorgepflicht des Staates aufgrund des Sozialstaatsgebotes (Art. 20 Grundgesetz).
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Kann in einem solchen Falle aber überhaupt ein berechtigtes Interesse des Betroffenen entgegenstehen? Der Gesetzgeber schweigt sich in seiner Gesetzesbegründung hierüber aus. Wenn in der Gesetzesbegründung davon die Rede ist, dass das Vertrauensverhältnis zu einem Dritten gestört werden könnte, so kann das jedoch kein Maßstab für die Behörde sein, denn § 7 Abs. 1 BtBG erwähnt dritte Personen nicht.
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Kann in einem solchen Falle aber überhaupt ein berechtigtes Interesse des Betroffenen entgegenstehen? Der Gesetzgeber schweigt sich in seiner Gesetzesbegründung hierüber aus. Wenn in der Gesetzesbegründung davon die Rede ist, dass das Vertrauensverhältnis zu einem Dritten gestört werden könnte, so kann das jedoch kein Maßstab für die Behörde sein, denn § 9 Abs. 1 BtOG erwähnt dritte Personen nicht.
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Mitteilungen der Betreuungsbehörde an das [[Vormundschaftsgericht|Gericht]] sind nach § 7 Abs. 2 BtBG aktenkundig zu machen. Hierdurch soll der Informationsfluss zwischen Behörde und Gericht nachvollziehbar werden. Die Bestimmung dient den Belangen des Datenschutzes.
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Mitteilungen der Betreuungsbehörde an das [[Betreuungsgericht|Gericht]] sind nach {{Zitat de §|9|btog}} Abs. 3 BtOG aktenkundig zu machen. Hierdurch soll der Informationsfluss zwischen Behörde und Gericht nachvollziehbar werden. Die Bestimmung dient den Belangen des Datenschutzes.
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Als einziges Bundesland hat [[Berlin]] ergänzende Bestimmung zum [[Datenschutz]] im § 5 des Berliner Landesausführungsgesetzes zum Betreuungsgesetz erlassen.
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Seit 1.1.2023 sind die Bestimmungen über den [[Datenschutz]] in § {{Zitat de §|4|btog}} BtOG enthalten.  
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Das Verwaltungsgericht München sieht den Amtsermittlungsgrundsatz des jeweiligen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (hier Art. 24 BayVwVfG) als ausreichende Rechtsgrundlage zur Datenerhebung (auch bei dritten Personen) an. Siehe unter Rechtsprechung unten.
      
==Anhörung der Behörde==
 
==Anhörung der Behörde==
Der Unterstützungspflicht der Betreuungsbehörde nach {{Zitat de §|8|btbg}} BtBG steht die [[Anhörung]]spflicht des Betreuungsgerichtes gegenüber. Wenn es der Betroffene verlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient, so gibt das Gericht der Betreuungsbehörde gem. § 279 FamFG, Gelegenheit zur Äußerung:
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Der Unterstützungspflicht der Betreuungsbehörde nach {{Zitat de §|11|btog}} BtOG steht die [[Anhörung]]spflicht des Betreuungsgerichtes gegenüber. Wenn es der Betroffene verlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient, so gibt das Gericht der Betreuungsbehörde gem. § 279 FamFG, Gelegenheit zur Äußerung:
    
*vor der [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]]
 
*vor der [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]]
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Äußere Merkmale beim Betroffenen (z.B. Alkoholfahne, Zittern, Schweißausbrüche, Unruhe, Zustand der Bekleidung und der Wohnung) können das gewonnene Bild ergänzen. Ziel des Gespräches soll sein, ein möglichst umfassendes Bild von der aktuellen Verfassung des Betroffenen zu bekommen.
 
Äußere Merkmale beim Betroffenen (z.B. Alkoholfahne, Zittern, Schweißausbrüche, Unruhe, Zustand der Bekleidung und der Wohnung) können das gewonnene Bild ergänzen. Ziel des Gespräches soll sein, ein möglichst umfassendes Bild von der aktuellen Verfassung des Betroffenen zu bekommen.
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Unter Umständen sind auch Angehörige, Nachbarn, Arbeitskollegen des Betroffenen zu befragen, wenn das Gericht dies zur Sachverhaltsaufklärung als erforderlich betrachtet. Leider ist die Datenschutzproblematik im Gesetz nur ungenügend angesprochen .
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Unter Umständen sind auch Angehörige, Nachbarn, Arbeitskollegen des Betroffenen zu befragen, wenn das Gericht dies zur Sachverhaltsaufklärung als erforderlich betrachtet. Nach {{Zitat de §|4|btog}} Abs. 2 BtOG ist vorrangig die Direkterhebung der Daten, also beim Betroffenen selbst.
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Die Sachverhaltsaufklärung und Stellungnahme der Betreuungsbehörde entbindet das Gericht nicht von seiner eigenen Amtsermittlungspflicht ({{Zitat de §|12|fgg}}, 68 FGG, ab 1.9.2009 § 26 FamFG). Sinnvoll kann es sein, dass der Behördenmitarbeiter den Hausbesuch zusammen mit dem Betreuungsrichter durchführt, der ohnehin nach {{Zitat de §|68|fgg}} Abs. 1 FGG, ab 1.9.2009 § 278 FamFG, in der Regel die [[Anhörung]] in der üblichen Umgebung des Betroffenen durchführen soll. Juristischer und sozialarbeiterischer Sachverstand können sich so im günstigen Fall ergänzen. Der Mitarbeiter der Betreuungsbehörde kann auch als Verfahrensbeteiligter (§ 274 Abs. 3 FamFG) an der richterlichen Anhörung teilnehmen.
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Die Sachverhaltsaufklärung und Stellungnahme der Betreuungsbehörde entbindet das Gericht nicht von seiner eigenen Amtsermittlungspflicht ( § 26 FamFG). Sinnvoll kann es sein, dass der Behördenmitarbeiter den Hausbesuch zusammen mit dem Betreuungsrichter durchführt, der ohnehin nach § 278 FamFG, in der Regel die [[Anhörung]] in der üblichen Umgebung des Betroffenen durchführen soll. Juristischer und sozialarbeiterischer Sachverstand können sich so im günstigen Fall ergänzen. Der Mitarbeiter der Betreuungsbehörde kann auch als Verfahrensbeteiligter (§ 274 Abs. 3 FamFG) an der richterlichen Anhörung teilnehmen.
    
==Fragenkatalog zum Sozialbericht==
 
==Fragenkatalog zum Sozialbericht==
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Die Stellungnahme der [[Betreuungsbehörde]] (§ 279 FamFG i.V.m. § 8 BtBG) kann das eigentliche [[Sachverständigengutachten]] gemäß § 280 FamFG zwar nicht ersetzen, aber sinnvoll ergänzen.
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Die Stellungnahme der [[Betreuungsbehörde]] (§ 279 FamFG i.V.m.{{Zitat de §|11|btog}} BtOG) kann das eigentliche [[Sachverständigengutachten]] gemäß § 280 FamFG zwar nicht ersetzen, aber sinnvoll ergänzen.
    
Bei der wichtigsten Frage, nämlich nach der Notwendigkeit einer Betreuung, kann folgender Fragenkatalog Verwendung finden:
 
Bei der wichtigsten Frage, nämlich nach der Notwendigkeit einer Betreuung, kann folgender Fragenkatalog Verwendung finden:
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===Bücher im Reguvis Verlag===
 
===Bücher im Reguvis Verlag===
 
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/sozialdiagnostik-in-der-betreuungspraxis/ Ansen/Röh: Sozialdiagnostik in der Betreuungspraxis, Köln 2014]
 
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/sozialdiagnostik-in-der-betreuungspraxis/ Ansen/Röh: Sozialdiagnostik in der Betreuungspraxis, Köln 2014]
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/handbuch-betreuungsbehoerde/ Deinert/Walther: Handbuch Betreuungsbehörde, 4. Neuauflage, Köln 20146] - [http://www.socialnet.de/rezensionen/4198.php Rezension dazu]
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/handbuch-betreuungsbehoerde/ Deinert/Walther: Handbuch Betreuungsbehörde, Neuauflage, Köln 2023] - [http://www.socialnet.de/rezensionen/4198.php Rezension dazu]
    
===Zeitschriftenbeiträge===
 
===Zeitschriftenbeiträge===
*[http://www.bt-portal.de/btprax/aktuelle-ausgabe/artikelansicht/zeitschriften-artikel/aktuelle-ausgabe/soziale-diagnose-in-der-betreuungsbehcrde.html Ansen: Soziale Diagnose in der Betreuungsbehörde; BtPrax 2011, 189]
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*Ansen: Soziale Diagnose in der Betreuungsbehörde; BtPrax 2011, 189
 
*Bagniewski/Wittich: Mitwirkungsfähigkeit und betreuungsvermeidende Hilfen; BtPrax 2018, 135
 
*Bagniewski/Wittich: Mitwirkungsfähigkeit und betreuungsvermeidende Hilfen; BtPrax 2018, 135
 
*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Betrifft_Betreuung/9_Qualitaet_im_Betreuungswesen_200711.pdf#Page=84 Crefeld: Sozialgutachten zur Feststellung der Erforderlichkeit einer Betreuung; Betrifft:Betreuung Nr. 9, S. 86 (PDF)]  
 
*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Betrifft_Betreuung/9_Qualitaet_im_Betreuungswesen_200711.pdf#Page=84 Crefeld: Sozialgutachten zur Feststellung der Erforderlichkeit einer Betreuung; Betrifft:Betreuung Nr. 9, S. 86 (PDF)]  
 
*Drews: Der Feststellungsantrag einer Behörde nach § 62 Abs. 1 FamFG; FGPrax 2015, 97
 
*Drews: Der Feststellungsantrag einer Behörde nach § 62 Abs. 1 FamFG; FGPrax 2015, 97
*[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Betreuungspraxis/Halfen_Gutachten_04_04.pdf Halfen: Betreuungsgutachten aus der Sicht einer Sozialarbeiterin, BtPrax 2004, 135 (PDF)]
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*Halfen: Betreuungsgutachten aus der Sicht einer Sozialarbeiterin, BtPrax 2004, 135  
 
*Harder: Die Rolle des Betreuungsbehördenmitarbeiters im Betreuungsverfahren zur Feststellung des Sachverhalts; BtPrax 2020, 51
 
*Harder: Die Rolle des Betreuungsbehördenmitarbeiters im Betreuungsverfahren zur Feststellung des Sachverhalts; BtPrax 2020, 51
 
*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Betrifft_Betreuung/9_Qualitaet_im_Betreuungswesen_200711.pdf#Page=93 Kort: Qualifizierte Sozialgutachten; Betrifft:Betreuung Nr. 9, S. 95 (PDF)]  
 
*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Betrifft_Betreuung/9_Qualitaet_im_Betreuungswesen_200711.pdf#Page=93 Kort: Qualifizierte Sozialgutachten; Betrifft:Betreuung Nr. 9, S. 95 (PDF)]  
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==Weblinks==
 
==Weblinks==
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Sozialbericht.doc Muster eines Sozialberichtes (Winword)]
   
*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Betrifft_Betreuung/10_Der_Mensch_im_Mittelpunkt_2010.pdf#page=209 Beiträge des Göttinger Workshops zur Sachverhaltsaufklärung 2008 (PDF)]
 
*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Betrifft_Betreuung/10_Der_Mensch_im_Mittelpunkt_2010.pdf#page=209 Beiträge des Göttinger Workshops zur Sachverhaltsaufklärung 2008 (PDF)]
 
*[https://www.deutscher-verein.de/de/download.php?file=uploads/empfehlungen-stellungnahmen/2011/dv-33-11.pdf Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Stärkung des Erforderlichkeitsgrundsatzes in der Betreuung (PDF)]
 
*[https://www.deutscher-verein.de/de/download.php?file=uploads/empfehlungen-stellungnahmen/2011/dv-33-11.pdf Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Stärkung des Erforderlichkeitsgrundsatzes in der Betreuung (PDF)]

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